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CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Singapur
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Singapur


Startkapital bei Gründung einer GmbH in Singapur

Veröffentlicht am 10. Oktober 2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Singapur, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +65 6324 0060, www.rflegal.com

1. Wie viel Stammkapital sollten ausländische Investoren bei Gründung einer Private Limited Company (vergleichbar mit der deutschen GmbH) in Singapur einzahlen?

Singapur ist bekannt für seine unternehmensfreundliche Umgebung und niedrige Einstiegshürden bei Gesellschaftsgründungen. Bei Gründung einer Private Limited Company des singapurischen Rechts (vergleichbar mit der deutschen GmbH) muss ein symbolisches Stammkapital von nur 1 SGD (ca. 0,74 USD) eingezahlt werden – in Deutschland beträgt das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Das Stammkapital der singapurischen Gesellschaft kann dabei zu 100 % von ausländischen Gesellschaftern gehalten werden – eine nationale Beteiligung von singapurischen Gesellschaftern ist nicht vorgeschrieben. Damit können grundsätzlich auch kleine ausländische Start-Ups schnell und unkompliziert in den singapurischen Markt eintreten.

2. Warum sollten Investoren in Singapur bei Gründung einer Private Limited Company mehr als nur 1 SGD einzahlen?

Trotz des niedrigen gesetzlichen Minimums wird in der Praxis bei Gründung einer Private Limited Company jedoch meist deutlich mehr eingezahlt. Banken, Geschäftspartner und Aufsichtsbehörden erwarten in der Regel ein Kapital, das die finanzielle Stabilität und Glaubwürdigkeit des Unternehmens widerspiegelt. Ein zu geringes Stammkapital kann insbesondere bei der Beantragung von Geschäftskrediten und Lizenzen oder der Einstellung von Personal problematisch sein. Ist die Einstellung von ausländischen Arbeitskräften in Singapur beabsichtigt, sollte das Stammkapital mindestens 50.000 SGD betragen. Dies ist eine gängige Praxisanforderung des singapurischen Ministry of Manpower (MOM).

Ab einem Stammkapital von 500.000 SGD oder mehr sind Unternehmen nach dem Singapore Business Federation Act außerdem automatisch Mitglied der Singapore Business Federation, was mit dem vorteilhaften Zugang zu Netzwerken und Veranstaltungen einhergeht.

3. Welche Kapitalanforderungen gelten Gesellschaftsgründungen in regulierten Branchen in Singapur?

Praktisch sind vor allem branchenspezifische Regelungen entscheidend. In regulierten Branchen, insbesondere im Finanzsektor, sind die Kapitalanforderungen deutlich höher und teils streng überwacht durch die Monetary Authority of Singapore (MAS). Die Finanzaufsichtsbehörde stellt dazu – je nach Tätigkeit – zusätzliche Anforderungen wie Liquidität oder Risikopuffer:

  • Zahlungsdienstleister: Standard Payment Institutions benötigen ein Mindeststammkapital von 100.000 SGD, Major Payment Institutions mindestens 250.000 SGD. Zudem muss eine Sicherheitsleistung bei der MAS hinterlegt werden.
  • Fonds-/Vermögensverwalter: Mindeststammkapital von 250.000 SGD erforderlich, oft ergänzt durch risikobasierte Kapitalaufschläge.
  • Broker-Dealer: Je nach Tätigkeit von zehntausenden bis zu mehreren Millionen SGD.
  • Versicherungsmakler: 300.000 SGD erforderlich.
  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: 50.000 SGD.

4. Wie steht Singapur bei der Kapitalisierung bei Unternehmensgründung im regionalen Vergleich da?

Im ASEAN-Raum unterscheiden sich die Anforderungen an das Stammkapital für Unternehmensgründungen teils deutlich. Singapur sticht hier mit seiner sehr niedrigen gesetzlichen Hürde (1 SGD) hervor. Das macht den Stadtstaat für Investoren besonders attraktiv – gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, die mit überschaubarem Kapital in den Markt eintreten möchten.

Im Vergleich:

Indonesien: Die Mindestkapitalanforderung für Auslandsinvestitionen beträgt nach der Indonesian Standard Business Classification (KBLI) 10 Milliarden IDR (ca. 600.000 USD).

Thailand: Für rein thailändische Unternehmen gibt es keine hohen Einstiegshürden. Ausländische Investoren benötigen jedoch eine foreign business license nach dem Foreign Business Act – welche nur bei einem Mindeststammkapital von 3 Millionen THB (ca. 80.000 USD) erteilt wird.

Malaysia: Eine GmbH in Malaysia braucht mindestens eine Aktie im Wert von 1 MYR (ca. 0,24 USD). Einige Branchen unterliegen jedoch speziellen Lizenzvorschriften und demnach besonderen Mindestanforderungen an das Aktienkapital.

Vietnam: Es gibt kein allgemeines Mindestkapital, üblich sind jedoch 10.000 USD – in regulierten Branchen deutlich mehr.

Hongkong: Erlaubt ebenfalls symbolische Gründungen (1 HKD; ca. 0,13 USD). Banken erwarten jedoch auch hier eine höhere Kapitalausstattung.

5. Fazit zur Kapitalausstattung bei Neugründungen von Unternehmen in Singapur:

In Singapur können Gründer rein formal mit praktisch null Kapital starten. Für ausländische Investoren bedeutet das: Singapur ist oft ein kosteneffizienter Einstiegspunkt in den ASEAN-Markt. Gleichwohl sollten Investoren sorgfältig abwägen, wie viel Kapital sie tatsächlich einbringen, um später nicht nachjustieren zu müssen. Ein Mindestkapital von 1 SGD ist zwar rechtlich möglich, aber praktisch unzureichend. Investoren sollten deshalb bei der Planung realistisch kalkulieren und das Kapital so bemessen, dass es sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den praktischen Erwartungen von Banken, Behörden und Geschäftspartnern entspricht. Die angemessene Höhe hängt dabei von den branchenspezifischen Vorgaben und dem geplanten Wachstum ab. Meist liegt sie deutlich über dem gesetzlichen Minimum.

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