Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Mexiko
CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt


Sicherungsmittel nach mexikanischem Recht

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn Luis Cuesta, Abogado, cuesta@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx


In diesem Beitrag bieten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Sicherungsmittel (persönliche sowie dingliche Sicherheiten) nach dem mexikanischen Recht mit wichtigen Hinweisen für ausländische Investoren.

  1. Allgemeines zum Rechtsrahmen von Sicherungsmitteln in Mexiko
  2. Persönliche Sicherheiten nach mexikanischem Recht
    1. 2.1 Bürgschaft nach mexikanischem Recht
    2. 2.2 Der mexikanische Wechsel
    3. 2.3 Persönliche Verbürgung nach mexikanischem Recht
  3. Dingliche Sicherungsmittel nach mexikanischem Recht
    1. 3.1 Die mexikanische Treuhand
    2. 3.2 Hypotheken in Mexiko
    3. 3.3 Industrielle Hypotheken in Mexiko
    4. 3.4 Produktionskredite in Mexiko
    5. 3.5 Pfandrechte in Mexiko

1. Allgemeines zum Rechtsrahmen von Sicherungsmitteln in Mexiko

Nach dem mexikanischen Gesetz werden Sicherungsmittel in die Kategorien "persönliche Sicherheiten" und "dingliche Sicherheiten" aufgeteilt. Es ist möglich und sinnvoll, mehrere Sicherungsinstrumente gleichzeitig für dieselbe Transaktion zu nutzen, d.h. diese kumulativ zu verwenden.

Aus gesetzlichen und praktischen Gesichtspunkten müssen Operationen und Vereinbarungen über Sachen "in rem", die in Mexiko belegen sind (bspw. bei Hypotheken), nach mexikanischem Recht geregelt werden. Damit die mexikanischen Sicherungsrechte Vorrang gegenüber Rechten Dritter haben, sind über die Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung hinaus weitere notwendige Rechtshandlungen erforderlich. Diese hängen von der Art des Darlehens und des Sicherungsinstruments ab.

2. Persönliche Sicherheiten nach mexikanischem Recht

Als persönliche Sicherheiten stehen nach mexikanischem Recht die Bürgschaft (fianza), der Wechsel (pagaré) und die persönliche Verbürgung (aval) zur Verfügung.

2.1 Bürgschaft nach mexikanischem Recht

Eine Bürgschaft ist nach mexikanischem Recht eine Sicherheit in Bezug auf einen Vertrag, die akzessorisch zur Hauptverpflichtung ist. Diese kann gegenwärtige sowie künftige Zahlungsverpflichtungen sichern. Ob sie jedoch geltend gemacht werden kann oder nicht, hängt von der Rechtsgültigkeit der garantierten Verpflichtungen ab. Im Fall einer mexikanischen Bürgschaft ist es sehr wichtig, dass der Bürge ausdrücklich auf einige bestimmte gesetzmäßig gewährte Vorteile verzichtet (unter anderem in Bezug auf die Rangfolge).

Als direkte Verpflichtung kennt das mexikanische Recht auch die Figur des Gesamtschuldners.

2.2 Der mexikanische Wechsel

Wechsel sind nach mexikanischem Recht Kreditinstrumente, die durch das Allgemeine Gesetz für Wertpapiere und Wertpapieroperationen reguliert werden (mexikanisches "Wertpapiergesetz"). Sie stellen vollstreckbare Titel dar, in denen der Unterzeichnende dem Berechtigten ein bedingungsloses Zahlungsversprechen gewährt.

Normalerweise werden Kreditvereinbarungen in Mexiko auch mit Wechseln und wenn möglich durch eine persönliche Verbürgung besichert.

Die formellen Bedingungen für die Implementierung von Wechseln, die im Wertpapiergesetz festgelegt sind, müssen streng befolgt werden.

Da Wechsel mehrere Modalitäten haben können, wie bspw. die Art der Fälligkeit, die Laufzeit, Protest im Fall von Zahlungsverzug, usw., sollte die Erstellung und Ausstellung von Wechseln in jedem Einzelfall geprüft werden.

2.3 Persönliche Verbürgung nach mexikanischem Recht

Eine persönliche Verbürgung ist nach mexikanischem Recht eine Garantie, die einem Kredittitel beigefügt oder daran geheftet wird (z.B. an einen Wechsel), welcher ein Beweis der garantierten Verpflichtung ist. Die persönliche Verbürgung ist eine Sicherheit in Bezug auf nur eine bestimmte Schuld und unterliegt einiger Einschränkungen sowie konkreter Verfahrensregelungen. Sie hat den Vorteil, dass die Verpflichtung des Bürgen jederzeit gegen diesen geltend gemacht werden kann, ohne zuerst gegen den Schuldner vorgehen zu müssen.

3. Dingliche Sicherungsmittel nach mexikanischem Recht

Alle dinglichen Sicherungsmittel des mexikanischen Rechts, mit Ausnahme des Pfandrechts mit Besitzübertragung, müssen ins zuständige mexikanische Handelsregister oder Grundbuch eingetragen werden.

