Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Japan
CBBL Rechtsanwalt Michael A. Müller, Kanzlei Mueller Foreign Law Office, Tokyo
Michael A. Müller
Rechtsanwalt
Mueller Foreign Law Office
Tokyo


Gründung einer Gesellschaft in Japan und erfolgreicher Markteinstieg

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61www.mueller-law.jp

In diesem Beitrag finden Sie grundlegende Informationen zu einem erfolgreichen Markteintritt in Japan sowie einen Überblick dazu, was Sie als ausländischer Investor über die wesentlichen Aspekte der Gründung einer Gesellschaft in Japan – z.B. japanische Aktiengesellschaft oder japanische Anteilsgesellschaft/Limited Liability Company – wissen sollten.

  1. Welche Möglichkeiten stehen grundsätzlich zur Verfügung, wenn Sie als ausländischer Unternehmer Ihr Geschäft in Japan etablieren wollen?
  2. Wie können Markterforschungs- und Vorbereitungsmaßnahmen noch vor der Niederlassung in Japan durchgeführt werden?
  3. Welche Gesellschaftsformen kommen in Japan in Betracht?
  4. Vergleich der japanischen Aktiengesellschaft Kabushiki Kaisha (K.K.) und der japanischen Limited Liability Company Godo Kaisha (G.K.): Was sind jeweils die Vor- und Nachteile?
  5. Wie hoch sind in Japan die Gründungskosten der Aktiengesellschaft Kabushiki Kaisha (K.K.) und der Limited Liability Company Godo Kaisha (G.K.)?
  6. Wie können die Geschäfte einer japanischen K.K. geführt werden?
  7. Wie können Sie als ausländischer Investor eine Kapitalgesellschaft in Japan gründen?

1. Welche Möglichkeiten stehen grundsätzlich zur Verfügung, wenn Sie als ausländischer Unternehmer Ihr Geschäft in Japan etablieren wollen?

Grundsätzlich haben Sie als ausländischer Unternehmer die Wahl zwischen der Gründung einer neuen japanischen Gesellschaft und der Eröffnung einer Zweigniederlassung eines z.B. deutschen Unternehmens in Japan.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine Zweigniederlassung (Branch Office) in Japan kein eigenständiges Unternehmen ist, sondern rechtlicher Bestandteil der deutschen Gesellschaft bleibt. Die deutsche Gesellschaft haftet demnach für sämtliche Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung in Japan. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich in das japanische Handelsregister einzutragen und unterliegt der Körperschaftsteuerpflicht in Japan. Sie kann daher steuerliche Nachteile in Japan mit sich bringen, wenn das Grundkapital der deutschen Gesellschaft sehr hoch ist.

Sofern Sie eine Haftungsabgrenzung Ihrer Japan-Aktivitäten von Ihrer deutschen Gesellschaft wünschen, sollten Sie eine japanische Gesellschaft gründen. Dies ist gerade auch bei langfristiger Perspektive sehr empfehlenswert, da mit entsprechender Reputation als japanische Gesellschaft eine höhere Marktakzeptanz einhergeht. Die japanische Gesellschaft kann selbstverständlich als Tochtergesellschaft einer bestehenden deutschen Gesellschaft oder auch als völlig selbständige Gesellschaft ausgestaltet werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit des Erwerbs einer bereits bestehenden japanischen Gesellschaft. Hierzu finden Sie weitere Informationen unter der Rubrik „Unternehmenskauf in Japan“.

Da der Aufwand der Eintragung der Zweigniederlassung in das japanische Handelsregister sich kaum vom Aufwand der Neugründung einer japanischen Gesellschaft unterscheidet, ist in den meisten Fällen Letzteres zu empfehlen.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die Umwandlung einer Zweigniederlassung in eine japanische Gesellschaft nicht ohne weiteres möglich ist, weshalb die langfristige Strategie unbedingt im Vorfeld festzulegen ist.

