Erbrecht in Hong Kong
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herrn Rechtsanwalt Stefan Schmierer, schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899, www.rs-lawyers.com.hk
Grundlegende Informationen zu Erbrecht und Erbfolge in Hong Kong
Ähnlich wie in Deutschland geht die Erbfolge, die sich aus einem Testament ergibt, der gesetzlichen Erbfolge nach Hong Konger Recht vor.
Wie ist die Erbfolge in Hong Kong mit und ohne Testament?
1. Wie ist die Rechtslage in Hong Kong, wenn ein Testament vorliegt?
Besteht ein Testament, so wird in diesem Testament eine Person genannt, die als „Executor“ die Verteilung der Vermögenswerte des Verstorbenen übernimmt, ähnlich einem Testamentsverwalter. Um Verfügungsgewalt über die Vermögensgegenstände zu erhalten muss der Executor beim Hong Konger High Court einen „Grant of Probate“ beantragen, was nichts anderes ist als ein Erbschein.
Die Verteilung der Vermögenswerte erfolgt dann nach Erhalt des Erbscheins gemäß den Angaben im Testament. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sämtliche Vermögenswerte als eingefroren und keiner Person steht eine Verfügungsbefugnis zu.
2. Wie ist die Rechtslage in Hong Kong, wenn es kein Testament gibt?
Verstirbt eine Person ohne Testament, so kommt auch in Hong Kong die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Um Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte des Verstorbenen zu erhalten, muss ebenfalls ein Erbschein beantragt werden, dieser trägt aber den Namen „Grant of Letters of Administration“. In der Regel wird dieser Erbschein von der nächstverwandten Person des Verstorbenen (Ehegatte, Kind) beim Hong Konger High Court beantragt und während und nach der Beantragungsphase trägt diese den Titel „Administrator“. Auch dieser Administrator hat die Aufgabe, den Erbschein zu beantragen und dann nach Erhalt die Vermögenswerte des Verstorbenen anhand der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen.
3. Gesetzliche Erbfolge in Hong Kong
Für die gesetzliche Erbfolge ist die „Intestate’s Estate Ordinance“ ausschlaggebend, welche besagt:
a. Wird der Verstorbene von einem Kind überlebt, ohne dass ein Ehegatte vorhanden ist, so erhält das Kind den gesamten Nachlass und schließt andere gesetzliche Erben aus;
b. Das gleiche gilt für einen Ehegatten, wenn der Verstorbene von einem Ehegatten überlebt wird und daneben kein Kind, Bruder oder Elternteil des Verstorbenen vorhanden ist;
c. Wird der Verstorbene von einem Ehegatten und einem Kind überlebt, so erhält der Ehegatte die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen (aber ohne Geld oder andere Vermögenswerte) und vorab einen Betrag von 500,000 HKD (ca.55,000 Euro). Der Rest der Erbschaft wird zwischen Ehegatten und Kind geteilt;
d. Wird der Verstorbene von einem Ehegatten überlebt und es leben noch Geschwister oder Eltern, aber kein Kind, so erhält der Ehegatte die persönlichen Gegenstände (s.o.) zzgl. 1 Million HKD (ca. 120,000 Euro). Der Rest der Erbschaft wird geteilt zwischen dem Ehegatten und den Eltern. Leben keine Eltern mehr, so erhalten die Geschwister deren Teil;
e. Wird der Verstorbene lediglich von Eltern und Geschwistern überlebt, so erhalten die Eltern den gesamten Teil. Leben auch diese nicht mehr, wird der Nachlass zwischen den Geschwistern geteilt.
4. Welches Recht gilt bei Erbschaften mit Bezug zu mehreren Staaten?
Oft stellt sich vor allem bei internationalen Erbschaften die Frage, welches Erbrecht welchen Staates zur Anwendung kommt. Hier folgt Hong Kong der internationalen Regel, dass bei Immobilien, das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in welchem die Immobilie belegen ist.
Für andere Vermögenswerte kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem der Verstorbene zuletzt gelebt hat (Place of Domicil), wobei das Hong Konger Gesetz durchaus Rückverweisungen (Renvoi) anderer Rechtssysteme nach Hong Kong anerkennt.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herr Rechtsanwalt Stefan Schmierer, berät Sie gerne: schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899
Stand der Bearbeitung: August 2020