Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Mexiko
CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt


Verträge mit Kunden in Mexiko

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn Luis Cuesta, Abogado, cuesta@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx


In diesem Beitrag finden Sie grundlegende Informationen zum Abschluss und zur Gestaltung von Verträgen mit Kunden in Mexiko mit wichtigen Hinweisen für ausländische Unternehmen, die mit Geschäftspartnern in Mexiko zusammenarbeiten.

  1. Allgemeines zu Verträgen mit Kunden in Mexiko
  2. Vertragsstruktur von Verträgen mit Kunden in Mexiko
  3. Kaufvertrag mit einem Kunden in Mexiko
  4. Kommissions- und Handelsvertreterverträge nach mexikanischem Recht
  5. Distributions- und Lieferverträge nach mexikanischem Recht
  6. Dienstleistungs- und Lizenzverträge nach mexikanischem Recht

1. Allgemeines zu Verträgen mit Kunden in Mexiko

Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit, die Vertragsparteien können also das auf einen Vertrag anwendbare Recht frei wählen, solange ein Anknüpfungspunkt zum jeweiligen Land bzw. Recht besteht. Die Wahl des anwendbaren Rechts steht im engen Zusammenhang mit der Frage des zuständigen Gerichts.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Urteils in Mexiko sehr zeitaufwendig ist und zur Vollstreckung des Urteils in Mexiko diverse Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Oftmals ist es ratsam die Zuständigkeit mexikanischer Gerichte zu vereinbaren, um die Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit und Vollstreckung zu erhöhen. Wenn ein mexikanischer Gerichtsstand vereinbart worden ist, so ist es grundsätzlich empfehlenswert – ausgenommen die Fälle, in denen besondere Umstände das Gegenteil fordern – auch mexikanisches Recht als das anwendbare Recht festzulegen. Es ist höchstwahrscheinlich, dass die Anwendung eines ausländischen Rechts durch den mexikanischen Richter das Gerichtsverfahren erheblich verzögert.

In den meisten Fällen ist es empfehlenswert, dass in Verträgen mit mexikanischen Geschäftspartnern eine Gerichtsstandsklausel sowie das anwendbare Recht vorgesehen wird.

2. Vertragsstruktur von Verträgen mit Kunden in Mexiko

Die übliche Vertragsstruktur in Mexiko unterscheidet sich von der Struktur ausländischer Verträge. Mexikanische Verträge beginnen mit einem Teil der „Erklärungen“ enthält, und in dem die Rechtspersönlichkeit der Vertragsparteien, die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners und der gewünschte Vertragsinhalt niedergelegt werden.

Hier ist von besonderer Relevanz, dass der Unterzeichner vertretungsbefugt ist. Es ist in Mexiko üblich, sich vor Abschluss eines Vertrages eine Kopie der notariellen Urkunde vorlegen zu lassen um die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners prüfen zu können. Nach den Erklärungen folgen in der Regel „Definitionen“, gefolgt von einem Teil „Vertragsbestimmungen“.

AGB-Klauseln können beliebig verwendet werden. Es gibt in Mexiko, anders als in Deutschland, grundsätzlich keine gesetzlichen Einschränkungen. Eine Besonderheit besteht aber dahingehend, dass die AGB für ihre Wirksamkeit immer von der anderen Vertragspartei gegengezeichnet werden müssen, bzw. sollten, da ansonsten sehr schwer nachzuweisen ist, dass der Vertragspartner Kenntnis derselben hatte.

3. Kaufvertrag mit einem Kunden in Mexiko

Mexiko hat das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf ratifiziert, so dass die Vorschriften dieses Übereinkommens auf Kaufverträge zwischen ausländischen und mexikanischen Vertragsparteien Anwendung finden, sofern die Parteien die Anwendung des UN-Übereinkommens nicht ausdrücklich ausschließen.

Die Verwendung von INCOTERMS ist auch bei internationalen Kaufverträgen üblich, wenn eine der Parteien die mexikanische Staatsangehörigkeit hat.

In den Fällen, in denen das mexikanische Recht anwendbar ist, sollte diversen Themen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da das mexikanische Handelsgesetzbuch einige auf den Handelskauf anwendbare Regeln enthält, die für den Verkäufer durchaus vorteilhaft sein können.

Das mexikanische Recht kennt den Kauf unter Eigentumsvorbehalt, jedoch weist dieser in vielen Fällen gewisse Besonderheiten und Einschränkungen auf. Insbesondere sollte er zwingend notariell beurkundet werden. Dies ist zwar für die Wirksamkeit an sich nicht notwendig, aber für die Registrierung in öffentlichen Registern und die spätere Vollstreckung im Bedarfsfall sehr nützlich. Auch sind Eintragungen, insbesondere ins mexikanische Handelsregister und/oder ins mexikanische Register für Mobiliarsicherheiten „RUG“ (Registro Único de Garantías Mobiliaria), vorzunehmen, damit der Eigentumsvorbehalt Drittwirkung entfaltet. Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt findet oftmals beim Verkauf von identifizierbaren Maschinen und schwerer Ausrüstung Anwendung.

