Markteintritt in Singapur
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060, www.rflegal.com
Wie kann ein Markteintritt in Singapur erfolgen? – Ein Überblick mit wichtigen Hinweisen für ausländische Inverstoren.
1. Was gibt im Vorfeld des Markteintritt in Singapur zu beachten?
Externe Unterstützung beim Markteintritt Singapur gewährt das singapurische Economic Development Board (EDB), das u.a. in Deutschland und der Schweiz Beratungsbüros unterhält (https://www.edb.gov.sg/en/contact/edb-offices.html ). Zu technischen Fragen steht in Singapur die Accounting and Corporate Regulatory Authority (ACRA; https://www.acra.gov.sg) zur Verfügung.
2. Welche Gesellschaftsformen gibt es in Singapur?
Bewährt für auslänische Investoren haben sich insbesondere die Limited Liability Partnership (LLP), und die Private Limited Company, die bei weitem die populärste Investitionsform für ausländische Unternehmer ist. Zu erwähnen ist hier auch die Errichtung einer Repräsentanz (Representative Office), die allerdings nur zu Zwecken der Werbung und Marktforschung errichtet werden kann und keinerlei Gewinnerzielung betreiben darf.
a. Sole Proprietor -Einzelkaufmann in Singapur
Der Sole Proprietor entspricht in etwa dem deutschen Einzelkaufmann, ist nicht haftungsbeschränkt und eignet sich daher nicht für ausländische Investoren.
b. Private Limited Company (Pte. Ltd.) – GmbH nach singapurischem Recht
Bei der Pte. Ltd. Handelt es sich um eine Form der Company, vergleichbar mit der deutschen GmbH. Sie besteht aus einem bis maximal 50 nicht persönlich haftenden Gesellschaftern (bei mehr als 50 Gesellschaftern handelt es sich um eine Public Limited Co.), welche natürliche oder juristische Personen sein können. Die Pte Ltd benötigt ein Board of Directors, wo mindestens ein Direktor singapurischer Staatsangehöriger oder Permanent Resident sein muss oder ein ausländischer Statsangehöriger, der eine gültige Arbeitserlaubnis besitzen muss (Employment Pass). Zudem muss ein Gesellschaftssekretär (Company Secretary) bestellt werden, der für sämtlichen Registrierungsangelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Gesellschaft muss über ein Stammkapital von mind. SGD 1 verfügen. Zudem muss der Nachweis einer Büroanschrift in Singapur vorliegen. Wegen ihrer Rechtsfähigkeit und Haftungsbeschränkung zugunsten der Gesellschafter ist die Pte. Ltd. im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen, bei denen eine Haftungsbeschränkung lediglich bis zur Höhe der Haftsumme besteht, deutlich vorteilhafter. Sie bietet sich vor allem für Vertriebs- und Produktionsgesellschaften an.
c. Partnership – OHG nach singapurischen Recht
Die Partnership ist mit der deutschen offenen Handelsgesellschaft (OHG) vergleichbar. Sie besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit, eine Klage unter dem Firmennamen ist aber zulässig (Order No. 77 der Rules of Court). Sie besteht aus zwei bis 20 persönlich haftenden Gesellschaftern, die anteilig an Gewinnen und Verlusten beteiligt werden. Es bedarf eines Stellvertreters vor Ort, wenn es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt.
d. Limited Partnership (LL.P.) – KG nach singapurischem Recht
Die LL.P. entspricht der deutschen Kommanditgesellschaft (KG). Sie besitzt keine Rechtsfähigkeit und besteht aus mindestens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, welcher die Geschäftsführung übernimmt (general partner), und einem beschränkt haftenden Gesellschafter (limited partner), der nur bis zur Höhe seiner gezahlten Einlage haftet.
e. Branch Office – Zweigniederlassung in Singapur
Die Zweigniederlassung wird äußerst selten genutzt, da es eine Durchgriffshaftung auf die ausländische Gesellschaft gibt.
f. Repräsentanz in Singapur
Diese Form eignet sich vorwiegende zu Markterforschungszwecken. Sie darf kein Einkommen erzielen und ist auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet.
g. Joint Venture in Singapur
Ein Joint Venture kann in Form einer Partnership, einer LL.P., einer Pte. Ltd. oder einer Limited Company gegründet werden. Ein Vorteil ist, dass man durch den Zusammenschluss mit einem mit einem bereits lokal ansässigen Unternehmer einfacher in den Markt kommen.
3. Weitere Informationen
Weitere Informationen sind in unserem Singapur Investitionsführer enthalten, der kostenfrei über folgenden Link heruntergeladen werden kann:
https://www.rflegal.com/upload/document/singapur-investitionsfuehrer-23.05.2022.pdf
Sie haben weitere Fragen zum Markteintritt in Singapur? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060
Stand der Bearbeitung: Juli 2023