Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Mexiko
CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt


Unternehmensgründung in Mexiko

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn Luis Cuesta, Abogado, cuesta@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx


Wichtige Hinweise für ausländische Investoren zur Gründung eines Unternehmens in Mexiko

  1. Ausländische Investitionen in Mexiko
  2. Aufbau eines Geschäftszweiges in Mexiko

1. Ausländische Investitionen in Mexiko

Nach dem Gesetz über ausländische Investitionen kann die ausländische Beteiligung an mexikanischen Unternehmen, mit Ausnahme weniger beschränkter Aktivitäten, 100% betragen. Nach dem derzeit geltenden Recht sind praktisch alle Sektoren des Handels und des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsgewerbes liberalisiert. Aus historischen Gründen und aus einem spezifischen nationalen Interesse heraus sind einige Sektoren jedoch noch für internationale Investitionen gesperrt. In jedem Fall empfehlen wir vorab zu prüfen, ob im Einzelfall spezifische Einschränkungen für Investitionen im ausländischen Investitionsrecht bestehen. Regelmäßig konkurrieren verschiedene mexikanische Staaten untereinander, um Investitionen und Industrien für ihre Staaten zu gewinnen. Einige von ihnen gewähren Anreize für Fälle bedeutender Investitionen.

2. Aufbau eines Geschäftszweiges in Mexiko

Eröffnung einer Niederlassung oder Gründung einer Gesellschaft nach mexikanischem Recht?

Da diese Entscheidung einzelfallabhängig ist, sollte mit einem mexikanischen Rechtsanwalt Rücksprache gehalten werden. Dennoch können im Folgenden ein paar allgemeine Punkte dargestellt werden. Es herrscht die Fehlauffassung, dass die Eröffnung einer unselbständigen Niederlassung in Mexiko einfacher, preiswerter und schneller als die Gründung einer mexikanischen Tochtergesellschaft ist, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr ist die Eröffnung einer Niederlassung an mehr juristische Formalitäten und Bedingungen gebunden und gegenüber der Gründung einer Gesellschaft nach mexikanischem Recht zeit- und kostenaufwendiger. Darüberhinaus sind die mexikanischen Banken und Behörden oftmals weniger mit der Niederlassungsstruktur vertraut, was die praktische Handhabe ebenfalls erschwert. Mithin ist die Eröffnung einer Niederlassung nur für bestimmte Projekte empfehlenswert, etwa für zeitlich beschränkte Aktivitäten in Mexiko.

2.1 Eröffnung einer Niederlassung in Mexiko

Die Eintragung einer Niederlassung erfolgt durch ein formelles Antragsschreiben mit allen geforderten Dokumenten (Gründungsdokumente und Satzung der deutschen Gesellschaft und Vollmachten) beim mexikanischen Witschaftsministerium. Alle Dokumente sind in beglaubigter und apostillierter Form vorzulegen, gemeinsam mit der Übersetzung ins Spanische durch einen vereidigten mexikanischen Übersetzer. Deutschland gehört zu den im Mexikanischen Bundesanzeiger (Diario Oficial de la Federación) genannten Staaten, die in Bezug auf den Antrag keine im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Genehmigung des Wirtschaftsministeriums benötigt. M.a.W. kommt das eingereichte Antragsschreiben der Genehmigung bereits gleich. Die Eröffnung einer Niederlassung durch eine ausländische juristische Person bedarf einer vorherigen Zustimmung des Wirtschaftsministeriums, wenn Produktionsaktivitäten durchgeführt werden sollen, nicht dagegen, wenn reine Dienstleistungen getätigt werden sollen. Es folgt die notarielle Beglaubigung der Dokumente und die Eintragung ins Handelsregister am (zukünftigen) Sitz der Niederlassung.

Daraufhin muss die Niederlassung ihre Steuernummer beantragen.

