Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Griechenland
CBBL Rechtsanwalt und Dikigoros Abraam Kosmidis, Kanzlei KPAG - Kosmidis & Partner, Angelochori
Abraam Kosmidis
Rechtsanwalt und Dikigoros
KPAG - Kosmidis & Partner
Angelochori


Zuständige Gerichte in Griechenland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de


Die Antworten auf die folgenden Fragen werden Ihnen wesentliche, für die Praxis wichtige Hinweise zu dem auf den Vertrag mit Ihren Kunden in Griechenland anwendbaren Recht geben. Den Fragenkatalog sowie die Antworten hat Ihnen die im deutsch-griechischen Rechtsverkehr spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei KOSMIDIS & PARTNER ANWALTSGESELLSCHAFT .

  1. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit meinem Kunden in Griechenland zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
  2. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder griechische Gerichte), falls im Vertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
  3. Was ist für mich vorteilhaft?

Antworten:

1. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit meinem Kunden in Griechenland zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandklausel.
In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig.

Wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, kann darüber hinaus in einer Klausel der Erfüllungsort von Leistungen bestimmt werden. Auf diesem Wege werden ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt. Bei internationalen Geschäften gibt es nämlich – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der verklagten Partei – auch den Gerichtsstand an dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen erfüllt werden. Wird also im Vertrag bestimmt, dass sämtliche Geldleistungen am Sitz des Unternehmens in Deutschland zu erfüllen sind, so können Klagen auf Zahlung von Geld von beiden Parteien vor deutschen Gerichten anhängig gemacht werden.

[Rechtsquellen: Artt. 7 Abs. 1, 25 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012, im Wortlaut Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Kurzbezeichnungen EuGVVO, EuGVO oder Brüssel Ia, Verordnung, vom 12. Dezember 2012 (mit welcher die Art. 5 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 EuGVVO (EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt wurden]

2. Welche Gerichte sind bei Rechtsstreitigkeiten zuständig (deutsche oder griechische Gerichte), falls im Vertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Will ein in Griechenland ansässiger Kunde klagen, so kann er dies in Griechenland tun, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart wurde. Dies gilt seit der EG-Verordnung aus dem Jahre 2000, und nun in weiterer Folge auch aus der EU-Verordnung aus dem Jahr 2012, für alle vertraglichen Ansprüche. Diese Möglichkeit besteht, da die genannte Verordnung bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Wenn Sie Ihre Waren Ihrem Kunden nach Griechenland liefern, so sind folglich die Gerichte am Lieferort in Griechenland zuständig.

Der Kunde hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen muss vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Griechenland ansässigen Kunden am Gerichtsstand des Kunden in Griechenland einklagen. Denn in Griechenland liegt der Erfüllungsort (Lieferort) und der Sitz der zu verklagenden Partei.

[Rechtsquellen: Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Nr. 1 b EuGVVO]

3. Was ist für mich vorteilhaft?

Welche gerichtliche Zuständigkeit im Einzelfall für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen vorteilhafter ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das Unternehmen Kläger oder Beklagter ist.
Die Klagebereitschaft des in Griechenland ansässigen Kunden lässt erfahrungsgemäß erheblich nach, wenn ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandklausel ausschließlich zuständig ist.
Der Kunde kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems in der Regel nicht und muss sich auf fremdes Terrain begeben. Das deutsche Recht ist ihm fremd.
Er muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die er nicht kennt. Er muss insbesondere erhebliche Prozesskosten vorstrecken.

Die Position Ihres Unternehmens bei Vergleichsverhandlungen ist erheblich gestärkt.

Andererseits ist es so, dass die klagweise Geltendmachung der Ansprüche eines deutschen Unternehmens in Griechenland regelmäßig die zeit- und kostengünstigere Lösung darstellen wird, wenn es die klagende Partei ist und der Schuldner sein Vermögen in Griechenland hat. Ein in Deutschland erstrittener Titel muss üblicherweise gegen den Schuldner in Griechenland vollstreckt werden. In diesem Fall muss nach der Titulierung des Urteils in Deutschland, dieses dann in einem gesonderten Verfahren in Griechenland erst für vollstreckbar erklärt werden, es sei denn, die europäischen Verordnungen Nr. 805/2004 (europäischer Vollstreckungstitel) oder 1896/2006 (europäisches Mahnverfahren) finden Anwendung . Bei Gerichtsverfahren, in welchen der Schuldner seinen Sitz und sein Vermögen im Ausland hat, dürfte es deshalb sinnvoll sein, das Verfahren direkt in Griechenland durchzuführen.

Sie haben weitere Fragen zu den zuständigen Gerichten in Griechenland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Angelochori, Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, berät Sie gerne: kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67


Stand der Bearbeitung: Juni 2017