Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Japan
CBBL Rechtsanwalt Michael A. Müller, Kanzlei Mueller Foreign Law Office, Tokyo
Michael A. Müller
Rechtsanwalt
Mueller Foreign Law Office
Tokyo


Unternehmenskauf (Mergers and Acquisitions (M&A)) in Japan

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, mueller@cbbl-lawyers.de, Tel. +81 - 3 - 680 551 61www.mueller-law.jp

Ein Überblick mit grundlegenden Informationen zum Thema „Unternehmenskauf in Japan“ mit wichtigen Hinweisen für ausländische Investoren


Einführung

Ein Kauf eines japanischen Unternehmens kann grundsätzlich in den klassischen Formen eines Share Deals oder eines Asset Deals erfolgen.

Bei einem Share Deal handelt es sich um einen Anteilskauf, bei dem die Anteile/Aktien an einem Unternehmen auf den Käufer übertragen werden. Bei einem Asset Deal hingegen werden nur bestimmte oder möglicherweise alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Zielunternehmens genau identifiziert und von dem Käufer erworben. Der wesentliche Unterschied ist somit, dass der Share Deal den Erwerb einer anderen juristische Person bedeutet, während bei einem Asset Deal die erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten direkt auf den Käufer übertragen werden können. Letzteres kommt beispielsweise in Betracht, sofern nur eine ganz bestimmte Betriebsstätte eines anderen Unternehmens übernommen werden soll oder ein spezifischer Geschäftsbereich.

Beide Formen der Übertragung haben auch nach dem japanischen Recht jeweils Vor- und Nachteile, wobei teilweise bedeutsame Unterschiede zum deutschen Recht bestehen.

Im Folgenden haben wir die wesentlichen Informationen zum Kauf eines japanischen Unternehmens oder Unternehmensteils für Sie zusammengefasst.

I. Kauf einer japanischen Gesellschaft (Share Deal)

  1. Was ist im Vorfeld des anvisierten Share Deals zu beachten?
  2. Was ist eine Besonderheit in Japan, die bei einem Share Deal beachtet werden sollte?
  3. Droht eine zwingende Übernahme des Personals?
  4. Welche Formalien sind einzuhalten?
  5. Welche Besonderheiten gelten bei Verhandlungsgesprächen mit einem japanischen Unternehmen?

II. Erwerb einzelner Vermögenswerte eines japanischen Unternehmens (Asset Deal)

  1. Was kann ein Asset Deal grundsätzlich umfassen?
  2. Geht das Personal beim Erwerb eines Geschäftsbetriebs in Japan mit über?
  3. Welche Formalien und Besonderheiten sind zu beachten?

I. Kauf einer japanischen Gesellschaft (Share Deal)

1. Was ist im Vorfeld des anvisierten Share Deals zu beachten?

Vorab ist die Durchführung einer professionellen Prüfung der rechtlichen sowie finanziellen Risiken (sog. Due Diligence) dringend anzuraten. Die Legal Due Dilligence ist in der Regel von einem Anwalt vorzunehmen. Hierbei werden die rechtlichen Strukturen und Verhältnisse des Zielunternehmens in Japan genauer analysiert. Primär werden die bestehenden Verträge sowie die Eigentumsverhältnisse untersucht und Haftungsfragen geklärt. Ein besonderer Fokus ist in Japan darauf zu setzen, dass das Eigentum an den Shares (i.d.R. Aktien) nahtlos nachgewiesen wird. Dies kann nur anhand der Prüfung der japanisch-sprachigen Unterlagen erfolgen. Japanisch-Kenntnisse sind demnach für die Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich.

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, der fließend japanisch spricht, hat mit seinem Team bereits viele Transaktionen mit Beteiligung japanischer Gesellschaften begleitet und unterstützt auch Sie hierbei gerne.

2. Was ist eine Besonderheit in Japan, die bei einem Share Deal beachtet werden sollte?

Die eingetragenen Direktoren einer japanischen Gesellschaft sind insbesondere im Mittelstand häufig Familienmitglieder der Anteilseigner oder sind aus Gruppengesellschaften entsendet. Daher ist stets auf eine freiwillige Rücktrittserklärung im Sinne einer Vorbindung hinzuwirken, soweit es sich nicht um für den Investor wesentliche Kompetenzträger handelt, deren Position im Zielunternehmen erhalten bleiben soll. Andernfalls kann eine Abfindung während der laufenden Amtszeit sehr teuer werden.

3. Droht eine zwingende Übernahme des Personals?

Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile wird der Käufer Anteilseigner der gesamten juristischen Person des Zielunternehmens in Japan. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Belegschaft, die Sie als Arbeitgeber fortlaufend beschäftigen. Sind Sie auf den Bestand des Personals angewiesen, sollten Sie wissen, dass für den japanischen Arbeitnehmer in der Regel nur eine Kündigungsfrist von 14 Tagen gilt. Im Zweifel sollten Sie daher nach Abschluss der Transaktion Gespräche mit den wichtigsten Kompetenzträgern führen und Anreize für einen längerfristige Treue zu den neuen Eigentümern schaffen.

4. Welche Formalien sind einzuhalten?

Im japanischen Zielunternehmen muss in der Regel zunächst ein Hauptversammlungsbeschluss hinsichtlich des Verkaufs gefasst werden. Darüber hinaus kann gegebenenfalls auch ein Beschluss des Board of Directors notwendig sein. Weitere Formalien sind im Wege der Legal Due Diligence abzugleichen.

Nach Abschluss der Transaktion ist der Erwerb der Geschäftsanteile der Bank of Japan förmlich anzuzeigen. Bei bestimmten Geschäftszwecken bedarf es außerdem einer Vorabgenehmigung der japanischen Aufsichtsbehörde.