2. Wie können Markterforschungs- und Vorbereitungsmaßnahmen noch vor der Niederlassung in Japan durchgeführt werden?

Wollen Sie vorerst keine umsatzrelevanten Marktrecherchen in Japan betreiben oder eine Unternehmensgründung im Wege der Personalsuche etc. vorbereiten, bietet sich die Einrichtung eines Repräsentanzbüros an. Ein Repräsentanzbüro wird nicht in das Handelsregister eingetragen und unterliegt nicht der Körperschaftsteuer in Japan. Sie können auch japanische Mitarbeiter einstellen, jedoch ist die Aufnahme in die japanische Angestelltensozialversicherung nicht ohne weiteres möglich. Wichtig ist, dass gewinnorientierte Geschäfts- und Absatzaktivitäten für die deutsche Gesellschaft im Rahmen eines Repräsentanzbüros nicht zulässig sind. Dem ist zwingend Folge zu leisten. Erfolgt nämlich eine Steuerprüfung, kann die Feststellung von Vertriebstätigkeiten nachträglich zur Einordnung als Betriebsstätte führen und mit einer rückwirkenden körperschaftssteuerlichen Veranlagung ganz erhebliche Probleme und Kosten bereiten.

3. Welche Gesellschaftsformen kommen in Japan in Betracht?

Das neue japanische Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen Aktiengesellschaften und Anteilsgesellschaften.

Seit einer Gesetzesänderung in 2006 ist in Japan die Gründung einer „japanischen GmbH“ (Yugen Kaisha) nicht mehr möglich. Im gleichen Zuge wurde jedoch die japanische Aktiengesellschaft als derart flexibel gestaltbar rechtlich angepasst, dass sie ohne zu hohen Administrationsaufwand gegründet und geführt werden kann. Auch eine Haftungsbeschränkung auf das Grundkapital ist möglich. Die vormalige „japanische GmbH“ ist damit obsolet geworden.

Die weit überwiegende Mehrheit von über 95 % deutscher, schweizerischer und österreichischen Unternehmen haben ihre Tochtergesellschaften als japanische Aktiengesellschaften („Kabushiki Kaisha”, abgekürzt K.K.) organisiert. Sie stellt wegen ihrer hohen Reputation und der damit einhergehenden hohen Kreditwürdigkeit auch für japanische Unternehmen die mit großem Abstand beliebteste Unternehmensform dar. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Kapitaleinlage beschränkt. Die japanische Aktiengesellschaft K.K. kann ohne Mindestkapital (Grundkapital ab 1 Yen) gegründet werden und erfordert nicht mehr zwingend die Einrichtung eines Verwaltungsrates („Board of Directors“ oder BOD). Bevor die japanische Aktiengesellschaft K.K. in das Handelsregister eingetragen werden kann muss die japanische Satzung der Gesellschaft vorab zwingend durch einen japanischen Notar beglaubigt werden.

Unter den Anteilsgesellschaften ist die 2006 neu geschaffene Godo Kaisha (auch G.K. oder japanische „Limited Liability Company” bzw. „LLC“) besonders hervorzuheben, welche zwar mit Elementen einer deutschen Personenhandelsgesellschaft ausgestaltet ist, jedoch auch eine Haftungsbeschränkung auf die Einlagen erlaubt. Ihr Vorbild war die amerikanische Limited Liability Company - leider jedoch ohne die steuerlichen Vorteile konsequent zu übernehmen. Eine notarielle Satzungsanerkennung durch einen japanischen Notar ist für die Gründung nicht erforderlich. Die G.K. ist deutlich seltener vertreten als die K.K.

In Japan stehen auch die Anteilsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (Gomei Kaisha) und einer Kommanditgesellschaft (Goshi Kaisha) zur Verfügung, sind aber in Japan kaum verbreitet, weil eine vollständige Haftungsbegrenzung der Gesellschafter nicht möglich ist.

