GmbH in Hong Kong: Director - Aufgaben/Pflichten/Haftung
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herrn Rechtsanwalt Stefan Schmierer, schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899, www.rs-lawyers.com.hk
Aufgaben, Pflichten und Haftung des Directors (Geschäftsführers) einer Hong Konger Gesellschaft mit beschränkter Haftung
I. Einleitung
Dieser Artikel soll einen Überblick über die Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung des Board of Directors („Board“) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, “Ltd.“) in Hong Kong geben. Nur die Vorschriften, welche für Privatgesellschaften gelten, werden nachfolgend ausgeführt. Die strengeren und komplexeren Vorschriften für öffentliche und börsennotierte Aktiengesellschaften werden nur in Fußnoten angesprochen.
II. Aufbau einer Limited Liability Company
Um den Board korrekt zu verstehen, muss man sich zunächst mit dem Aufbau einer Limited in Hong Kong vertraut machen.
Diese besteht im Wesentlichen aus drei Teilen:
- dem Gesellschafter, mit anderen Worten dem Eigentümer;
- dem Board of Directors („Board“) welcher sich aus den Directors zusammensetzt; und
- dem Company Secretary.
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person Gesellschafter und/oder Director sein. Das Gesellschaftskapital muss nicht (vollständig) gezahlt sein und für ausstehendes Kapital fallen keine Zinsen an. Nur, wenn das Board eine offizielle Zahlungsaufforderung stellt, muss das Gesellschaftskapital bezahlt werden.
Zu unterscheiden sind 7 verschiedene Arten an Gesellschaftskapital:
(1) Stammkapital: Das Kapital, welches im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, eingetragen und in Anteile aufgeteilt ist.(2) Genehmigtes Kapital: Das maximale Kapital der Gesellschaft.(3) Ausgegebenes Kapital: Die Summe des Kapitals, welches tatsächlich von der Gesellschaft über Anteile ausgegeben wurde.(4) Eingezahltes Kapital: Kapital, welches die Gesellschafter bereits eingezahlt und der Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben.(5) Ausstehendes Kapital: Kapital, welches als Stammkapital angesetzt aber noch nicht eingezahlt wurde. In Hong Kong müssen hierauf keine Zinsen gezahlt werden.(6) Eigenkapital: Das zur Verfügung gestellte Kapital der Eigentümer ab-/zuzüglich angesammelter Gewinne und Verluste. Dies ist der Restwert des Unternehmens für die Eigentümer. Der Wert bestimmt sich durch Schätzung des Marktwertes des Vermögens (liquides plus gebundenes Vermögen) der Gesellschaft, wovon dann alle Verbindlichkeiten abgezogen werden.(7) Fremdkapital: Das Kapital, welches der Gesellschaft von Dritten zur Verfügung gestellt wurde und von dem eine Rückzahlung erwartet wird (z.B. Darlehen von Banken oder Gesellschaftern).
III. Aufgaben des Boards
1. Generelle Aufgaben des Boards
Das Board ist das Leitungsorgan der Gesellschaft und bestimmt deren grundsätzliche Ausrichtung im besten Interesse der Gesellschaft (welches nicht unbedingt mit dem Interesse der Gesellschafter übereinstimmen muss). Auch wählt das Board die Manager aus und überwacht sie.
Die Aufgaben des Boards umfassen:
- Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen auf der Jahreshauptversammlung;
- Entwicklung von langzeitigen Zielen und Methoden;
- Ernennung der Manager und Festlegung der Managementstruktur;
- Überwachung des Managements, Eingreifen, falls die Verfehlung von Langzeitzielen droht;
- Bericht an die Gesellschafter über die Entwicklung der Gesellschaft.
Ein Board-Beschluss wird in der Regel mit einfacher Mehrheit verabschiedet, aber es gibt bestimmte Entscheidungen, die der Zustimmung von 70 % der Mitglieder des Boards benötigen.
Je nach Größe der Gesellschaft können bestimmte Aufgaben an Ausschüsse oder an das Management delegiert werden, die endgültige Verantwortung hierfür bleibt jedoch beim Board.
2. Mitglieder des Boards
Wer die Position eines Directors und betreffenden Aufgaben ausführt wird als Director angesehen, selbst wenn keine offizielle Ernennung und Eintragung im Handelsregister stattgefunden hat.
Im Speziellen: Wenn jemand als Director gegenüber Dritten handelt, ist die Gesellschaft an Verträge, die dieser eingegangen ist, so gebunden, als wäre er tatsächlicher Director. Dies ist die sogenannte „Turquand Rule“ .
