Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Japan
CBBL Rechtsanwalt Michael A. Müller, Kanzlei Mueller Foreign Law Office, Tokyo
Michael A. Müller
Rechtsanwalt
Mueller Foreign Law Office
Tokyo


Streitbeilegung in Japan

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61www.mueller-law.jp


Überblick über die wichtigsten Möglichkeiten der Streitbeilegung in Japan mit wichtigen Hinweisen für ausländische Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum.

  1. Welche Möglichkeiten der Streitbeilegung bestehen in Japan?
  2. Wie ist die ordentliche Gerichtsbarkeit in Japan gestaltet?
  3. Welche Besonderheiten bestehen bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten?
  4. Wie ist die Mediation in Japan gestaltet?
  5. Welche Möglichkeiten bestehen bei eilbedürftigen Fällen?
  6. Sind japanische Urteile in Deutschland, Österreich und/oder der Schweiz vollstreckbar? Und sind Urteile aus diesen Ländern in Japan vollstreckbar?
  7. Welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es zur Vorbeugung und Regelung von Streitigkeiten mit Geschäftspartnern in Japan?
  8. Wie ist die Schiedsgerichtsbarkeit in Japan gestaltet?

1. Welche Möglichkeiten der Streitbeilegung bestehen in Japan?

In Japan bestehen neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch Schiedsgerichte, Arbeitsschiedsgerichte, Mediation und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.

2. Wie ist die ordentliche Gerichtsbarkeit in Japan gestaltet?

Die Zivilprozessordnung in Japan lehnt sich stark an die deutsche ZPO an. Wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt, ist in der Regel das örtlich zuständige Landgericht am Sitz des Beklagten zuständig. Das Amtsgericht als unterste Instanz ist zuständig bei einem Streitwert unter JPY 1.400.000 (ca. EUR 11.000).

3. Welche Besonderheiten bestehen bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten?

In Japan gibt es keine Arbeitsgerichte, sondern Arbeitsschiedsgerichte. Diese sprechen kein Urteil, sondern geben eine Empfehlung für einen Vergleich ab. Kommt kein Vergleich zustande, wird das Verfahren dann als Zivilprozess vor dem Landgericht weitergeführt. Auch kann das zuständige Zivilgericht direkt angerufen werden, ohne vorherige Einschaltung eines Arbeitsschiedsgerichts.

4. Wie ist die Mediation in Japan gestaltet?

In Japan gibt es seit 1922 ein gerichtliches Mediationsverfahren («Chotei»), welches grundsätzlich mit einer Vergleichsempfehlung endet. Im Nachgang kann das zuständige Zivilgericht angerufen werden, sollte man die Vergleichsempfehlung nicht annehmen.

5. Welche Möglichkeiten bestehen bei eilbedürftigen Fällen?

Bei ausreichend belegbarer Eilbedürftigkeit kann auch ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht in Japan gestellt werden. Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung, die aber, insbesondere in Fällen von Unterlassungsansprüchen, auch vorläufig vollstreckt werden können.

6. Sind japanische Urteile in Deutschland, Österreich und/oder der Schweiz vollstreckbar? Und sind Urteile aus diesen Ländern in Japan vollstreckbar?

Zwischen Japan und Deutschland gilt Reziprozität, d.h. japanische Urteile sind unter Wahrung der Grundsätze der Spiegelbildlichkeit des Verfahrens in Deutschland vollstreckbar, wenn ein entsprechendes Anerkennungsurteil vor einem deutschen Landgericht erwirkt wird. Dasselbe gilt für die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in Japan, wofür sogar ein deutsches Versäumnisurteil ausreichen kann.

Zwischen Österreich und Japan ist keine faktische Reziprozität belegt. Anerkennung des ausländischen Urteils und Vollstreckung im jeweils anderen Land ist allenfalls über eine gerichtliche Einzelfallentscheidung möglich.

Dasselbe gilt für die Schweiz, wobei es jedoch eine Entscheidung für den Kanton Zürich gibt.

7. Welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es zur Vorbeugung und Regelung von Streitigkeiten mit Geschäftspartnern in Japan?

Will man Zahlungsklagen vermeiden, sind für Warenlieferungen und Dienstleistungen angemessene Vorleistungen und stufenweise Zahlungen wie Sicherheiten empfehlenswert. Auch kann der Gerichtsstand sowie das anwendbare Recht grundsätzlich vertraglich durch besondere Klauseln (Gerichtsstandsvereinbarung, Rechtswahlklausel) vereinbart werden.

Japan ist dem UN-Kaufrechtsabkommen (CISG/Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) beigetreten und dieses ist grundsätzlich im Rechtsverkehr zwischen Japan und den D-A-CH-Ländern (Deutschland, Österreich und Schweiz) anzuwenden, wenn vertraglich oder in den AGBs nichts anderes vereinbart wird.

8. Wie ist die Schiedsgerichtsbarkeit in Japan gestaltet?

Grundlage der Schiedsgerichtsbarkeit in Japan ist das japanische Schiedsverfahrensgesetz (Arbitration Act). Grundsätzlich folgt das Schiedsverfahrensgesetz dem Modellgesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law - UNCITRAL) in der Fassung von 1985 (bei Verabschiedung des aktuellen Schiedsverfahrensgesetzes lag die neue Fassung des Modellgesetzes noch nicht vor).

Japan ist zudem der New York Convention beigetreten, weshalb internationale Schiedssprüche in Japan vollstreckt werden können. Da kein Anerkenntnisverfahren erforderlich ist, ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen in Japan erheblich schneller, verglichen mit der Wahl eines deutschen Gerichtsstandes.

Daneben bleiben einstweilige gerichtliche Maßnahmen zulässig.

Aufgrund der hohen Verfahrenskosten, ist von einer Schiedsklausel bei einem potentiellen Streitwert unterhalb von ca. EUR 7 Mio. abzuraten.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, berät Sie gerne: mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61


Stand der Bearbeitung: April 2023