Kündigung aus persönlichen Gründen in Griechenland
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de
- Wie ist eine Kündigung aus persönlichen Gründen definiert?
- Was sind grundsätzlich die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Kündigung aus persönlichen Gründen?
- Welches sind die in Frage kommenden Kündigungsgründe?
- Wie verläuft das Kündigungsverfahren?
- Welche Zahlungen sind am Ende des Arbeitsverhältnisses zu leisten?
- Wie muss ein rechtsgültiger Vergleich aussehen?
- Wie lange kann ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung aus persönlichen Gründen klagen?
- Welches sind die Folgen einer nicht gerechtfertigten Kündigung?
Antworten:
1. Wie ist eine Kündigung aus persönlichen Gründen definiert?
Eine Kündigung aus persönlichen Gründen liegt immer dann vor, wenn ein Kündigungsverfahren aufgrund von Tatsachen eingeleitet wird, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B. unzureichende Leistung oder Untauglichkeit für die Stelle).
2. Was sind grundsätzlich die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Kündigung aus persönlichen Gründen?
Während der ersten 12 Monate kann der unbefristete Arbeitsvertrag ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und Zahlung einer Abfindung gekündigt werden.
Zeitlich befristete Verträge können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (spoudaios logos) oder im Falle höherer Gewalt gekündigt bzw. von den Parteien einvernehmlich aufgehoben werden. Der zeitlich befristete Arbeitsvertrag soll grundsätzlich bis zum Ende der vereinbarten Dauer laufen.
Die Kündigung von unbefristeten Arbeitsverträgen ist auch ohne wichtigen Grund möglich, soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer absichtlich dem Unternehmen geschadet hat (wichtiger Kündigungsgrund) oder wenn ein anderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund vorliegt (beispielsweise eine strafrechtliche Verurteilung).
3. Welches sind die in Frage kommenden Kündigungsgründe?
Folgende Kategorien von Kündigungsgründen wurden von der Rechtsprechung als wichtige Kündigungsgründe anerkannt, so dass befristete Arbeitsverträge(ggf. unter Einhaltung einer gesetzlich nicht unbedingt vorgesehenen Kündigungsfrist) gekündigt werden konnten:
- Unzureichende Leistungen
- Untauglichkeit für die Stelle, berufliche Unfähigkeit
- Vertrauensverlust, Uneinigkeit
- Fehlverhalten im Dienst
- Das Begehen von schweren Straftaten
- Arbeitsunfähigkeit und langfristige Krankheit
- Schwere Fahrlässigkeit bei der Ausführung der Arbeit
4. Wie verläuft das Kündigungsverfahren?
Grundvoraussetzung für eine wirksame Kündigung ist zunächst die Einhaltung der Schriftform sowie die Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer (sofern diese gesetzlich entsteht). Üblicherweise wird die Kündigung dem Arbeitnehmer übergeben. Weigert sich dieser die Empfangsbestätigung zu unterzeichnen, wird die Kündigung per Gerichtsvollzieher zugestellt.
Die Kündigung muss ferner der Arbeitsagentur Ο.Α.Ε.Δ. binnen acht Tagen nach Zustellung an den Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Die Mitteilung an den Ο.Α.Ε.Δ. stellt jedoch keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung dar.
Erfolgt die Kündigung nicht schriftlich und wird die Abfindung nicht an den Arbeitnehmer bezahlt, so ist sie unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort, so dass zugunsten des Arbeitnehmers ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht.
Die Kündigung kann ordentlich, mithin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, oder aber auch fristlos erfolgen. Erfolgt die Kündigung fristgebunden, so stehen dem Arbeitnehmer bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen nur hälftige Abfindungsansprüche zu, sofern der Arbeitgeber die aufgrund einer gesetzlichen Tabelle festgelegten Vorankündigungsfristen einhält. Anderenfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im jeweiligen Fall volle Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, und liegt bei mindestens einem Monatsgehalt (siehe untere Tabelle).
Die Abfindung von Arbeitern/Technikern wird auf der Grundlage von Tageslöhnen berechnet und ist deutlich niedriger als die Abfindung der Angestellten. Ferner besteht die Besonderheit, dass die Abfindung bei Arbeitsverträgen mit Arbeitern/Technikern stets in vollem Umfang zu bezahlen ist, gleich ob die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Vorankündigungsfrist oder fristlos erfolgt ist.
