Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Griechenland
CBBL Rechtsanwalt und Dikigoros Abraam Kosmidis, Kanzlei KPAG - Kosmidis & Partner, Angelochori
Abraam Kosmidis
Rechtsanwalt und Dikigoros
KPAG - Kosmidis & Partner
Angelochori


Schließung eines Unternehmens in Griechenland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de


Die hier formulierten Antworten werden Ihnen wesentliche, für die Praxis wichtige Hinweise zur Finanzierung eines griechischen Immobilienkaufes und zur Hypothekenbestellung unter griechischem Recht geben. Dabei werden auch solche Aspekte berücksichtigt, die im gewerblichen Bereich bzw. für institutionelle Anleger eine Rolle spielen. Am Ende werden auch die Kosten einer griechischen Hypothekenbestellung (Privatkauf sowie gewerbliche Finanzierung) dargestellt. Den Fragenkatalog sowie die Antworten hat Ihnen die im deutsch-griechischen Rechtsverkehr spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei KOSMIDIS UND PARTNER ANWALTSGESELLSCHAFT mit Büros in Thessaloniki und Athen, Griechenland erstellt.

  1. Welche Schritte müssen zur Schließung eines Unternehmens in Griechenland eingeleitet werden?
  2. Was sind die Grundzüge der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Griechenland?
  3. Wer begleicht eventuell noch offene Schulden bei der Schließung eines Unternehmens in Griechenland?

Antworten:

1. Welche Schritte müssen zur Schließung eines Unternehmens in Griechenland eingeleitet werden?

Erforderlich ist zunächst ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Einstellung der Aktivitäten der Gesellschaft (Auflösung der Gesellschaft) und zur Bestellung eines Liquidators. Es ist möglich, den Geschäftsführer zum Liquidator zu bestellen.

In der Folge ist eine Abschlussbilanz zu erstellen. Der Liquidator ist sodann mit der umfassenden Abwicklung der Gesellschaft betraut.
Bei manchen Gesellschaftsformen, wie beispielsweise der GmbH, bedarf es einer zusätzlichen notariellen Auflösungshandlung.

Nach Abschluss der Liquidation fasst die Gesellschafterversammlung den Entschluss zur endgültigen Beendigung der Gesellschaft (Beendigung der Liquidation der Gesellschaft). Damit kann die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht werden.

2. Was sind die Grundzüge der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Griechenland?

Das Gesetz 1387/1983 regelt die Fragen der Massenentlassungen in Griechenland. Für die Anwendung dieses Spezialgesetzes ist die Entlassung von mindestens sechs Mitarbeitern von Unternehmen erforderlich, welche zwischen 20 und 150 Personen beschäftigen, oder von mindestens 5% der Mitarbeiter und bis zu 30 Personen je Kalendermonat bei Firmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern.

Soweit das Gesetz über die Massenentlassung keine Anwendung findet, gelten die allgemeinen Grundsätze des griechischen Arbeitsrechts. und speziell die Regelungen zum Kündigungsschutz.

Allgemein gilt, dass im griechischen Recht bei unbefristeten Arbeitsverträgen nicht zwischen einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und einer Kündigung aus persönlichen Gründen unterschieden wird. Die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist jederzeit möglich, sofern die Verfahrensvorschriften eingehalten und die Abfindungen an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen stellt sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, dass die Kündigung unter Berufung auf wirtschaftliche Gründe rechtsmissbräuchlich ist. Dann hat das Gericht zu prüfen, ob die Kündigung des speziellen Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich war, also ob die Kündigung tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist und nicht aus persönlichen Gründen gegen den Arbeitnehmer.

Als wirtschaftliche Gründe gelten Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitnehmers, wirtschaftliche Umstrukturierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzabbau, Rationalisierung etc.

3. Wer begleicht eventuell noch offene Schulden bei der Schließung eines Unternehmens in Griechenland?

Noch offene Schulden bei der Schließung eines Unternehmens in Griechenland sind vorrangig durch die Gesellschaft selbst zu begleichen.

Sollte die Gesellschaft über keine Mittel zur Schuldentilgung verfügen, wird sie das Insolvenzverfahren eröffnen. Ein Rückgriff auf die Gesellschafter ist bei den Kapitalgesellschaften nicht möglich. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich, bei der KG die Komplementäre, die dann zur Zahlung verpflichtet sind.

Sie haben weitere Fragen zur Schließung eines Unternehmens in Griechenland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Angelochori, Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, berät Sie gerne: kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67


Stand der Bearbeitung: Mai 2017