Wenn das Board wiederholt im Einklang mit den Anweisungen einer Person, die nicht zum Director ernannt wurde, handelt, so gilt diese Person als „Shadow Dircector“ und wird betrachtet wie ein genereller Director.
Alle Directors teilen dieselben Grundverantwortlichkeiten. Die Satzung kann ihnen jedoch spezifische Positionen im Board zuweisen.
Beispielsweise ernennen fast alle Gesellschaften einen Vorsitzenden des Boards zur Vorbereitung und Überwachung der Treffen des Boards. Dieser handelt auch als Vertreter der Gesellschaft gegenüber Dritten. Zudem wird oft ein geschäftsführender Director (Managing Director) ernannt, welcher als Kopf der Managementstruktur agiert und für die Durchführung von Beschlüssen des Boards und -zielen verantwortlich ist.
Um ihre Aufgaben zu erfüllen, erhalten Vorsitzende und geschäftsführende Directors zusätzliche Rechte und Kompetenzen vom Board. Beide Positionen können auch in einer Person zusammenfallen. Ob dies sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Gesellschaft ab.
Wichtig ist auch, einen Board-Beschluss zu verabschieden, in welchem bestimmt wird, wer die Unterzeichnungsvollmacht für die Gesellschaftskonten besitzt.
Um die Arbeitsabläufe zu vereinfachen, ist es auch möglich, einem Mitglied oder einem Dritten Handlungsvollmacht zu erteilen. Diese sollte die folgenden Punkte beinhalten:
- Anfangs- und Enddatum der Handlungsvollmacht;
- Umfang der Bevollmächtigung;
- Ob die Möglichkeit zum Erteilen von Untervollmachten besteht; und
- Widerrufsmöglichkeit (die sicherste Variante ist eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit).
3. Rechte und Pflichten eines Directors
Bezüglich der Rechte und Pflichten eines Directors muss zwischen Privatgesellschaft und einer öffentlichen Gesellschaft unterschieden werden.
(1) Privatgesellschaften
Privatgesellschaften sind Gesellschaften, in denen die Gesellschafter nur begrenzte Übertragungsrechte ihrer Anteile besitzen. Die maximale Anzahl an Gesellschaftern ist auf 50 begrenzt und Ausgaben von Aktien an die Öffentlichkeit sind verboten (Paragraph 11 Companies Ordinance).
(2) Öffentliche Gesellschaft
Eine öffentliche Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllt und es ist von daher eine Negativabgrenzung.
(3) Rechte eines Directors
Die Rechte der Gesellschaft leiten sich aus Gesetz und Satzung ab. Sie werden an die Direktoren übertragen. Auch die Rechte und Pflichten eines Directors bestimmen sich somit nach der Satzung der Gesellschaft. Dies umfasst all diejenigen Rechte, die notwendig sind, um die Pflichten des Boards zu erfüllen.
Die Directors haben jederzeit das Recht, Treffen des Boards einzuberufen und über angesetzte Versammlungen informiert zu werden. Sollte ein Director nicht über ein Treffen informiert gewesen sein, dann sind alle dort vorgenommenen Handlungen nichtig. Für die Beschlussfähigkeit muss auch ein bestimmtes Quorum an Directors vorhanden sein (im Einzelnen abhängig von der Satzung).
Auch eine „Papierversammlung“ kann abgehalten werden durch zwischen den Directors (z.B. per Post oder Mail) im Umlauf befindliche Beschlüsse, sodass die körperliche Anwesenheit der Boardmitglieder nicht notwendig ist.
Ein Protokoll muss für jedes Treffen erstellt werden. Dieses muss am Sitz der Gesellschaft vom Company Secretary aufbewahrt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit Geldstrafe bestraft werden.
Alle Directors tragen dieselbe Verantwortung für die Entscheidungen des Boards, selbst wenn sie sich enthalten oder gegen die Entscheidung stimmen. Nur durch Erklärung des Rücktritts vor der Abstimmung über den entsprechenden Beschluss, kann ein Director dieser Verantwortung entkommen. Außerdem ist jeder Director nach Entschluss des Boards an diesen gebunden.
Hält ein Director eine Entscheidung für wirtschaftlich nachteilig, so sollte dies besprochen und im Protokoll vermerkt werden. Je nach Satzung kann ein Director diesbezüglich das Recht zur Einberufung einer Versammlung haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Director noch die Unterstützung der Gesellschafter suchen, um eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, um das Problem anzugehen.
