Doppelbesteuerungsabkommen im Allgemeinen und Hinweise zu den von Hong Kong unterzeichneten DBAs
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herrn Rechtsanwalt Stefan Schmierer, schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899, www.rs-lawyers.com.hk
Grundlegende Informationen zu Doppelbesteuerungsabkommen: Was sie regeln und wie sie funktionieren
Um zu verstehen, was ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist und warum DBAs notwendig sind, ist es zunächst erforderlich, das grundlegende Problem zu verstehen. Dies gilt insbesondere heute, da immer mehr Unternehmen weltweit tätig sind und Gewinne erzielen und Dividenden international ausschütten. Zum Beispiel, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Land arbeitet, aber in einem anderen Land lebt. In dieser Hinsicht gibt es keine international einheitliche Regelung und es wäre zum Beispiel möglich, dass der Steuerpflichtige nach dem Quellenprinzip besteuert wird, d.h. das Einkommen wird im Ursprungsland (d.h. dem Land, in dem das Geld erwirtschaftet wird) besteuert, oder nach dem Wohnsitzprinzip, d.h. das Einkommen wird in dem Land besteuert, in dem der Steuerpflichtige lebt oder sich gewöhnlich aufhält. Stattdessen gilt in vielen Ländern das Welteinkommensprinzip, d.h. jedes Land hat das Recht, das Einkommen von Einwohnern zu besteuern, unabhängig davon, ob es in seinem eigenen Land erwirtschaftet wurde oder nicht, und gleichzeitig das Recht, Einkommen, das von Nichtansässigen im eigenen Land erwirtschaftet wurde, zu besteuern.
Um die dadurch drohende doppelte Besteuerung zu vermeiden, wurden und werden zwischen vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Vereinfacht ausgedrückt ordnet ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für ausgewählte Einkommensquellen einem Land zu, vorausgesetzt, dass das Einkommen eine länderübergreifende Verbindung hat.
Funktion und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens
Bevor überhaupt überlegt werden kann, ob ein DBA angewendet werden kann und wie, müssen zunächst die folgenden Bedingungen erfüllt sein.
1. Anforderungen
a. Vorhandensein eines DBAs
Zunächst muss ein DBA vorhanden sein. Dies ist auch heute noch nicht in allen Fällen gegeben. Beispielsweise gibt es kein DBA zwischen Deutschland und Hong Kong.
Im Vergleich zu Festland-China und Singapur gibt es in Hong Kong deutlich weniger DBAs. Die Zahl der bestehenden DBAs in Hong Kong liegt mit rund 30 bis 40 abgeschlossenen Abkommen näher an Taiwan. Siehe Übersicht: https://www.ird.gov.hk/eng/tax/dta_inc.htm
b. Steuerlicher Wohnsitz in einem DBA-Staat
Darüber hinaus muss die betreffende Person auch in einem Vertragsstaat des DBA ansässig sein, Art. 4 I OECD-MA. Zu beachten ist, dass DBAs der Regel folgen, dass eine natürliche oder juristische Person nur in einem der DBA-Staaten steuerlich ansässig sein kann, nicht in beiden. Es kann also in bestimmten Fällen recht kompliziert sein, den Steuersitz der Person festzustellen, was dann zur Besteuerung oder Nichtbesteuerung des Einkommens führt.
c. Vorliegen einer Doppelbesteuerung
Schließlich muss geprüft werden, ob beide betroffenen Länder gemäß dem jeweiligen nationalen Recht das betreffende Einkommen besteuern. Ein DBA ist nur erforderlich, wenn das gleiche Einkommen in beiden DBA-Ländern steuerpflichtig ist und daher eine doppelte Besteuerung droht. Zum Beispiel gibt es in Hong Kong keine Steuern auf Dividenden, Kapitalgewinne und Zinsen. Es kann also Fälle geben, in denen ein DBA, das Hong Kong mit einem anderen Land abgeschlossen hat, nicht anwendbar ist, weil die Dividende, der Kapitalgewinn oder der Zins nur in dem anderen Land, nicht aber in Hong Kong besteuert wird.
2. Vermeidung der Doppelbesteuerung
a. Struktur des DBA
Im Folgenden wird die Struktur eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf Basis des OECD-Modells erläutert:
Zu Beginn eines DBA steht der Anwendungsbereich. Um die Anwendbarkeit des DBA zu prüfen, muss zuerst der persönliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich des jeweiligen Abkommens geprüft werden.
Der Hauptteil eines Doppelbesteuerungsabkommens sind die Zuweisungsnormen, Art. 6-22 OECD-MA, die im Allgemeinen festlegen, welcher der Vertragsstaaten das Recht hat, bestimmte Einkommen und Gewinne zu besteuern.
b. Zuweisungsnormen, Art. 6-22 OECD-MA
In den Zuweisungsnormen wird bestimmt, welcher Vertragsstaat zur Besteuerung berechtigt ist. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts basiert auf den verschiedenen Arten von Einkommen oder Gewinnen. Eine Zuweisungsnorm besteht daher im Wesentlichen aus der Art des Einkommens, gefolgt von einer Regel zur Unterscheidung bestimmter Einkommen voneinander, der Zuordnung zu einem Steuerpflichtigen und schließlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts an eines der DBA-Länder.
c. Tie-Breaker-Regel
Um jegliche doppelte Besteuerung in den Zuweisungsregeln zu vermeiden, können in einem Doppelbesteuerungsabkommen zwei Methoden angewendet werden: die Anrechnungsmethode (Art. 23B OECD-MA) oder die Befreiungsmethode (Art. 23A OECD-MA). Unter dem OECD-MA ist die Befreiungsmethode grundsätzlich anzuwenden. Da die Anrechnungsmethode jedoch für die nationalen Steuerbehörden vorteilhafter ist (wie unten erläutert), bevorzugen Länder in der Regel die Anrechnungsmethode bei Abschluss von DBA.
Bei der Befreiungsmethode wird das Einkommen, das bereits in einem Land besteuert wurde, im anderen Land nicht erneut besteuert, d.h. es ist dort von der Besteuerung befreit, und das Einkommen ist nicht in der Steuerbasis des Landes enthalten.
Bei der Anrechnungsmethode kann der Steuerpflichtige, der bereits Steuern im ersten Land gezahlt hat, diese Steuern nur bei den im anderen Land fälligen Steuern anrechnen lassen.
Zusammenfassung:
Auch wenn das Thema der Besteuerung nicht jedermanns Lieblingsthema ist und selbst der Begriff "Doppelbesteuerungsabkommen" etwas Kompliziertes vermuten lässt, ist es insgesamt ein überschaubares und nicht allzu kompliziertes Thema. Um jedoch sicherzugehen, dass alles berücksichtigt wurde und man auf der sicheren Seite ist, ist es immer geraten, einen Anwalt zu konsultieren.
Dies ist eine Zusammenfassung eines detaillierteren Artikels, den Sie hier finden.
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Stand der Bearbeitung: Mai 2023