Die Hinzuziehung eines Notars ist für den Erwerbsakt weder notwendig noch üblich. Gerade deshalb ist eine anwaltliche Begleitung des Verfahrens in Japan dringend zu empfehlen.

5. Welche Besonderheiten gelten bei Verhandlungsgesprächen mit einem japanischen Unternehmen?

Nicht zu unterschätzen sind die kulturellen Unterschiede zu den westlichen Ländern. Wer in Verhandlungen mit einem japanischen Unternehmen eintritt, sollte viel Zeit einplanen und sich geduldig zeigen. Nach wie vor gelten in vielen japanischen Unternehmen strenge hierarchische Strukturen und im persönlichen Umgang gehören Respektsbekundungen zum guten Ton. Ein direktes „Nein“ werden Sie von einem Japaner selten hören. Meist wird eine ablehnende Haltung mit einem „Ja, aber…“ zum Ausdruck gebracht und mit zusätzlichen Höflichkeiten verpackt. Es ist hilfreich, sich im Vorfeld mit den Gepflogenheiten der japanischen Geschäftspraxis vertraut zu machen.

Anzuraten ist zudem, sich für einen bestimmten Zeitraum ein exklusives Verhandlungsrecht in Form eines Letter of Intent auszubedingen.

In einer frühen Phase können auch als initiale Unterstützung nach der Identifizierung möglicher Targets anwaltlich Handelsregisterauszüge und weitergehende Reports in Japan eingeholt und übersetzt werden.

II. Erwerb einzelner Vermögenswerte eines japanischen Unternehmens (Asset Deal)

1. Was kann ein Asset Deal grundsätzlich umfassen?

Im Rahmen eines Asset Deals können insbesondere die folgenden Unternehmenswerte erworben werden:

  • Sachanlagen, wie Grundstücke, technische Anlagen, Maschinen, Einrichtung
  • Finanzanlagen, wie Aktien und Anleihen
  • Übernahme von Dauerschuldverhältnissen, wie Pacht- und Mietverträge sowie Arbeitsverträge
  • Firmenname und Logo
  • Software
  • Know-How
  • Lizenzen und geistiges Eigentum

Der Umfang der zu erwerbenden Vermögenswerte kann je nach Zielsetzung stark variieren. Ein klassischer Beispielsfall wäre der Erwerb einer Produktionsstätte mit samt der technischen Anlage und Maschinen. Daneben sollen regelmäßig auch anlagebezogene Verträge, Know-How, Lizenzen, Software und der Kundenstamm übernommen werden.

Bei einem Asset Deal ist unbedingt zu beachten, dass nicht ohne Weiteres die Verträge mit Dritten wie beispielsweise anlagebezogene Pacht- und Mietverträge oder Kunden- und Lieferbeziehungen übernommen werden können. Ohne Zustimmung des Dritten (z.B. Verpächter/Vermieter) kann der Käufer nicht in das Vertragsverhältnis eintreten. Sofern die Übernahme bestimmter Vertragsbeziehungen oder Kundenbeziehungen angestrebt wird, sollte daher in jedem Fall eine Vermittlung durch das Zielunternehmen ausgehandelt werden.

Auch für einen Asset Deal ist eine sorgfältige Legal Due Diligence ganz wesentlich, um Haftungsrisiken einzugrenzen, welche beispielsweise mit Vertragsübernahmen einhergehen und um das Eigentum an den Assets rechtlich zu prüfen.

2. Geht das Personal beim Erwerb eines Geschäftsbetriebs in Japan mit über?

Anders als in Deutschland (vgl. Betriebsübergang gem. § 613a BGB) geht die Belegschaft in Japan in der Regel nicht automatisch auf den Erwerber über, wenn ein wesentlicher Teil eines Geschäftsbetriebs erworben wird. Dies hat zum einen den Vorteil, dass keine kostenrelevante Restrukturierung erforderlich wird, sondern von vornherein eine eigene Personalstruktur aufgebaut werden kann. Zum anderen droht jedoch der Verlust von wichtigen Kompetenzträgern. Letzterem kann entgegengewirkt werden, indem parallel zum Unternehmenskauf Individualvereinbarungen mit den Kompetenzträgern geschlossen werden, um diese an den Käufer zu binden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle Betriebspensionen ausgezahlt werden, bevor Arbeitsverträge auf Sie übertragen werden.

3. Welche Formalien und Besonderheiten sind zu beachten?

Ein Notar ist auch beim Asset Deal nicht erforderlich. Wichtig ist es daher, genau zu überprüfen, ob die Ziel-Assets auch tatsächlich im Eigentum des japanischen Zielunternehmens stehen. Hier ist Vorsicht geboten, da in Japan im Bereich der Produktionsanlagen häufig Leasingverträge abgeschlossen werden. Relevante Anlagenbestandteile oder Maschinen können demnach im Eigentum Dritter stehen. Die entsprechenden Nachweisdokumente sollten grundsätzlich eingefordert und gesichtet werden.

Bei dem Erwerb einer Betriebsstätte in Japan ist, wie bereits oben ausgeführt, zu bedenken, dass Verträge des Zielunternehmens mit Dritten zum Zwecke der Übernahme zwingend neu zu fassen sind. Darüber hinaus ist dringend anzuraten, zu überprüfen, ob bestimmte gewerbebezogene Lizenzen erforderlich sind und ob solche vorliegen und übernommen werden können.

Sie haben weitere Fragen zu einem Unternehmenskauf in Japan oder wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Tokyo, Herr Rechtsanwalt Michael A. Müller, berät Sie gerne: mueller@cbbl-lawyers.de, Tel. +81 - 3 - 680 551 61


Stand der Bearbeitung: Juli 2023