Da die Niederlassung der „verlängerte Arm“ der ausländischen Gesellschaft in Mexiko ist, d.h. die Niederlassung ist dieselbe juristische Person wie die ausländische Gesellschaft, haftet diese für die Handlungen der Niederlassung in Mexiko.

2.2 Gründung einer Gesellschaft in Mexiko

a) Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach mexikanischem Recht

Die Aktiengesellschaft variablen Kapitals (sociedad anónima de capital variable - S.A. de C.V.) ist wohl die am häufigsten genutzte Gesellschaftsform in Mexiko. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung auf das Grundkapital, das in Aktien aufgeteilt ist. Seit einer Gesetzesreform aus dem Jahre 2012 ist kein Mindest(fest-)Kapital mehr vorgeschrieben. Daneben steht als ebenfalls gängige Gesellschaftsform die mexikanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung variablen Kapitals zur Verfügung (sociedad de responsabilidad limitada de capital variable - S. de R.L. de C.V.). Auch hier wird kein Mindest(fest-)Kapital vorgeschrieben. Beide Gesellschaftsformen müssen mindestens zwei Gesellschafter haben. Da beide Gesellschaftsformen gleich besteuert werden, besitzt keine der beiden gegenüber der anderen einen Steuervorteil.
Welche der beiden Gesellschaftsformen im Einzelfall günstiger ist, hängt von diversen Faktoren ab (z.B. gewünschte Regelungen für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters oder steuerliche Vorteile, die sich aus ausländischen Steuervorschriften [z.B. USA] ergeben können).

Für die mexikanische AG variablen Kapitals (S.A. de C.V.) besteht die Verpflichtung, einen Comisario zu bestellen. Der Comisario hat eine überwachende Funktion (diese ist jedoch nicht mit der Funktion des Aufsichtsrats einer deutschen AG vergleichbar). Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Aktionäre über die Ausübung der Geschäftsführung zu informieren, bspw. ob die Buchhaltung auf der Grundlage der allgemein anerkannten Rechnungslegungsprinzipien erfolgt. In der Regel wird ein Partner des beauftragten Steuerberater-/Wirtschaftsprüferbüros zum Comisario der Gesellschaft ernannt. Im Falle der mexikanischen GmbH variablen Kapitals (S. de R.L. de C.V.) ist die Bestellung eines Comisarios optional.

Für die Geschäftsführung können Vollmachten erteilt werden. Das mexikanische Recht unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Vollmachten. Eine allgemeine Vollmacht ermächtigt zur Vornahme von allen Handlungen, die dem Bereich dieser allgemeinen Vollmacht angehören und vom Gesellschaftszweck umfasst werden, während eine besondere Vollmacht zur Vornahme von spezifischen Handlungen ermächtigt. Zu berücksichtigen gilt, dass eine allgemeine Vollmacht nicht einer Generalvollmacht in Deutschland entspricht. Des Weiteren besteht nicht die Möglichkeit, Prokura in dem in Deutschland bekannten Sinne zu erteilen. Entweder handelt das Geschäftsführungsorgan der mexikanischen Gesellschaft als solches oder es werden bestimmten Personen, so z.B. leitenden Angestellten, Vollmachten für gewisse Bereiche erteilt.

Gesellschafter können natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland sein. Bei einigen wenigen Aktivitäten der Gesellschaft muss ein bestimmter Prozentsatz der Gesellschafter/Aktionäre zwingend mexikanischer Nationalität sein. Geschäftsführer können natürliche Personen aus dem In- und Ausland werden. In Mexiko kann ein Geschäftsführer gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Der Geschäftsführer wird in diesem Fall als Arbeitnehmer bezeichnet und er ist bei der Sozialversicherung zu melden. Im Falle einer Kündigung steht ihm die gesetzliche Abfindungszahlung zu.

