Unternehmenskauf in Singapur
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060, www.rflegal.com
Ein Überblick zum Unternehmenskauf in Singapur mit wichtigen Hinweisen für ausländische Investoren, die ein Unternehmen in Singapur kaufen möchten.
Einführung zum Unternehmenskauf in Singapur
Der Kauf eines Unternehmens in Singapur kann grundsätzlich in den klassischen Formen eines Share Deal oder eines Asset Deals erfolgen. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich auf den Erwerb von „private limited companies“ und den Erwerb von Assets von „private limited companies“.
Bei einem Share Deal handelt es sich um einen Anteilskauf, bei dem die Anteile/Aktien an einem Unternehmen auf den Käufer übertragen werden. Bei einem Asset Deal hingegen werden nur bestimmte oder möglicherweise alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Zielunternehmens genau identifiziert und von dem Käufer erworben.
Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Erwerbsarten besteht darin, dass der Share Deal den Erwerb einer anderen juristische Person bedeutet, während bei einem Asset Deal die erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten direkt auf den Käufer übertragen werden können, ohne Erwerb der juristischen Person. Letzteres kommt beispielsweise in Betracht, sofern nur eine ganz bestimmte Betriebsstätte eines anderen Unternehmens übernommen werden soll oder ein spezifischer Geschäftsbereich eines Unternehmens.
Beide Formen der Übertragung haben auch nach dem singapurischen Recht jeweils Vor- und Nachteile, wobei teilweise bedeutsame Unterschiede zum deutschen Recht bestehen.
Im Folgenden haben wir die wesentlichen Informationen zum Kauf eines singapurischen Unternehmens oder Unternehmensteils für Sie zusammengefasst.
1. Rechtsgrundlagen des Unternehmenskaufs in Singapur
Singapur hat ein auf dem britschen Common Law basierendes Rechtssystem, im Rahmen dessen bereits entschiedene Rechtsfälle („precedents“) und kodifizierte Gesetze nebeneinander bestehen. Das wichtigste Gesetz in diesem Bereich ist der singapurische „Companies Act“, ergänzt durch den „Competition Act“. Der Erwerb einer „private imited company“ oder von deren „Assets“ ist im Wesentlichen (mit Ausnahme der Merger-Kontrolle) gesetzlich nicht geregelt, so dass die Parteien weitgehend frei sind, ihre speziellen Konditionen nach Wahl im Einzelnen festzulegen.
Der „Take over Code“ (Übernahmekodex) gilt nur für „public listed companies“, also für öffentlich gelistete Unternehmen.
Die für den Unternehmenserwerb in Singapur zuständige Aufsichtsbehörde ist die „Accounting and Corporate Regulatory Authority“ (ACRA).
2. Kauf einer singapurischen Gesellschaft (Share Deal)
2.1 Was ist im Vorfeld des anvisierten Share Deals in Singapur zu beachten?
Vorab ist die Durchführung einer professionellen Prüfung der rechtlichen sowie finanziellen Risiken (sog. Due Diligence; oftmals unterteilt in „legal“ sowie „financial due diligence“) zwar nicht gesetzlich vorgschrieben, aber dringend anzuraten. Die Legal Due Dilligence ist in der Regel von einem Anwalt vorzunehmen. Hierbei werden die rechtlichen Strukturen und Verhältnisse des Zielunternehmens in Singapur genauer analysiert. Primär werden die bestehenden Verträge sowie die Eigentumsverhältnisse untersucht und etwaige Haftungsfragen geklärt. Ein besonderer Fokus ist in Singapur darauf zu setzen, dass das Eigentum des Verkäufers an den Shares nahtlos nachgewiesen wird. Dies kann nur anhand der Prüfung des „Electronic register of Members“ erfolgen, das in der Regel vom Company Secretary geführt wird.
Basis des „Share Deals“ ist üblicherweise ein „Share Purchase Agreement“, was regelmäßig durch vertragliche Garantien („Representations and Warranties“) zugunsten des Käufers ergänzt wird. Sodann ist für die Registrierung bei der ACRA noch ein „share transfer document“ erforderlich.
