Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Griechenland
CBBL Rechtsanwalt und Dikigoros Abraam Kosmidis, Kanzlei KPAG - Kosmidis & Partner, Angelochori
Abraam Kosmidis
Rechtsanwalt und Dikigoros
KPAG - Kosmidis & Partner
Angelochori


Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Griechenland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de

  1. Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen hat folgende Voraussetzungen
  2. Welche verschiedenen Kündigungsverfahren gibt es?
  3. Wie verläuft das Kündigungsverfahren?
  4. Welche Zahlungen sind am Ende des Arbeitsverhältnisses zu leisten?
  5. Welches sind die Folgen einer nicht gerechtfertigten Kündigung?

Antworten:

1. Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen hat folgende Voraussetzungen:

Im griechischen Recht wird bei unbefristeten Arbeitsverträgen nicht zwischen einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und einer Kündigung aus persönlichen Gründen unterschieden. Die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist jederzeit unter Einhaltung der oben dargestellten Voraussetzungen möglich. Die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen stellt sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, dass die Kündigung unter Berufung auf wirtschaftliche Gründen rechtsmissbräuchlich ist. Dann hat das Gericht zu prüfen, ob die Kündigung des speziellen Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich war, mithin ob die Kündigung tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist und nicht aus persönlichen Gründen gegen den Arbeitnehmer.

2. Welche verschiedenen Kündigungsverfahren gibt es?

Im Falle der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gilt das Vorgesagte. Werden bei Unternehmen zwischen 20 und 150 Mitarbeitern über sechs Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen (oder 5 % bis zu 30 Arbeitnehmern bei Firmen über 150 Mitarbeitern) gekündigt, gilt das Gesetz 1387/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz 3863/2010, über Massenentlassungen. Danach sind die Kündigungen nur wirksam, wenn sie unter Angabe der Kündigungsgründe schriftlich den Arbeitnehmervertretern mitgeteilt werden und diesen Personen sämtliche Informationen auf weitergehende Fragen bereitgestellt werden. Ferner sind alle relevanten Unterlagen mitunter an die Arbeitsaufsicht zu übermitteln.

3. Wie verläuft das Kündigungsverfahren?

Die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt unter denselben Voraussetzungen. Grundvoraussetzung für eine wirksame Kündigung ist zunächst die Einhaltung der Schriftform sowie die Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer. Üblicherweise wird die Kündigung dem Arbeitnehmer übergeben. Weigert sich dieser die Empfangsbestätigung zu unterzeichnen, wird die Kündigung per Gerichtsvollzieher zugestellt.
Die Kündigung muss ferner der Arbeitsagentur Ο.Α.Ε.Δ. binnen acht Tagen nach Zustellung an den Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Die Mitteilung an die ΟΑΕΔ stellt jedoch keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung dar.
Erfolgt die Kündigung nicht schriftlich und wird die Abfindung nicht an den Arbeitnehmer bezahlt, so ist sie unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort, sodass zugunsten des Arbeitnehmers ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht.
Die Kündigung kann ordentlich, mithin unter Einhaltung der sog. Vorankündigungsfrist oder aber auch außerordentlich, mithin fristlos erfolgen. Erfolgt die Kündigung fristgebunden, so stehen dem Arbeitnehmer bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen nur hälftige Abfindungsansprüche zu, sofern der Arbeitgeber die aufgrund einer gesetzlichen Tabelle festgelegten Vorankündigungsfristen einhält. Anderenfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im jeweiligen Fall volle Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, und liegt bei mindestens einem Monatsgehalt (siehe untere Tabelle).
Die Abfindung von Arbeitern/Technikern wird auf der Grundlage von Tageslöhnen berechnet und ist deutlich niedriger als die Abfindung der Angestellten. Ferner besteht die Besonderheit, dass die Abfindung bei Arbeitsverträgen mit Arbeitern/Technikern stets in vollem Umfang zu bezahlen ist, gleich ob die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Vorankündigungsfrist oder fristlos erfolgt ist.
Bei Massenentlassungen gilt das Vorgesagte.

4. Welche Zahlungen sind am Ende des Arbeitsverhältnisses zu leisten?

Auch hier gelten dieselben Ausführungen wie dargelegt.
1. Zahlung der Abfindung (in den gesetzlich vorgesehenen Fällen).
Es folgt ein Auszug der entsprechenden Tabelle:

Kündigung OHNE Vorankündigung Kündigung ΜIT Vorankündigung
Zeit der Diensterbringung beim gleichen AG Abfindungsbetrag Vorankündigungsfrist Abfindungsbetrag
1 abgeschlossenes Jahr bis 2 Jahre 2 Monate 1 Monat 1 Monat
2 vollendete Jahre bis 4 Jahre 2 Monate 2 Monate 1 Monat
4 vollendete Jahre bis 5 Jahre 3 Monate 2 Monate 1 1/2 Monate
5 vollendete Jahre bis 6 Jahre 3 Monate 3 Monate 1 1/2 Monate
6 vollendete Jahre bis 8 Jahre 4 Monate 3 Monate 2 Monate
8 vollendete Jahre bis 10 Jahre 5 Monate 3 Monate 2 1/2 Monate
10 vollendete Jahre 6 Monate 4 Monate 3 Monate
11 vollendete Jahre 7 Monate 4 Monate 3 1/2 Monate
12 vollendete Jahre 8 Monate 4 Monate 4 Monate
13 vollendete Jahre 9 Monate 4 Monate 4 1/2 Monate
14 vollendete Jahre 10 Monate 4 Monate 5 Monate
15 vollendete Jahre 11 Monate 4 Monate 5 1/2 Monate
16 vollendete Jahre usw. 12 Monate 4 Monate 6 Monate

(die Tabelle wird bis zu 28 Jahre fortgeführt und enthält einige besondere Fällen, deren Aufführung vorliegend den Rahmen sprengen würde)

2. Bei den Arbeitern/Technikern werden, wie bereits erwähnt, die Abfindungsbeträge auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit in Form von Tagelöhnen festgelegt. Doch diese können sich häufig mit den allgemeingültigen Tarifverträgen ändern. Aktuell erhalten die Arbeiter/Techniker erst ab einem abgeschlossenen Jahr eine Mindestabfindung von 7 Brutto-Tagelöhnen zzgl, 1/6.

3. Entschädigung für noch ausstehende Urlaubstage (Urlaubsabgeltung). Auch während der Kündigungsfrist laufen die gesetzlich geschuldeten Urlaubstage auf. Eine Verrechnung der Urlaubstage bei Freistellung des Arbeitnehmers ist, anders als in Deutschland, in Griechenland nicht möglich

5. Welches sind die Folgen einer nicht gerechtfertigten Kündigung?

Auch hier gilt das zur Kündigung aus persönlichen Gründen Vorgesagte.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Angelochori, Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, berät Sie gerne: kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67


Stand der Bearbeitung: Mai 2017