Hält ein Director eine Entscheidung nicht nur für wirtschaftlich nachteilig, sondern für rechtswidrig, so ist er verpflichtet, gegen sie vorzugehen. Hierfür darf er sich interner und externer Unterstützung bedienen. Der jeweilige Wirtschaftsprüfer, die Gesellschafter oder der Buchhalter können solche Unterstützung bieten.
Die Directors haben Anrecht auf alle Informationen, die sie zum erfüllen ihrer Aufgaben benötigen. Beispielsweise hat ein Director Zugriff auf das Betriebskonto, Kontoauszüge und Statistikberichte fordern, um das Management sowie die Einhaltung des Business Plans und des Budgets zu überwachen und die Unternehmenspolitik festzulegen.
Das Board benötigt die Genehmigung der Gesellschafter, um Anteile der Unternehmen auszugeben.
(4) Pflichten eines Directors
Die Directors führen ihre Aufgabe als Treuhänder der Gesellschaft aus. Aus dieser treuhänderischen Position erwachsen einige Grundpflichten.
Grundpflichten
- Der Director muss in gutem Glauben für die Interessen der Gesellschaft handeln. Die Interessen der Gesellschaft zu definieren kann manchmal schwierig sein. Sowohl die kurz- als auch die langfristigen Interessen der Gesellschaft müssen in Betracht gezogen werden. Auch die Beziehung zwischen einer Mutter- und deren Tochtergesellschaft kann einen Director in eine schwierige Situation bringen. In diesem Fall ist der Director zuerst der Gesellschaft verpflichtet, in deren Board er sitzt.
- Der Director darf seine Rechte nur zu deren ordnungsgemäßen Zeck verwenden.
- Interessenkonflikte (z.B. zwischen den Gesellschaftsinteressen und denen des Directors) sind zu vermeiden. Ein Director darf keinen persönlichen Vorteil aus den Möglichkeiten der Gesellschaft oder seiner Position als Director ziehen. Das Gericht erwartet einen hohen Grad an Ehrlichkeit von Treuhändern. Geheime Gewinne, die ein Director in Ausführung seiner Position durch Ausnutzen der Möglichkeiten der Gesellschaft macht, ohne dies der Gesellschaft mitzuteilen, werden der Gesellschaft zugeschrieben.
Die treuhänderische Position eines Directors kann es nötig machen, Interessenskonflikte der Gesellschaft mitzuteilen. Beispielsweise könnte er hierzu verpflichtet sein, sollte er Anteile an einer anderen Gesellschaft halten.
Insbesondere Verträge zwischen Directors und der Gesellschaft sind anfällig für Interessenskonflikte. Die Companies Ordinance enthält komplexe Regelungen, die das Erteilen von Darlehen oder ähnlichen Vorgängen an einen Director oder eine mit ihm verbundenen Person verbieten.
Als Grundregel gilt, dass eine Gesellschaft kein Darlehen und keine Sicherheit im Zusammenhang mit einem Darlehen für einen Director oder ein vom Director kontrolliertes Unternehmen zur Verfügung stellen darf.
Eine Privatgesellschaft kann jedoch per Hauptversammlungsbeschluss ein solches Darlehen gewähren. Zudem kann eine Gesellschaft, deren übliche Geschäftsbetätigung das Gewähren von Darlehen und Sicherheiten umfasst auch ein Darlehen an Directors erteilen, soweit dieses den üblichen Rahmen der Geschäftsbetätigung nicht übersteigt. Mit anderen Worten: Dem Director dürfen keine niedrigeren Zinsen, günstigere Konditionen, etc. gegeben werden. Höchstgrenze hierfür ist jedoch ein Betrag von 5% des Nettovermögens der Gesellschaft.
Anforderungen an Sorgfaltspflicht und Kompetenz
Das Level von Sorgfalt und Kompetenz zu dem ein Director in der Ausführung seiner Aufgaben verpflichtet ist, wurde im Fall Re City Equitable Fire Insurance Co Ltd (1925) thematisiert. Das Gericht bestimmte drei Punkte, welche die Sorgfaltspflichten des Directors zusammenfassen.
- In Ausübung seiner Pflichten muss ein Director keinen höheren Grad an Fähigkeiten anwenden, als vernünftigerweise von einer Person seines Wissens- und Erfahrungsstandes erwartet werden kann. Für ihn gilt der Sorgfaltsmaßstab, welcher von einer durchschnittlichen Person unter den gegebenen Umständen in Ausübung ihrer eigenen Geschäfte zu erwarten wäre.
- Ein Director ist nicht verpflichtet, allen Boardsitzungen teilzunehmen, er sollte jedoch teilnehmen wann immer er vernünftigerweise die Möglichkeit hierzu besitzt. Aufgrund der unregelmäßigen Art seiner Aufgaben ist er aber nicht verpflichtet, den Angelegenheiten der Gesellschaft ununterbrochen Aufmerksamkeit zu widmen.