5. Welche Zahlungen sind am Ende des Arbeitsverhältnisses zu leisten?
1. Zahlung der Abfindung (in den gesetzlich vorgesehenen Fällen)
Es folgt ein Auszug der entsprechenden Tabelle:
Kündigung OHNE Vorankündigung | Kündigung ΜIT Vorankündigung | ||
---|---|---|---|
Zeit der Diensterbringung beim gleichen AG | Abfindungsbetrag | Vorankündigungsfrist | Abfindungsbetrag |
1 abgeschlossenes Jahr bis 2 Jahre | 2 Monate | 1 Monat | 1 Monat |
2 vollendete Jahre bis 4 Jahre | 2 Monate | 2 Monate | 1 Monat |
4 vollendete Jahre bis 5 Jahre | 3 Monate | 2 Monate | 1 1/2 Monate |
5 vollendete Jahre bis 6 Jahre | 3 Monate | 3 Monate | 1 1/2 Monate |
6 vollendete Jahre bis 8 Jahre | 4 Monate | 3 Monate | 2 Monate |
8 vollendete Jahre bis 10 Jahre | 5 Monate | 3 Monate | 2 1/2 Monate |
10 vollendete Jahre | 6 Monate | 4 Monate | 3 Monate |
11 vollendete Jahre | 7 Monate | 4 Monate | 3 1/2 Monate |
12 vollendete Jahre | 8 Monate | 4 Monate | 4 Monate |
13 vollendete Jahre | 9 Monate | 4 Monate | 4 1/2 Monate |
14 vollendete Jahre | 10 Monate | 4 Monate | 5 Monate |
15 vollendete Jahre | 11 Monate | 4 Monate | 5 1/2 Monate |
16 vollendete Jahre usw. | 12 Monate | 4 Monate | 6 Monate |
(die Tabelle wird bis zu 28 Jahre fortgeführt und enthält einige besondere Fällen, deren Aufführung vorliegend den Rahmen sprengen würde)
2. Bei den Arbeitern/Technikern werden, wie bereits erwähnt, die Abfindungsbeträge auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit in Form von Tagelöhnen festgelegt. Doch diese können sich häufig mit den allgemeingültigen Tarifverträgen ändern. Aktuell erhalten die Arbeiter/Techniker erst ab einem abgeschlossenen Jahr eine Mindestabfindung von 7 Brutto-Tagelöhnen zzgl, 1/6.
3. Entschädigung für noch ausstehende Urlaubstage (Urlaubsabgeltung). Auch während der Kündigungsfrist laufen die gesetzlich geschuldeten Urlaubstage auf. Eine Verrechnung der Urlaubstage bei Freistellung des Arbeitnehmers ist, anders als in Deutschland, in Griechenland nicht möglich.
6. Wie muss ein rechtsgültiger Vergleich aussehen?
Die Regelungen des Arbeitsrechts, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung, stellen zwingendes Recht dar. Der Verzicht auf die Arbeitnehmerrechte ist deshalb nicht möglich. Der Arbeitnehmer kann jedoch nach Entstehen dieser Rechte im Rahmen einer gütlichen Einigung mit dem Arbeitgeber teilweise darauf verzichten.
Das Arbeitsrecht sieht keine bestimmte Form für den Vergleich vor. Es gelten deshalb die allgemeinen Regelungen des griechischen ZGB für Vergleiche (Art. 871, 872 ZGB). Der Vergleich unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis, der schriftliche Vergleich ist jedoch aus Beweisgründen üblich.
7. Wie lange kann ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung aus persönlichen Gründen klagen?
Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Geltendmachung der Abfindung verjähren nach griechischem Recht in sechs Monaten ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Möchte der Arbeitnehmer auf Unwirksamkeit der Kündigung und Fortbeschäftigung klagen, beträgt die Klagfrist drei Monate. Lohn- und Gehaltsansprüche, sowie sonstige Ansprüche des Arbeitnehmers, die von Rechts wegen als Gehaltsansprüche qualifiziert werden, verjähren in fünf Jahren ab ihrer Entstehung.
8. Welches sind die Folgen einer unwirksamen Kündigung?
Eine Kündigung (bei unbefristeten Verträgen) ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgt oder wenn der Abfindungsbetrag nicht an den Arbeitnehmer überwiesen wird. Als Folge gilt die Kündigung ex tunc als nicht ausgesprochen, so dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und für beide Seiten die vertraglichen Pflichten entfaltet.
Bei befristeten Verträgen kann die Kündigung unwirksam sein, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
Der Arbeitnehmer hat damit einen Beschäftigungsanspruch bei vollem Lohnbezug. Weigert sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, bleibt dem Arbeitnehmer der volle Lohnfortzahlungsanspruch.
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Stand der Bearbeitung: Mai 2017