Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Griechenland
CBBL Rechtsanwalt und Dikigoros Abraam Kosmidis, Kanzlei KPAG - Kosmidis & Partner, Angelochori
Abraam Kosmidis
Rechtsanwalt und Dikigoros
KPAG - Kosmidis & Partner
Angelochori


Vertragsschluss in Griechenland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de

  1. Was ist ein Händler?
  2. Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?
  3. Wie kann ich das auf den Händlervertrag anwendbare Recht wählen?
  4. Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Händlervertrag wähle?
  5. Welches Recht bringt für mich Vorteile?
  6. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Händlern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
  7. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder griechische Gerichte), falls im Händlervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
  8. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Antworten:

1. Was ist ein Händler?

Der Händler kauft Produkte und Waren im eigenen Namen ein und verkauft sie – ebenfalls im eigenen Namen – an den Kunden weiter. Er tritt also gegenüber dem Kunden nicht unter dem Namen des Unternehmens auf, sondern unter seinem eigenen Namen. In bestimmten Branchen ist es gleichwohl möglich, dass der Händler ein bestehendes Vertriebsnetz des Unternehmens nutzt.

Arbeiten Sie in der vorbeschriebenen Weise mit einem Vertriebspartner (in Deutschland oder auch in Griechenland) zusammen, so besteht zwischen Ihrem Unternehmen und Ihrem Vertriebspartner ein Händlervertrag. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Vertriebspartner keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, sondern sich nur mündlich auf die Art und Weise der Zusammenarbeit geeinigt haben. Der Händler hat Ihrem Unternehmen gegenüber dieselben Rechte, gleichviel, ob ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag besteht. Lediglich die Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen ist für beide Parteien erschwert, sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Im Streitfall werden die Gerichte dazu neigen, Zweifelsfragen eher zugunsten des Händlers zu entscheiden, wenn das Unternehmen keinen schriftlichen Vertrag vorlegen kann.

Sie sollten also unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem Sie die Vertragsbeziehung detailliert regeln, um Ihren Vertriebspartner an den getroffenen Vereinbarungen festhalten zu können.

2. Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?

Es ist zu beachten, dass es sich dabei um zwei getrennte und voneinander unabhängige Aspekte eines Vertrags oder einer Vertragsbeziehung handelt. Vom anwendbaren Recht spricht man, wenn man festlegen oder herausfinden möchte, welchem nationalen Recht der Vertrag unterliegen soll oder unterliegt. In der Regel können die Parteien selbst entscheiden, welches Recht auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anwendbar sein soll (Rechtswahlklausel).

Unabhängig davon stellt sich die Frage, vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinandersetzen wollen oder müssen. Häufig besteht die Möglichkeit, dass die Parteien im Vertrag festlegen, welche Gerichte für ihre Streitigkeiten zuständig sein sollen, z.B. die deutschen oder die griechischen Gerichte am Sitz des Unternehmens oder des Händlers (Gerichtsstandklausel).

Es besteht aber kein zwingender Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen. Theoretisch kann in ein und demselben Vertrag bestimmt werden, dass deutsches Recht anwendbar sein soll, aber im Streitfall die Gerichte in Griechenland zuständig sein sollen. Es ist also durchaus möglich, dass ein griechisches Gericht deutsches Recht anwendet oder umgekehrt ein deutsches Gericht griechisches Recht.

Sowohl die Frage des anwendbaren Rechts, als auch die Frage der zuständigen Gerichte können zum Teil von erheblicher (finanzieller) Relevanz für die Vertragsparteien sein. Aus diesem Grunde ist auf diese Fragen, zu denen Sie unten ausführlichere Ausführungen finden werden, besonderes Augenmerk zu richten.

3. Wie kann ich das auf den Händlervertrag anwendbare Recht wählen?

Durch vertragliche Vereinbarung, mithin einer sogenannten Rechtswahlklausel.

Sie nehmen in Ihren Vertrag z.B. die Klausel auf: „Der vorliegende Vertrag unterliegt griechischem Recht.“

4. Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Händlervertrag wähle?