3.1 Die mexikanische Treuhand

Entsprechend dem mexikanischen Recht schließt eine Treuhand (fideicomiso en garantía) ein, dass der Treugeber/Schuldner (fideicomitente) an eine Treuhandinstitution oder einen Treuhänder (fiduciario) das Eigentum bestimmter Güter überträgt, mit dem Zweck, zu Gunsten des Treuhandnehmers/Gläubigers (fideicomisario) die Erfüllung von Verpflichtungen oder eines Vorrechts bezüglich der Forderung zu garantieren.

Nach mexikanischem Recht dürfen nur Banken, Versicherungs-Gesellschaften, Bürgschaftsinstitute, SOFOMs, und andere Finanzinstitutionen als Treuhänder fungieren.

3.2 Hypotheken in Mexiko

Eine Hypothek (hipoteca) nach mexikanischem Recht belastet regelmäßig Immobilien mit einem Pfandrecht, wobei das Pfandrecht den Kredit sichert und auf gerichtlichen Beschluss durch den Gläubiger verwertet werden kann. Der Gläubiger hat kein Recht auf einen außergerichtlichen Verkauf. Der gesamte Grundbesitz, der von der Hypothek umfasst ist, muss genau beschrieben werden.

3.3 Industrielle Hypotheken in Mexiko

Eine industrielle Hypothek (hipoteca industrial) ist nach mexikanischem Recht eine Art der Hypothek, die Banken zur Verfügung steht und die Einheiten, wie Landwirtschaft, Viehbestand, Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen einbezieht. Diese Art von Hypothek ist im mexikanischen „Kreditinstituts-Gesetz“ vorgesehen.

3.4 Produktionskredite in Mexiko

Produktionskredite nach mexikanischem sind sowohl Geschäftskredite als auch Ausrüstungskredite. Die Forderungsabtretung aus Handelskrediten ist technisch gesehen keine Garantie, gibt dem Schuldner jedoch die Möglichkeit, seine Forderungsrechte etwa in Bezug auf konkrete Kunden sowie Ansprüche an einen Kreditgeber abzutreten.

a) Geschäftskredite nach mexikanischem Recht

Ein mexikanischer Geschäftskredit (crédito de habilitación o avío) ist eine besondere Kreditart zur Finanzierung der Produktionskosten eines Unternehmens, der eine gewerbliche Pfändung vorsieht. Der Gläubiger erhält dabei automatisch ein Pfandrecht an den Rohstoffen oder den hergestellten Waren, die zusammen mit den Produkten durch den Kredit erworben wurden.

b) Ausrüstungskredit nach mexikanischem Recht

Ein mexikanischer Ausrüstungskredit (crédito refaccionario) ist eine besondere Kreditart der gewerblichen Pfändung, der zur Finanzierung von Kapitalerweiterungen und Konstruktionen genutzt werden muss. Der Kredit enthält ein automatisches Pfandrecht an Gebäuden, Maschinen, Vorrichtungen und Produkten, die durch den Kredit der besonderen Form der gewerblichen Pfändung unterliegen.

3.5 Pfandrechte in Mexiko

Nach mexikanischem Recht kann ein Pfandrecht sowohl mit als auch ohne Besitzübertragung vereinbart werden.

a) Mexikanisches Pfandrecht mit Besitzübertragung

Eine handelsrechtliche Pfändung (prenda mercantil) ist nach mexikanischem Recht eine Belastung „in rem“ auf bewegliche Sachen, die eine Verpflichtung sichert. Das Pfandrecht mit Besitzübertragung stellt eine vielseitig nutzbare Sicherheit dar, wobei der Gläubiger die bewegliche Sache zu identifizieren hat, um diese in Besitz zu nehmen (beispielsweise auch Aktienzertifikate). Bedauerlicherweise gewährt das Pfandrecht mit Besitzübertragung grundsätzlich kein direktes Vollstreckungsrecht oder das Recht, die gepfändete Sache direkt zu verkaufen.

b) Mexikanisches Pfandrecht ohne Besitzübertragung

Das Pfandrecht ohne Besitzübertragung gewährt nach mexikanischem Recht ein Recht "in rem". Es entspricht funktionell der deutschen Sicherungsübereignung und räumt dem Gläubiger ein Verwertungs- und Vorzugsrecht an der gepfändeten beweglichen Sache ein, wobei der Schuldner im Besitz der Sache verbleibt. Zu berücksichtigen ist aber, dass nur einige bestimmte Sachen pfändungsfähig sind. Der Pfandrechtsvertrag über das Pfandrecht ohne Besitzübertragung muss per Gesetz einige Formalia erfüllen. Die Verjährungsfrist in Bezug auf das Pfandrecht ohne Besitzübertragung beträgt drei Jahre.

Sie haben weitere Fragen zu den Sicherungsmitteln in Mexiko oder wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herr Luis Cuesta, Abogado, berät Sie gerne: cuesta@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96


Stand der Bearbeitung: Juli 2023