Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Griechenland
CBBL Rechtsanwalt und Dikigoros Abraam Kosmidis, Kanzlei KPAG - Kosmidis & Partner, Angelochori
Abraam Kosmidis
Rechtsanwalt und Dikigoros
KPAG - Kosmidis & Partner
Angelochori


Betriebsstätte in Griechenland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de

  1. In welchen Fällen geht die griechische Steuerverwaltung vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach internationalem Steuerrecht mit der Pflicht zur Versteuerung in Griechenland aus?
  2. Was muss ich bei Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters beachten, damit die griechische Steuerbehörde nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgeht?
  3. Was muss ich bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter beachten, damit die griechischen Behörden nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?
  4. Was muss ich bei der Anmietung eines Büros in Griechenland beachten, um zu vermeiden, dass die griechischen Behörden vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

Antworten:

1. In welchen Fällen geht die griechische Steuerverwaltung vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach internationalem Steuerrecht mit der Pflicht zur Versteuerung in Griechenland aus?

Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich für die griechischen Behörden so darstellt, als hätte das ausländische Unternehmen eine selbständige Unternehmenseinheit in Griechenland. Unterhält das Unternehmen in Griechenland eine Einheit (Verkaufsförderungsbüro o.ä.), die quasi selbständig wirksam Geschäfte für das Unternehmen tätigen kann und dem griechischen Kunden zugänglich ist, so erhebt der griechische Staat Steueransprüche (z.B. Körperschaftssteuer).
Bei folgenden Konstellationen nimmt die griechische Finanzverwaltung beispielsweise das Vorliegen einer Betriebsstätte an:

  • Ein Handelsvertreter hat die Vollmacht zum eigenständigen Abschluss von Verträgen für das ihn beauftragende Unternehmen.
  • Das ausländische Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer, der von einer Zweigniederlassung oder einer Geschäftsstelle (insbesondere Verkaufsförderungsbüro) in Griechenland aus tätig wird und den griechischen Markt bearbeitet.

Liegt eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts vor, besteht die Pflicht zur Unterhaltung einer Buchhaltung nach griechischem Recht, zur Erstellung einer Bilanz in Griechenland und zur Versteuerung der griechischen Einnahmen in Griechenland.

2. Was muss ich bei Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters beachten, damit die griechische Steuerbehörde nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgeht?

Bei der Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters in Griechenland ist darauf zu achten, dass dessen Auftreten nach außen nicht auf das Vorliegen einer Betriebsstätte schließen lässt.
Der Vertriebsmitarbeiter darf generell gegenüber Kunden und insbesondere bei Erklärungen gegenüber den griechischen Steuerbehörden nicht als die griechische Niederlassung des deutschen Unternehmens auftreten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass von den griechischen Behörden Steueransprüche für die in Griechenland erzielten Gewinne gegenüber dem deutschen Unternehmen geltend gemacht werden. Auch könnte in diesem Fall verlangt werden, dass das deutsche Unternehmen für seine in Griechenland getätigten Umsätze eine zusätzliche Buchhaltung und Bilanz nach griechischem Recht führt.

3. Was muss ich bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter beachten, damit die griechischen Behörden nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

Bei der Beschäftigung von Handelsvertretern durch ausländische Unternehmen gehen die griechischen Behörden in gewissen Fällen vom Vorliegen einer Betriebsstätte in Griechenland aus. Als Folge entstehen für das ausländische Unternehmen Bilanz- und Steuerpflichten in Griechenland. Das Vorliegen einer Betriebsstätte kann insbesondere angenommen werden, wenn der Handelsvertreter die Vollmacht hat, Verträge für das ausländische Unternehmen eigenständig abzuschließen.
Für die Gestaltung Ihrer Handelsvertreterverträge bedeutet dies, dass Sie Folgendes vereinbaren sollten:

  • Ihr Handelsvertreter darf keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen haben, sondern der Vertrag muss vorsehen, dass er den Vertragsabschluss nur vermittelt und dass Sie den Vertrag in Deutschland unterzeichnen.
  • In der Praxis sollten Sie dann dafür sorgen, dass der Handelsvertreter die Bestellungen des Kunden an Ihr in Deutschland ansässiges Unternehmen weiterleitet.
  • Die Auftragsbestätigung sollte jeweils von der in Deutschland zuständigen Person an das griechische Unternehmen übermittelt werden und nicht vom Handelsvertreter.

4. Was muss ich bei der Anmietung eines Büros in Griechenland beachten, um zu vermeiden, dass die griechischen Behörden vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

Bei der Anmietung eines Büros ist darauf zu achten, dass nach außen nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Vertriebsbüro handelt. Das Büro darf nicht wie eine Außenstelle des ausländischen Unternehmens wirken, von der aus selbständig rechtsgeschäftlich agiert wird.

Sie haben weitere Fragen zur Betriebsstätte in Griechenland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Angelochori, Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, berät Sie gerne: kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67


Stand der Bearbeitung: Juni 2017