Bei der japanischen Limited Liability Partnership („Yugen Sekinin Jigyo Kumiai“ oder LLP) handelt es sich dagegen nicht um eine Körperschaft, sondern um eine Partnerschaft, die nur aus Anteilseignern mit beschränkter Haftung besteht. Es müssen mindestens zwei Anteilseigner als Partner zur Verfügung stehen.

Abschließend ist also festzuhalten, dass in aller Regel die Kabushiki Kaisha (K.K.) und die Godo Kaisha (G.K.) als Gesellschaftsformen in Betracht kommen.

4. Vergleich der japanischen Aktiengesellschaft Kabushiki Kaisha (K.K.) und der japanischen Limited Liability Company Godo Kaisha (G.K.): Was sind jeweils die Vor- und Nachteile?

Die ganz überwiegende Anzahl der Kapitalgesellschaften in Japan sind K.K. Die vergleichsweise
neue G.K. hat sich im Verhältnis dazu bis heute nicht wirklich durchsetzen können. Zwar erlebte die G.K. zuletzt einen kleineren Aufschwung. Dies ist allerdings der Tatsache geschuldet, dass die G.K. vermehrt für reine Projektgesellschaften (Anlagenbetrieb etc., z.B. Solarparks) oder auch für private Vermögens- und Grundstücksverwaltung eingesetzt wird. Bei Vertriebsgesellschaften oder Tochtergesellschaften dagegen hat sich die G.K. kaum durchgesetzt. Dies liegt auch daran, dass die Marktakzeptanz der japanischen Aktiengesellschaft K.K. deutlich höher ist und dass sie traditionell die Kapitalgesellschaft für einen seriösen Markteintritt ist. Dieser Faktor sollte nicht unterschätzt werden.

Da die Gründung der japanischen Limited Liability Company G.K. keiner notariellen Satzungsanerkennung bedarf ist sie etwas kostengünstiger als die K.K., was jedoch nicht Entscheidungskriterium sein sollte. Die Grundkonzeption der G.K. mit Elementen einer Personenhandelsgesellschaft macht diese Gesellschaftsform für eine Tochtergesellschaft nur in Ausnahmefällen interessant. Mit Ausnahme der notariellen Satzungsanerkennung ist der Gründungsaufwand der G.K. und der K.K. im Übrigen nahezu identisch. Hinzukommt, dass bei der K.K. auch keine höheren Anforderungen an das Grundkapital gestellt werden. Daher ist bei Neugründungen von klassischen Unternehmen mit großem Abstand die K.K. die häufigere Wahl.

Für Vertriebsgesellschaften empfiehlt sich somit nach wie vor – vor allem aus Marketinggründen – die K.K. Außerdem ist die G.K. nicht die optimale Gesellschaftsform, wenn Fremdgeschäftsführer bestellt werden sollen, weil im Grundsatz die G.K. vom geschäftsführenden Gesellschafter ausgeht, auch wenn sich dies in der Satzung gestalterisch umgehen lässt.

Lediglich für Joint Ventures und Investitionsfonds kann die G.K. dagegen in bestimmten Einzelfällen eine gute Wahl sein. Die GK eröffnet nämlich hinsichtlich der Satzungsgestaltung einen größeren Spielraum. Das ist insbesondere dann interessant, wenn mehrere Gesellschafter im Boot sind und nicht gleichermaßen kapitalkräftig sind. Bei der G.K. dürfen nämlich anders als bei der K.K. Geschäftsanteil und Kapitalbeteiligung auseinanderfallen, und auch die Gewinn- und Verlustverteilung darf einem anderen Schlüssel folgen, als das Verhältnis der Kapitalbeteiligung. Diese Vorteile sind jedoch ohne Relevanz, wenn es um die Gründung einer reinen
Tochtergesellschaft geht.

5. Wie hoch sind in Japan die Gründungskosten der Aktiengesellschaft Kabushiki Kaisha (K.K.) und der Limited Liability Company Godo Kaisha (G.K.)?