Hinweise im Vertrag auf die Geltung des Rechts eines Landes
Gibt es in einem Vertrag keine ausdrückliche Rechtswahlklausel (wie oben), kann es sein, dass eine solche Rechtswahl stillschweigend getroffen wurde. Dies ist der Fall, wenn sich die Parteien einig darüber waren, welches Recht anwendbar ist, dieses aber nicht vertraglich geregelt wurde. In diesen Fällen sucht das Gericht bei Streitigkeiten nach Indizien, aus denen sich eine Rechtswahl der Vertragsparteien ergeben könnte. Solche Indizien sind z.B. die Wahl eines Gerichts für Streitigkeiten aus dem Vertrag (Gerichtsstandklausel), die Sprache, in der der Vertrag verfasst ist, der Ort des Vertragsschlusses, Hinweise auf Rechtsvorschriften eines Landes etc. Dies nennt man die konkludente oder stillschweigende Rechtswahl.

Insbesondere die Wahl eines für Rechtstreitigkeiten zuständigen Gerichts wird von den Gerichten in der Regel so ausgelegt, dass auch das Recht des Staates für den Vertrag gelten soll, in dem das gewählte Gericht liegt.

Wenn Sie in Ihren Verträgen vorsehen, dass für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte am Sitz Ihres Unternehmens zuständig sein sollen und Ihr Unternehmenssitz in Deutschland liegt, so wird man in der Regel davon ausgehen, dass auch das deutsche Recht gelten soll.

Wurde keine Rechtswahl getroffen, dann bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).

Demnach unterliegen z.B. Vertriebsverträge grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß den übrigen Bestimmungen der Verordnung getroffen haben. Kann das anzuwendende Recht nicht nach den expliziten Bestimmungen des Art. 4 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist. [Rechtsquellen: Art. 4 EG-VO 593/2008 – ROM I ]

Keine Hinweise im Vertrag auf die Geltung des Rechts eines Landes oder widersprüchliche Hinweise
Falls es in einem Händlervertrag keine oder widersprüchliche Hinweise auf die Geltung des Rechts eines Landes gibt, z.B. keine Wahl des zuständigen Gerichts oder Hinweise auf gewisse Rechtsvorschriften verschiedener Länder, haben die deutschen bzw. die griechischen Gerichte zu entscheiden, welches Recht anwendbar sein soll.

Nach dem "Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht" vom 19.6.1980 (EVÜ) gilt als Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht das Recht desjenigen Landes, zu welchem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist. Die engsten Beziehungen bestehen zu demjenigen Land, in welchem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat.

Nach griechischem und deutschem Recht ist das Recht des Landes anwendbar, in dem der Händler seinen Sitz hat.

Liefern Sie von Deutschland aus an einen in Griechenland ansässigen Händler und befinden sich in Ihrem Vertrag keine Gerichtsstandsklausel und keine anderen Hinweise auf die Geltung des deutschen Rechts, so halten die griechischen Gerichte das griechische Recht für auf den Händlervertrag anwendbar.

Es besteht kein schriftlicher Vertrag
Die griechischen und deutschen Gerichte halten das griechische Recht im vorgenannten Fallbeispiel auch dann für anwendbar, wenn Sie mit Ihrem in Griechenland ansässigen Händler keinen schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag abgeschlossen haben.

5. Welches Recht bringt für mich Vorteile?

Welches Recht für das Unternehmen vorteilhafter ist, hängt von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab.

Das deutsche und griechische Recht sind sich in dieser Frage ähnlich, so dass in jedem Fall zu prüfen ist, ob das deutsche oder das griechische Recht möglicherweise Vorteile für das Unternehmen bringen kann.