Vor Erwerb der Firma sind regelmäßig auch Aspekte der Fusions-Kontrolle zu beachten, die im singapurischen „Competition Act“ geregelt sind. Nach Sec. 54 des singapurischen Competition Act sind Fusionen, die zu einer wesentlichen Verringerung des Wettbewerbs auf einem Markt für Waren oder Dienstleistungen in Singapur geführt haben oder führen könnten, verboten.
2.2 Was ist eine Besonderheit in Singapur, die bei einem Share Deal beachtet werden sollte?
Die eingetragenen Direktoren einer singapurischen Gesellschaft sind insbesondere im Mittelstand häufig Familienmitglieder der Anteilseigner oder sind aus Gruppengesellschaften entsendet. Daher ist stets auf eine freiwillige Rücktrittserklärung im Sinne einer Vorbindung hinzuwirken, soweit es sich nicht um für den Investor wesentliche Kompetenzträger handelt, deren Position im Zielunternehmen erhalten bleiben soll. Andernfalls kann eine Abfindung während der laufenden Amtszeit sehr teuer werden.
Berücksichtigt werden sollte auch, dass der Aktienerwerb in Singapore die Stempelsteur („Stamp duty“) auslöst.
2.3 Droht nach singapurischem Recht eine zwingende Übernahme des Personals?
Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile wird der Käufer Anteilseigner der gesamten juristischen Person des Zielunternehmens in Singapur. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Belegschaft, die Sie als Arbeitgeber fortlaufend beschäftigen. Sind Sie auf den Bestand des Personals angewiesen, sollten Sie wissen, dass für den singapurischen Arbeitnehmer (abhängig von der Länge der Firmenzugehörigkeit) in der Regel nur eine Kündigungsfrist von maximal 30 Tagen gilt. Im Zweifel sollten Sie daher nach Abschluss der Transaktion Gespräche mit den wichtigsten Kompetenzträgern führen und Anreize für ein längerfristiges Verbleiben im Unternehmen schaffen.
2.4 Welche Formalien sind in Singapur einzuhalten?
Im singapurischen Zielunternehmen muss in der Regel zunächst ein Hauptversammlungsbeschluss hinsichtlich des Verkaufs der Firma gefasst werden. Darüber hinaus kann gegebenenfalls auch ein Beschluss des Board of Directors notwendig sein. Weitere Formalien sind im Wege der Legal Due Diligence abzugleichen.
Nach Abschluss der Transaktion ist der Erwerb der Geschäftsanteile bei der ACRA offiziell zu registrieren und es sind sodann auch neue Aktienzertifikate auszustellen.
Die Hinzuziehung eines Notars ist für den Erwerbsakt weder notwendig noch üblich. Gerade deshalb ist eine anwaltliche Begleitung des Verfahrens in Singapur dringend zu empfehlen.
2.5 Welche Besonderheiten gelten bei Verhandlungsgesprächen mit einem singapurischen Unternehmen?
Auch wenn Singapur als ehemalige britsche Kolonie an der Oberfläche sehr westlich wirkt, sollten die kulturellen Unterschiede zu den westlichen Ländern nicht unterschätzt werden, insbedondere bei ethnisch chinesischen Verhandlungspartnern.
Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld mit den Grundzügen des konfuzianischen Weltbilds vertraut zu machen.
Anzuraten ist zudem, sich für einen bestimmten Zeitraum ein exklusives Verhandlungsrecht in Form eines „Letter of Intent“ auszubedingen. Dieser kann dann weiter durch ein „Non-Disclosure Agreement“ ergänzt werden.
In einer frühen Phase sollten auch als initiale Unterstützung nach der Identifizierung möglicher Targets anwaltlich Handelsregisterauszüge (bei der ACRA) und weitergehende Reports in Singapur eingeholt werden.
3. Erwerb einzelner Vermögenswerte eines singapurischen Unternehmens (Asset Deal)
3.1 Was kann ein Asset Deal nach singapurischem Recht grundsätzlich umfassen?
Im Rahmen eines Asset Deals können insbesondere die folgenden Unternehmenswerte erworben werden:
- Sachanlagen, wie Grundstücke, technische Anlagen, Maschinen, Einrichtung
- Finanzanlagen, wie Aktien und Anleihen
- Übernahme von Dauerschuldverhältnissen, wie Pacht- und Mietverträge sowie Arbeitsverträge
- Firmenname und Logo
- Software
- Know-How
- Lizenzen und geistiges Eigentum etc.