Zu unterscheiden ist zwischen Beratungsaufwand und Gründungsteuerung durch den Rechtsanwalt sowie seiner Hilfskräfte (Justizschreiber) und den Notarkosten, den amtlichen Gebühren und den Eintragungssteuern.

Bei der japanischen Aktiengesellschaft (K.K.) wird die Eintragungssteuer nach dem Grundkapital berechnet. Bis zu einem Grundkapital von 10 Mio. Yen ist die Eintragungssteuer pauschalisiert auf den Betrag von 150.000 Yen (in etwa 1.000 Euro). Dazu kommen Notargebühren um die 80.000 JPY (in etwa 600 Euro) für die Satzungsanerkennung.

Bei der japanischen Limited Liability Company Godo Kaisha (G.K.) beträgt die pauschalisierte Eintragungssteuer 60.000 Yen (in etwa 400 Euro) und Notarkosten entfallen.

Dazu kommen die Rechtsanwaltshonorare und das Honorar für den Notar (K.K.) und den Justizschreiber sowie der Übersetzungsaufwand. Diese Honorare sollten je nach Art und Weise der Gründung entsprechend vorher mit dem Anwalt besprochen werden. Auch ein pauschales „Gründungspaket“ samt aller Auslagen und Honorare ist denkbar.

Ergänzend ist die Höhe des Grundkapitals bei der japanischen Aktiengesellschaft (K.K.) bzw. die Einlagen bei der japanischen Limited Liability Company Godo Kaisha (G.K.) zu kalkulieren. Die Höhe ist frei wählbar. Es gibt aber zu berücksichtigende Faktoren, wie zum Beispiel Besteuerung, Aufenthaltsrecht für Mitarbeiter und Beschränkungen für Gewinnentnahmen, deren Bedingungen sich jeweils nach der Höhe des Gesellschaftskapitals unterscheiden.

Wichtiger Hinweis: Es gibt unseriöse Anbieter in Japan, welche die Gründung von Tochtergesellschaften teilweise sehr günstig anbieten, de facto aber gar nicht die Gründung als Tochtergesellschaft koordinieren, sondern eine eigene Aktiengesellschaft als Aktionär gründen und nach erfolgter Eintragung die Aktien auf den Auftraggeber übertragen. In einem solchen Fall kaufen Sie eine fertige Gesellschaft und es gibt in den Unterlagen des Handelsregisters nirgendwo den Nachweis, dass Sie gründende Muttergesellschaft waren. Wenn die Übertragung der Aktien über einen sauberen Vertrag abgewickelt wird, ist dies zwar rechtlich in Ordnung, es kann aber Situationen geben, wo der Nachweis der Gründung als Tochtergesellschaft erforderlich wird (z.B. bei Anträgen auf Arbeitserlaubnis für Mitarbeiter aus Deutschland).

6. Wie können die Geschäfte einer japanischen Aktiengesellschaft K.K. geführt werden?

Die japanische Aktiengesellschaft K.K. erfordert als Gesellschaftsorgan neben der Hauptversammlung (Shareholder Meeting) mindestens einen Direktor, der die Geschäfte führt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Direktorium (mindestens drei Direktoren, von denen mindestens einer Geschäftsführungsbefugnis haben muss) einzurichten oder einen einzelnen geschäftsführender Direktor (Representative Director) einzusetzen. Im Fall eines Direktoriums ist zwingend auch ein Aufsichtsrat (Auditor) zu benennen und es muss einmal im Quartal eine Sitzung abgehalten werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind sehr flexibel. Es kann auch beliebig viele Direktoren geben, ohne ein Direktorium einzurichten. Was sich konkret empfiehlt, hängt auch von der Art und Weise ab, wie die Gesellschaft formal geführt werden soll.

Die formalen Anforderungen an einen einzutragenden geschäftsführenden Direktor sind nach japanischem Gesellschaftsrecht nicht hoch. Seit 2015 ist ein geschäftsführender Direktor mit Wohnsitz in Japan rechtlich nicht mehr erforderlich. Der Geschäftsführer kann auch in Deutschland ansässig sein.