Die Anwendung des deutschen wie auch des griechischen Rechts konnte bislang im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen dann von Vorteil für das Unternehmen sein, wenn der Händler bei Vertragsbeendigung nicht dazu verpflichtet war, dem Unternehmen die Kontakt- und Kundenadressen zu übergeben. Denn nach deutschem wie nach griechischem Recht hatte der Händler nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch: Zum einen musste er wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert sein (wie ein Handelsvertreter), zum anderen musste er vertraglich dazu verpflichtet sein, dem Unternehmen bei Vertragsbeendigung seine Kundenadressen zu übergeben oder sonst zugänglich zu machen, so dass sich das Unternehmen den Kundenstamm sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Da nach den jüngsten Tendenzen der Rechtsprechung sowohl in Griechenland als auch in Deutschland die Neigung dazu besteht, Vertragshändlern auch dann einen Ausgleichsanspruch zuzusprechen, wenn eine Kundenstammüberlassungspflicht nicht wirksam vertraglich vereinbart wurde, ist es inzwischen ratsam, vertraglich eine Pflicht zur Löschung der Kundendaten bei Vertragsbeendigung zu vereinbaren.

Ist der Händler also nach dem Vertrag nicht dazu verpflichtet, dem Unternehmen die Kundenadressen zugänglich zu machen oder ist das Unternehmen sogar dazu verpflichtet, die Kundendaten bei Vertragsbeendigung zu löschen, so steht dem Händler nach deutschem wie nach griechischem Recht kein Ausgleichsanspruch zu.

6. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Händlern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandklausel.
In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig.

Wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, kann darüber hinaus in einer Vertragsklausel der Erfüllungsort von Leistungen bestimmt werden. Auf diesem Wege werden ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt. Bei internationalen Geschäften gibt es nämlich – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der verklagten Partei – auch den Gerichtsstand an dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen erfüllt werden. Wird im Vertrag z.B. bestimmt, dass sämtliche Geldleistungen am Sitz des Unternehmens in Deutschland zu erfüllen sind, so können Klagen auf Zahlung von Geld von beiden Parteien vor deutschen Gerichten anhängig gemacht werden.

[Rechtsquellen: Artt. 7 Abs. 1, 25 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012, im Wortlaut Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Kurzbezeichnungen EuGVVO, EuGVO oder Brüssel Ia, Verordnung, vom 12. Dezember 2012 (mit welcher die Art. 5 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 EuGVVO (EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt wurden.

7. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder griechische Gerichte), falls im Händlervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Will ein in Griechenland ansässiger Händler klagen, so kann er dies in Griechenland tun. Dies gilt seit der EG-Verordnung aus dem Jahre 2000, und nun in weiterer Folge auch aus der EU-Verordnung aus dem Jahr 2012, für alle vertraglichen Ansprüche. Diese Möglichkeit besteht, da die genannte Verordnung bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für vertragliche Leistungen am Ort der Lieferung bzw. am Ort der Erbringung der Dienstleistung liegt. Wenn der Händler seine Dienstleistung in Griechenland erbringt, so ist Griechenland folglich der Erfüllungsort, an dem geklagt werden kann.

Der Händler hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen muss vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Griechenland ansässigen Händler am Gerichtsstand des Händlers in Griechenland einklagen. Denn der Erfüllungsort der Dienstleistung und der Sitz der zu verklagenden Partei liegen in Griechenland.

[Rechtsquellen: Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Nr. 1 b EuGVVO]

8. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Ist ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandklausel zuständig, lässt die Klagebereitschaft des in Griechenland ansässigen Händlers erheblich nach. Er kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems nicht und muss sich auf fremdes Terrain begeben. Er muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die er nicht kennt. Er muss erhebliche Prozesskosten vorstrecken. Diese Vorschüsse gibt es bei Prozessen in Griechenland, zumindest in dieser Höhe, nicht.

Die Position Ihres Unternehmens bei Vergleichsverhandlungen ist erheblich stärker.

Sie haben weitere Fragen zum Vertragsschluss in Griechenland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Angelochori, Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, berät Sie gerne: kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67


Stand der Bearbeitung: Mai 2017