Der Umfang der zu erwerbenden Vermögenswerte kann je nach Zielsetzung stark variieren. Ein klassischer Beispielsfall wäre der Erwerb einer Produktionsstätte samt technischer Anlagen und Maschinen. Daneben sollten regelmäßig auch anlagebezogene Verträge, Know-How, Lizenzen, Software und der Kundenstamm übernommen werden.
Bei einem Asset Deal ist unbedingt zu beachten, dass nicht ohne Weiteres die Verträge mit Dritten wie beispielsweise anlagebezogene Pacht- und Mietverträge oder Kunden- und Lieferbeziehungen übernommen werden können. Ohne Zustimmung des Dritten (z.B. Verpächter/Vermieter) kann der Käufer nicht in das Vertragsverhältnis eintreten. Sofern die Übernahme bestimmter Vertragsbeziehungen oder Kundenbeziehungen angestrebt wird, sollte daher in jedem Fall eine Vermittlung durch das Zielunternehmen ausgehandelt werden.
Auch für einen Asset Deal ist eine sorgfältige Legal Due Diligence ganz wesentlich, um Haftungsrisiken einzugrenzen, welche beispielsweise mit Vertragsübernahmen einhergehen und um das Eigentum an den Assets rechtlich zu prüfen.
3.2 Geht das Personal beim Erwerb eines Geschäftsbetriebs in Singapur mit über?
Anders als in Deutschland (vgl. Betriebsübergang gem. § 613a BGB) geht die Belegschaft in Singapur in der Regel nicht automatisch auf den Erwerber über, wenn ein wesentlicher Teil eines Geschäftsbetriebs erworben wird. Allerdings gilt für den Fall, dass ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil übertragen werden soll nach Sec. 18 A des singapurischen Employment Act, dass der Veräußerer so bald wie möglich und vor dem Wirksamwerden der Übertragung bestimmte Mitteilungen an die Mitarbeiter vornehmen muss.
Dies hat zum einen den Vorteil, dass keine kostenrelevante Restrukturierung erforderlich wird, sondern von vornherein eine eigene Personalstruktur aufgebaut werden kann. Zum anderen droht jedoch der Verlust von wichtigen Kompetenzträgern. Letzterem kann entgegengewirkt werden, indem parallel zum Unternehmenskauf Individualvereinbarungen mit den Kompetenzträgern geschlossen werden, um diese an den Käufer zu binden.
3.3 Welche Formalien und Besonderheiten sind in Singapur zu beachten?
Ein Notar ist auch beim Asset Deal nicht erforderlich. Wichtig ist es daher, genau zu überprüfen, ob die Ziel-Assets auch tatsächlich im Eigentum des singapurischen Zielunternehmens stehen.
Hier ist Vorsicht geboten, da in Singapur im Bereich der Produktionsanlagen häufig Leasingverträge abgeschlossen werden. Relevante Anlagenbestandteile oder Maschinen können demnach im Eigentum Dritter stehen. Die entsprechenden Nachweisdokumente sollten grundsätzlich eingefordert und geprüft werden.
Bei dem Erwerb einer Betriebsstätte in Singapur ist, wie bereits oben ausgeführt, zu bedenken, dass Verträge des Zielunternehmens mit Dritten zum Zwecke der Übernahme zwingend neu zu fassen sind. Darüber hinaus ist dringend anzuraten zu überprüfen, ob bestimmte gewerbebezogene lokale Lizenzen erforderlich sind und ob solche vorliegen und ggfs. übernommen werden können.
Basis des Asset Deals ist ein „Asset Purchase Agreement“, dessen Kernstück regelmäßig eine genaue Auflistung der zu übernehmenden Assets ist.
Sie haben weitere Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Unternehmenskaufs in Singapur oder wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060
Stand der Bearbeitung: August 2023