Dringend zu beachten ist, dass ein geschäftsführender Gesellschafter in Japan zwingend Alleinvertretungsbefugnis innehat. Eine Beschränkung der Alleinvertretungsbefugnis im Handelsregister ist nicht möglich. Die Geschäftsführungsbefugnis kann lediglich im Innenverhältnis unter Festlegung von Beschluss- oder Genehmigungsvorbehalten eingeschränkt werden. Hiermit geht ein gewisses Risiko beim Einsatz eines Fremdgeschäftsführers einher. Um dem Risiko der unbeschränkten Alleinvertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu begegnen, kann der lokale Manager in Japan in der Anfangsphase bloß zum einfachen Direktor berufen werden und gleichzeitig ein Manager der deutschen Muttergesellschaft als geschäftsführenden Direktor eingetragen werden. Das Geschäftsführersiegel des deutschen Direktors kann in dem Fall beispielsweise treuhänderisch durch einen Rechtsanwalt in Japan verwahrt werden.

7. Wie können Sie als ausländischer Investor eine Kapitalgesellschaft in Japan gründen?

Es gibt grundsätzlich keine Beschränkungen für ausländische Investoren in Japan. Ausnahmen bestehen lediglich für einzelne ganz spezielle Geschäftsaktivitäten wie beispielsweise. Bankgeschäfte. Es können 100%-ige Tochtergesellschaften in Japan gegründet werden, ohne dass ein japanischer Partner beteiligt werden muss. Die Gründung kann direkt durch die deutsche Gesellschaft als Muttergesellschaft erfolgen; möglich ist aber auch die Gründung über eine zwischengeschaltete, bestehende Tochtergesellschaft etwa in Hong Kong oder Singapur, wenn dort beispielsweise ein Asia Pacific Headquarter besteht. Die Gründung durch ausländische Investoren erfordert jedoch eine Berichtspflicht an die Bank of Japan. Bei bestimmten Geschäftszwecken bedarf es einer Vorabprüfung vor der Gründung.

Alternativ können auch bestehende Unternehmen in Japan übernommen werden oder Joint Venture-Gesellschaften mit japanischen Partnern gegründet werden. Es stehen dann die gleichen Rechtsformen zur Verfügung. Ein besonderes Gewicht hat dann aber ein ausgefeilter Gesellschaftsvertrag der Partner und eine darauf abgestimmte Satzung. Es ist davon abzuraten, die Gründung dann einfach dem japanischen Partner zu überlassen, da dann häufig die Interessen des ausländischen Partners nicht ausreichend gewahrt werden.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft wird in der Regel durch einen in Tokyo registrierten Auslandsanwalt (Foreign Lawyer) betreut, der Erfahrungen mit den typischen Interessen ausländischer Gesellschafter und dem deutschen bzw. schweizerischen oder österreichischen Recht hat und die erforderlichen deutschsprachigen Dokumente der Muttergesellschaft anfordern, interpretieren und übersetzen kann. Der Anwalt wird die Möglichkeiten der Satzungsgestaltung nach dem neuen Gesellschaftsrecht erläutern, eine Satzung entwerfen und entsprechende Übersetzungen erstellen. Fragen des japanischen Rechts werden in Zusammenarbeit mit japanischen Kollegen bearbeitet. Die Gründung als solche erfolgt unter Einbindung eines anwaltlich eingesetzten Justizschreibers, der das handelsregisterliche Verfahren unterstützt. Das Grundkapital wird auf ein anwaltliches Fremdgeldkonto eingezahlt.

Sie haben weitere Fragen oder wünschen Beratung zur Gründung einer Gesellschaft und einem erfolgreichen Markteinstieg in Japan? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, berät Sie gerne: mueller@mueller-law.jp, Tel. +81 - 3 - 680 551 61


Stand der Bearbeitung: Juli 2023