- Bei Nichtvorliegen gegenteiliger Verdachtsgründe darf ein Director bezüglich aller Aufgaben, die auf einen anderen Funktionär übertragen werden können, darauf vertrauen, dass dieser Funktionär seine Aufgaben ehrlich befolgt.
- Im Fall Secretary of State for Trade vs. Baker (No 6) (1999) hat das Gericht drei weitere Punkte herausgearbeitet.
- Die Directors haben sowohl kollektiv als auch individuell eine fortlaufende Pflicht sich ausreichendes Wissen über die Unternehmenstätigkeit anzueignen und zu erhalten, um angemessen ihre Pflichten zu erfüllen.
- Das Recht, eine bestimmte Aufgabe zu delegieren, befreit den Director nicht von seiner Pflicht, die Ausführung der delegierten Aufgabe zu überwachen.
- Für diese Pflichten kann keine Allgemeingültigkeit angenommen werden, der Umfang der Verpflichtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Rolle des Directors im Management.
Mit der neuen Companies Ordinance (Paragraph 465) gibt es das erste mal eine bestimmte Norm, die eine Mischung aus objektiven und subjektiven Kriterien zur Bestimmung der Anforderungen an Sorgfaltspflicht festlegt.
Boardbericht
Zum Ende jedes Geschäftsjahres müssen die Directoren einen Bericht bezüglich der Gewinne und Verluste der Gesellschaft in diesem Jahr sowie zum Stand der Unternehmenstätigkeit erstellen. Der Bericht muss vom Board genehmigt und unterzeichnet werden. Er wird dann der Bilanz angehängt, die den Gesellschaftern bei der nächsten Generalversammlung präsentiert wird. Der Bericht muss auch allen, die zum Erhalt berechtigt sind, 21 Tage vor der Versammlung zugeleitet werden. Alle Nachlässigkeiten haben Auswirkungen wie Geld- oder sogar Gefängnisstrafen zur Folge.
IV. Die Haftung des Boards
Grundsätzlich ist ein Director, der durch sein Handeln als Director der Gesellschaft einen Schaden zufügt, für diesen Schaden persönlich und unmittelbar haftbar. Es ist möglich, eine unbegrenzte Haftung für die Directors in der Satzung festzulegen. Dies bedeutet, dass der Betrag, mit dem ein Director von der Gesellschaft oder Dritten haftbar gemacht werden kann, unbegrenzt ist. In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur die Haftung der Gesellschafter beschränkt.
Jede Ausnahme oder Freistellung der Haftung des Directors bezüglich Fahrlässigkeit, Nichterfüllung, Pflichtverletzung oder Vertrauensverletzung, gleich ob in Satzung oder in Vertrag, ist nichtig.
Per Satzung kann eine Freistellung von Haftung des Directors festgelegt werden für den Fall, dass in einem Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten entschieden wurde. Darüberhinausgehender Schutz kann durch eine D&O-Versicherung erreicht werden.
Darüber hinaus enthält die Companies Ordinance eine Anzahl an Sanktionen gegen Directors und auch Shadow Directors.
1. Haftung im Innenverhältnis
China Everbright-IHD Pacific Ltd vs Ch’ng Poh (2003) stellte auf, dass der Director für jeden Verlust resultierend aus seiner Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft haftet. Wurde die Pflichtverletzung von mehreren Directoren zusammen begangen, so haften diese gesamtschuldnerisch.
2. Haftung im Außenverhältnis
Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft als Rechtsperson für Schulden und Verpflichtungen im Außenverhältnis. Somit haftet ein Director nicht persönlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, solange er eindeutig im Namen der Gesellschaft handelt. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen.
Wenn ein Director weiß oder hätte wissen müssen, dass seine stillgelegte Gesellschaft (definiert in der Companies Ordinance) bestimmte Transaktonen eingegangen ist, dann haftet er persönlich für alle hierausfolgenden Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft. Wenn eine Gesellschaft eine Strafttat begeht, kann unter Umständen auch der Director, welcher für die relevante Aktivität zuständig ist, angeklagt werden. Darüber hinaus können Directors auch freiwillig Sicherungshaftung übernehmen, beispielsweise durch Ausstellung einer persönlichen Bürgschaft zur Sicherung eines Gesellschaftsdarlehens.