Es gibt einige grundlegende Punkte, die ein Kaufvertrag umfassen und abdecken sollte. Obgleich es von der Art oder Natur der Waren oder Güter abhängt, sollte Folgendes stets berücksichtigt werden: (a) Zahlungssicherung, (b) falls anwendbar, Garantiezusage, und (c) Ausschluss von Schadensersatzansprüchen sowie Folgeschäden (daños y perjuicios).

Üblicherweise sind internationale Kaufverträge in Mexiko nicht mit steuerlichen Komplikationen verbunden.

4. Kommissions- und Handelsvertreterverträge nach mexikanischem Recht

Der Handelsvertretung als Vermittlung zum Abschluss oder Vertretung beim Abschluss von Geschäften in selbständiger Tätigkeit entsprechen im mexikanischen Recht zwei Institute: Die comisión mercantil im Fall, dass der Handelsvertreter in mittelbarer oder unmittelbarer Stellvertretung des Unternehmens auftritt, und die mediación mercantil im Fall, dass der Handelsvertreter das Geschäft vermittelt und das Unternehmen den Vertrag direkt mit dem Dritten abschließt.

Die comisión mercantil ist im mexikanischen Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) geregelt. Das Abkommen sollte schriftlich, in jedem Fall vor dem Abschluss des Rechtsgeschäftes, festgehalten werden.

Die mediación mercantil ist ein atypischer Vertrag des mexikanischen Rechts, der nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist. Je nach Unternehmensgebiet kann die Handelsvermittlung abweichen. Es ist ein Vertrag der in Mexiko häufig im Bereich der Immobilien sowie Maschinen und Ausrüstungen benutzt wird.

Es sollte immer die Gesamtheit der wirtschaftlichen und rechtlichen Punkte im Vertrag aufgenommen werden. Stets sollte detailliert überprüft werden, ob durch diese Verträge ein Arbeitsverhältnis begründet werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Fälle, bei denen der Agent oder Vertreter eine natürliche Person ist.

5. Distributions- und Lieferverträge nach mexikanischem Recht

Technisch gesehen handelt es sich bei Distributions- und Lieferverträgen nach mexikanischem Recht um einen Unterfall von Kaufverträgen, die jedoch einige Unterschiede aufweisen.

Distribution bedeutet nach mexikanischem Recht den Kauf von Waren durch eine Person, die diese anschließend weiterverkauft (dabei wird die Ware ohne Veränderungen oder relevante Änderungen weiterverkauft, d.h. sie wird in der gleichen Form weiterverkauft). Der Wiederverkauf unterliegt üblicherweise gewissen Begrenzungen und Einschränkungen, die vom ursprünglichen Verkäufer vorgegeben werden. Es ist bei Distributionsverträgen nicht unüblich, Exklusivitäts- oder Teil-Exklusivitätsklauseln zu vereinbaren, die gewissen Einschränkungen unterliegen, die wiederum durch die anwendbaren Gesetze vorgegeben werden.

Die Lieferung (suministro) bringt einen laufenden Verkauf von Produkten durch einen Lieferanten (suministrador) an einen Käufer (suministrado) mit sich, bei der jedoch die Hauptabsicht des Käufers darin besteht, das Produkt: (a) zum Verbrauch (z.B. Elektrizität), (b) zur Umgestaltung (z.B. zu verarbeitendes Holz), (c) zur Verarbeitung als Rohmaterial oder als Teil einer anderen Ware (z.B. Metallteile, Stoffe), usw. zu nutzen.

In beiden Fällen ist der Preisanpassungsmechanismus sehr wichtig, da eine Partei den Preis nicht einseitig ändern kann.

6. Dienstleistungs- und Lizenzverträge nach mexikanischem Recht

Andere häufige Verträge zwischen mexikanischen und ausländischen Geschäftspartnern sind Dienstleistungsverträge. Sie können sich auf eine Vielzahl von Dienstleistungen beziehen, wie beispielsweise technische Dienste, Installationen, Beratung, usw. Es ist stets von Bedeutung, die grundlegenden steuerlichen Aspekte zu prüfen, da Zahlungen der Steuereinbehaltung und Steuerabführung unterliegen können, Mehrwertsteuer bei Importen usw. – Weiterhin ist empfehlenswert zu prüfen, ob durch die Dienstleistungen die Errichtung einer Betriebsstätte anzunehmen sein könnte oder darin die Durchführung von „habitual comercial acts“ in Mexiko zu sehen ist. Bejahendenfalls sind die daraus resultierenden (meist steuerlichen) Folgen zu berücksichtigen („Niederlassungs-Problematik“).

Von ausländischen Gesellschaften gewährte Lizenzen für industrielles und gewerbliches Eigentum sind auch in diversen wirtschaftlichen Bereichen üblich. Für Konsumgüter wie Kleidung, Nahrungsmittel, Getränke, usw., haben Markenlizenzverträge eine wichtige Bedeutung. Für die Pharma- und Produktionsindustrie spielen Patentverträge eine wichtige Rolle. Für die Lizenzen ist deren Eintragung beim mexikanischen Marken- und Patentamt (Instituto Mexicano de la Propiedad Industrial = IMPI) von besonderer Bedeutung, da dadurch folgende Rechtswirkung entfaltet wird: (a) Drittwirkung, (b) Nachweis der Nutzung des Markenschutzrechtes, etc.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herr Luis Cuesta, Abogado, berät Sie gerne: cuesta@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96


Stand der Bearbeitung: Juli 2023