Mueller Foreign Law Office
Mueller Foreign Law Office ist eine international tätige Wirtschaftskanzlei in Tokyo. Schwerpunkt sind Rechtsfragen des Wirtschaftsverkehrs zwischen Deutschland und Japan und die Begleitung von Investitionsvorhaben in beiden Zielländern sowie prozessuale Vertretung.
Michael A. Müller ist deutscher Rechtsanwalt und leitet die Kanzlei, die er nach langjähriger Japanerfahrung 2007 im Regierungsviertel Tokyos gegründet hat. Er ist zugleich in Deutschland als Rechtsanwalt und in Japan als Auslandsanwalt zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Tokyo Toben.
Gründung: 2007
Rechtsanwälte gesamt: 6 (mit freien Mitarbeitern), davon deutschsprachig: 2
Standorte: Tokyo, Japan
Mandantenstruktur - Ansprechpartner:
Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum sowie deren Tochtergesellschaften in Asien, Mittelständische Unternehmen: Geschäftsführung und Vertrieb; Großunternehmen: Rechtsabteilung, Exportabteilung, Business Development, Personalabteilung, Finanzabteilung
Branchen:
Wir betreuen vor allem Unternehmen aus den Bereichen der klassischen Industrie (Maschinenbau und Werkzeugmaschinen, Automobilindustrie, Luftfahrt und Bahntechnik, Medizintechnik, Chemie- und Lebensmittelindustrie, IT-Unternehmen, Markenhersteller Konsumgüter und Hersteller und Investoren im Bereich Erneuerbare Energien sowie Zulieferer und Servicedienstleister für alle vorgenannten Branchen und Handelsunternehmen).
Standort
Mueller Foreign Law Office
Michael A. Müller
Rechtsanwalt
Shin-Kasumigaseki Building 3-3-2
Kasumigaseki, Chiyoda-ku
100-0013 Tokyo
Japan
Tel. +81 - 3 - 680 551 61
Fax +81 - 3 - 680 551 62
Beratungsfelder:
Gesellschaftsrecht (Gesellschaftsgründungen, Joint Venture, Verschmelzungen, Unternehmenskauf, Due Diligence, Restrukturierungen), Handelsrecht (Vertriebsverträge, Lieferverträge, Lizenzverträge), Arbeitsrecht, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Corporate Compliance, Zulassungsverfahren, Forderungseintreibung, Vergleichsverhandlungen, Prozessführung vor staatlichen Gerichten, Schiedsgerichtsverfahren.
Besondere Spezialisierungen:
Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg nach Japan und sichern Ihr Wachstum auf der rechtlichen Seite ab. Wir verhandeln auf Basis fundierter Mentalitätskenntnis und steuern die Gesprächsführung auf Wunsch auch bilingual Deutsch und Japanisch (Erfahrung als Dolmetscher kann eingebracht werden). Vertragsdokumente erstellen wir wahlweise zweisprachig in Deutsch (oder Englisch) und Japanisch oder auch nur auf Englisch.
Enge Kooperation mit deutschen Kollegen an anderen asiatischen Standorten in pan-asiatischen Projekten und Erfahrung bei Koordination solcher Projekte. Beispiele: Gründung in Japan für Asien-Head Quarter deutscher Hersteller an anderem asiatischen Standort; Ausarbeitung einheitlicher AGB und einheitlicher Corporate Compliance für alle Konzernniederlassungen Asien; Unterstützung von Schiedsverfahren in anderen asiatischen Ländern; Zeitgleiche Bearbeitung von Produkthaftungsfällen in allen asiatischen Zielländern (Recall etc.); Dreiländer-Verträge (Lizenzvertrag mit jap. Partner und Produktion in China etc.).
Repräsentative Tätigkeiten:
Verhandlungen mit Vertragshändlern in Japan über kooperative Vertragsbeendigung und Übergabe des Importgeschäfts an Tochtergesellschaft deutscher Hersteller; Kontaktaufnahme Gesellschafter Zielunternehmen für Übernahme sowie Verhandlung, Due Diligence und Vertragsgestaltung; Verhandlung und Umsetzung der Übernahme des Geschäftsanteils von einem japanischen JV-Partner; kartellrechtliche Begleitung von Übernahmeverhandlungen in Japan; Einstweilige Verfügungen vor japanischen Gerichten bei Markenrechtsverletzungen; Zulassungsverfahren über Lebensmittelzusatzstoff und Zulassungsverfahren Medical Divices.
Was uns auszeichnet:
Wir tun nur das, was wir können und konzentrieren uns auf den deutsch-japanischen Rechtsverkehr und unterstützen auch Mandaten aus anderen deutschsprachigen Ländern. Wir sind Mentalitätsmittler sowohl im Verhältnis zu Geschäftspartnern und Konkurrenten als auch gruppenintern wenn es interkulturelle Hürden zu überwinden gibt mit lokalem Management in japanischen Niederlassungen.
Wir sind eine Wirtschaftskanzlei und nehmen z.B. keine Mandate im Familienrecht an.
Wir beraten von Mensch zu Mensch:
Wir hören gut zu, versuchen Sie, Ihr Unternehmen sowie Ihr spezielles Umfeld zu verstehen und bieten Ihnen konkrete, praxistaugliche Lösungsansätze.
Wir sprechen Ihre Sprache:
Die leitenden Anwälte unserer Kanzlei sind zweisprachig und kennen Kultur sowie geschäftliche Gepflogenheiten in Deutschland und Japan. Festangestellte japanische Assistentinnen mit langjähriger Erfahrung in Deutschland leisten effiziente Übersetzung von Dokumenten.
Unser Netzwerk:
In Japan haben wir ein Netzwerk von japanischen Anwaltskollegen mit besonderen Branchenkenntnissen und Patentanwälten sowie Steuerberatern, welche projektbezogen eingebunden werden können.
Wir sind Gründungsmitglied der „Allianz Deutscher Wirtschaftsanwälte in Asien ADWA“ (www.adwa-law.com) und dadurch in den wichtigsten asiatischen Standorten (Shanghai – Tokyo – Seoul – Singapore – Bangkok) durch Niederlassungen vertreten. Darüber hinaus verfügen wir über Korrespondenzkanzleien in praktisch allen anderen asiatischen Ländern.
Wussten Sie schon, dass...
- dass sich das japanische Recht traditionell sehr stark am deutschen Recht orientiert? Für weite Teile des japanischen BGB und HGB sowie des Zivilprozeßrechts waren deutsche Normen und allgemein die deutsche Zivilrechtswissenschaft Vorbild. Im Zivilprozessrecht beispielsweise sind auch die möglichen Verfahren im Vorfeld eines Zivilprozesses ganz wie in Deutschland ein gerichtliches Mahnverfahren oder im Eilverfahren die einstweilige Verfügung.
- dass die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern in Japan ähnliche Risiken mit sich bringt wie in Deutschland? Bei Weisungserteilung bezüglich der Leistungserbringung des Freien Mitarbeiters oder dem Vorliegen auch anderer Kriterien nehmen die Gerichte im Streitfall das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses an.
- dass seit einer Gesetzesänderung 2015 eine japanische Aktiengesellschaft (KK) nicht mehr zwingend einen ortsansässigen Representative Direktor (Geschäftsführender Direktor) haben muss?
- dass variable Vergütungsbestandteile für im Handelsregister eingetragene Direktoren einer japanischen Aktiengesellschaft (KK) jährlich im voraus im Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung festgelegt werden müssen, damit die entsprechenden Zahlungen auch als Betriebskosten der japanischen Gesellschaft geltend gemacht werden können?