b) Sonstige Gesellschaftsformen des mexikanischen Rechts

Seit 14. März 2016 gibt es in Mexiko auch die simplifizierte Aktiengesellschaft (sociedad por acciones simplificada). Die Besonderheit bei dieser Gesellschaft ist, dass diese auch als Einmanngesellschaft gegründet werden kann (ansonsten sind in Mexiko stets mindestens zwei Aktionäre erforderlich). Die Aktionäre müssen zwingend natürliche Personen sein. Auch darf die simplifizierte Aktiengesellschaft nicht mehr als fünf Mio. Mexikanische Pesos Umsatz pro Jahr haben. Wird dieser Umsatz überschritten, ist die simplifizierte Aktiengesellschaft in eine reguläre Aktiengesellschaft umzuwandeln. Aufgrund dieser Beschränkungen ist diese Gesellschaftsform regelmäßig nur für kleinere Aktivitäten mit Aktionären vor Ort gedacht, insbesondere um den informellen Markt in Mexiko zu regularisieren.

Zusätzlich zu den zuvor genannten Handelsgesellschaften ist es in Mexiko gängige Praxis, dass Freiberufler oder bestimmte Berufszweige statt einer Handelsgesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Sociedad Civil" gründen. Die „Sociedad Civil" hat ein „wirtschaftliches“, aber nicht in erster Linie ein „spekulatives“ Ziel, so dass sie oftmals für die Dienste von Anwälten, Ärzten, Ingenieuren, Übersetzern, Buchhaltern, usw. genutzt wird. Die „Sociedad Civil" unterliegt gegenüber den Handelsgesellschaften abweichenden rechtlichen Vorschriften und wird im mexikanischen Zivilgesetzbuch, nicht im Allgemeinen Gesetz über Handelsgesellschaften geregelt. Auch finden spezielle steuerliche Bestimmungen auf diese Gesellschaftsform und ihre Partner Anwendung.

c) Formaliäten der Gründung einer Gesellschaft in Mexiko

Die Gründung einer mexikansichen AG variablen Kapitals (S.A. de C.V.) und einer mexikanischen GmBH variablen Kapitals (S. de R.L. de C.V.) sind nahezu identisch. Üblicherweise wird die Gründung durch Rechtsanwälte vorbereitet. Die Gründung selbst erfolgt vor einem mexikanischen Notar. Nach notarieller Gründung sind diverse Meldungen und Eintragungen der Gesellschaft vorzunehmen.

Für die Gründung einer Gesellschaft bedarf es eines Firmennamens, einer Gesellschaftssatzung und Gründungsvollmachten.

Eine Gesellschaft muss nicht von den zukünftigen Gesellschaftern persönlich gegründet werden. Üblicherweise erteilen diese den Anwälten vor Ort eine Besondere Vollmacht, um die Gesellschaft vor einem mexikanischen Notar zu gründen. Diese Vollmachten sind von den zukünftigen Gesellschaftern (an ihrem Sitz) notariell zu erteilen und müssen anschließend apostilliert werden.

Ab dem Tag der Zustimmung zur Gesellschaftssatzung, dem Vorliegen der Genehmigung des Firmennamens und dem Erhalt der Originalvollmachten kann die notarielle Gesellschaftsgründung in Mexiko innerhalb von zwei bis drei Werktagen erfolgen.

Wichtige Meldungen nach der Gründung sind in Mexiko z.B. die Meldung beim Nationalen Register für ausländische Investitionen, die Eintragung beim Handelsregister und die Beantragung der Steuernummer. Unverzüglich nach Einstellung von Mitarbeitern muss die Gesellschaft bei den Institutionen der Sozialversicherung gemeldet werden (IMSS, INFONAVIT), gegebenenfalls sollten Markenrechte registriert werden. Der Name der Gesellschaft ist nicht automatisch als Marke bzw. Handelsbezeichnung geschützt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herr Luis Cuesta, Abogado, berät Sie gerne: cuesta@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96


Stand der Bearbeitung: April 2022