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CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt


Gewerblicher Rechtsschutz in Mexiko

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn Luis Cuesta, Abogado, cuesta@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx


In diesem Beitrag finden Sie grundlegende Informationen zum Gewerblichen Rechtsschutz in Mexiko mit wichtigen Hinweisen zum mexikanischen Markenrecht, zu Patenten sowie zu Gebrauchs- und Geschmacksmustern nach mexikanischem Recht.

  1. Markenrecht in Mexiko
  2. Patente nach mexikanischem Recht
  3. Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster nach mexikanischem Recht

Einführung zum gewerblichen Rechtsschutz in Mexiko

Gewerbliche Schutzrechte sind Gegenstand des mexikanischen Gesetzes zum Schutz von gewerblichem Eigentum, das zum 1. Juli 2020 in Kraft trat und das bisher geltende Gesetz über gewerbliches Eigentum von 1991 aufgehoben hat. Mexiko ist Mitglied mehrerer internationaler Übereinkommen in diesem Bereich, darunter: das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für Geistiges Eigentum, das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken und das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und das dazugehörige Protokoll. Das Instituto Mexicano de la Propiedad Industrial (IMPI) ist die für Marken und Patente zuständige Behörde in Mexiko.

1. Markenrecht in Mexiko

Marken können in Mexiko in drei verschiedenen Formen eingetragen werden: (i) Wortmarke (nur Wörter und/oder Zahlen ohne jegliche Form der Gestaltung); (ii) Bildmarke (ein Logo, das aus einem Bild besteht); und (iii) gemischt (ein Bild mit Wörtern/Zahlen oder nur das Wort/die Zahlen mit einer bestimmten Gestaltung).

Das mexikanische Gesetz sieht einen Schutz von zehn Jahren ab dem Tag der Eintragung vor, der unbegrenzt verlängert werden kann. Bei der Anmeldung einer Marke in Mexiko muss eine bestimmte Klasse der Nizzaer Klassifikation angegeben werden, zusammen mit einer Beschreibung der spezifischen Produkte oder Dienstleistungen, die zu dieser Klasse gehören. Eine korrekte Beschreibung der Produkte oder Dienstleistungen ist von größter Bedeutung, da der Inhaber innerhalb von drei Monaten nach dem dritten Jahrestag der Erteilung der Marke und bei jeder Erneuerung der Marke dem IMPI die Verwendung der Marke mitteilen und erklären muss. Tut er dies nicht oder weist er auf Verlangen die Verwendung für die in der Markeneintragung aufgeführten Produkte oder Dienstleistungen nicht nach, kann die Marke teilweise oder vollständig gelöscht werden.

Im Allgemeinen werden Marken in Mexiko sechs Monate nach ihrer Einreichung eingetragen. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, wenn das IMPI feststellt, dass es Hindernisse für die Eintragung gibt (z. B. es gibt eine ältere Marke, die der Marke, die eingetragen werden soll, zum Verwechseln ähnlich ist).
Die Inhaber bereits eingetragener und in Kraft befindlicher Marken haben in Mexiko das Recht, gegen eine bestimmte Eintragung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch und die Argumente beider Parteien werden von IMPI während der materiellen Prüfung des Antrags analysiert, und eine Entscheidung wird gleichzeitig mit der Erteilung oder Verweigerung der Eintragung erlassen.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer bestimmten Marke in Mexiko eine Recherche in den verschiedenen Webdateien des IMPI durchzuführen.

2. Patente nach mexikanischem Recht

Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, sind nach mexikanischem Recht patentierbar.

Der Antrag auf Erteilung eines Patentes ist in Mexiko beim IMPI zu stellen, welches die formellen Voraussetzungen des Patentantrages prüft. Nach Ablauf von 18 Monaten erfolgt die Veröffentlichung einer Zusammenfassung des Patentantrages in der Gaceta de la Propiedad Industrial. Nach der Veröffentlichung in diesem mexikanischen Veröffentlichungsblatt zum Geistigen Eigentum haben Dritte innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit dem IMPI Informationen darüber zukommen zu lassen, ob es sich um eine patentierbare Erfindung handelt. Das IMPI nimmt nun eine materielle Prüfung des Antrages vor, bei der es die ihm von Dritten zur Verfügung gestellte Information berücksichtigen kann. Sollten bei der materiellen Prüfung keine Hindernisse festgestellt werden, genehmig das IMPI den Patentantrag.

Die Schutzdauer eines Patentes beträgt nach mexikanischem Recht zwanzig Jahre und ist nicht verlängerbar.

3. Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster nach mexikanischem Recht

Gebrauchsmuster sind nach mexikanischem Recht definiert als „Gebrauchsgegenstände, Geräte, Apparate oder Werkzeuge, die infolge einer Änderung ihrer Anordnung, ihres Aufbaus oder ihrer Form eine andere Funktion als die sie bildenden Teile oder Gebrauchsvorteile haben“, sofern sie gewerblich anwendbar sind.

Geschmacksmuster sind nach mexikanischem Recht definiert als: i) gewerbliche Muster und Modelle, d. h. jede Kombination von Figuren, Linien oder Farben, die in ein gewerbliches oder handwerkliches Erzeugnis zur Verzierung eingefügt werden und ihm ein eigentümliches und unverwechselbares Aussehen verleihen, oder ii) gewerbliche Modelle, die aus jeder dreidimensionalen Form bestehen, die als Typ oder Muster für die Herstellung eines gewerblichen oder handwerklichen Erzeugnisses dient und diesem ein besonderes Aussehen verleiht, sofern sie keine technischen Wirkungen hat.

In beiden Fällen wird nach mexikanischem Recht der Schutz durch ein Register gewährt, aber sie unterscheiden sich in der Schutzdauer. Das Gebrauchsmuster hat nach mexikanischem Recht eine Schutzdauer von fünfzehn Jahren, das Geschmacksmuster von fünf Jahren.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herr Luis Cuesta, Abogado, berät Sie gerne: cuesta@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96


Stand der Bearbeitung: Juli 2023