V. Versicherungsschutz
Ein Director kann Vorwürfen einer Pflichtverletzung und dazugehörigen Schadensersatzforderungen aus verschiedenen Quellen gegenüberstehen, beispielsweise von Gesellschaftern, Angestellten, Gläubigern, Behörden und Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft. Versicherungsschutz gegen solche Vorwürfe kann mit einer D&O-Versicherung erreicht werden, welche in der Regel von der Gesellschaft abgeschlossen wird und Schadensersatz sowie Verteidigungskosten (Anwaltsgebühren, Sachverständigengutachten, Gerichtsgebühren, etc.) für Klagen von Vertragspartnern, Gläubigern und sogar Gesellschaftern abdeckt.
Wie bereits vorangehend erwähnt ist jede Vorschrift, welche einen Directors vollständig von der Haftung befreit oder schadlos hält, nichtig nach dem Recht Hong Kongs. Dies schließt Versicherungsschutz ein. Eine D&O Versicherung, welche Schadensersatz und Verteidigungskosten außer im Fall von Betrug im Verhältnis zur Gesellschaft oder dritten Parteien abdeckt ist jedoch wirksam.
VI. Ernennung/ Entlassung eines Directors
In diesem Abschnitt soll erläutert werden, wie ein Director in sein Amt berufen wird und wie er hiervon abberufen werden kann. Auch auf die Möglichkeit des Ausschlusses des Directors, entweder durch das Board oder durch Gericht, soll eingegangen werden.
1. Ernennung eines Directors
Sowohl Ernennung als auch Entlassung des Directors wird auch einen Beschluss Gesellschaft auf der Hauptversammlung eine außerordentlich oder auf einer außerordentlich einberufenen Versammlung vorgenommen. Die Vorgehensweise hierbei wird von der Satzung vorgegeben. Hier werden auch normalerweise die ersten Directors der Gesellschaft ernannt.
Streng genommen können Directors auch vom Board ernannt werden, wenn eine und unterjaehrige Vakanz gefüllt werden muss oder die Gesamtanzahl an Directors, wie sie in der Satzung angegeben ist, durch Tod oder Ausscheiden eines Directors unterschritten wurde. Diese Ernennung muss jedoch von der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden. Jedem neugewählten Director sollte eine förmliche Bestätigung ausgestellt werden.
2. Entlassung eines Directors
Ein Director kann durch einfachem Gesellschafterbeschluss entlassen werden. Die Gesellschaft muss das Handelsregister hiervon in Kenntnis setzen. Anders als bei der Ernennung hat der Board keine Kompetenz zur Entlassung eines Directors.
Um sicherzustellen, dass ein Director nicht gegen den Willen der Mehrheit der Gesellschafter im Amt bleibt, dürfen Gesellschaftsanteile kein höheres Abstimmungsrecht bezüglich der Entlassung eines Directors haben als für eine Abstimmung zu allgemeinen Themen.
Die Gesellschaft muss 28 Tage vor der relevanten Hauptversammlung von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden.
Der betroffene Director hat auf der Versammlung Rederecht. Auch darf er den Teilnehmern seine Sichtweise schriftlich mitteilen.
Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann ein abgesetzter Director möglicherweise eine Entschädigung oder Schadensersatz verlangen.
Abschließend ist festzuhalten, dass, falls der Director auch Angestellter ist, die Gesellschafter überlegen sollten, ob eine solche Abberufung gegen den Anstellungsvertrag verstößt.
3. Ausschluss eines Directors
Ein Director kann möglicherweise von seinem Amt ausgeschlossen werden im Einklang mit der Satzung oder der Companies (Winding Up and Miscellaneous Provisions) Ordinance (Cap 32/ Insolvenz und Liquidationsvorschriften).
Die meisten Satzungen enthalten Vorschriften, dass ein Director ausgeschlossen wird, wenn er unzurechnungsfähig oder bankrott erklärt wird, er es regelmäßig nicht schafft, an Boardssitzungen teilzunehmen oder von allen anderen Boardmitgliedern zum Rücktritt aufgefordert wird. Cap 32 führt zudem eine Nummer an Standardgründen auf, die zum Ausschluss eines Directors führen.
Nach der Companies Ordinance (Cap 622, Abschnitt 480) ist es ein mit Geld- oder Gefängnisstrafe strafbares Vergehen, als Director zu arbeiten, solange über das Vermögen der betreffenden Person ein nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren ergeht.
Das Gericht kann einen Ausschluss für einen festgelegten Zeitraum zwischen 1 und 15 Jahren aussprechen. So ein Ausspruch verbietet der betreffenden Person für den bestimmten Zeitraum als Director, Liquidator oder Manager einer Gesellschaft zu arbeiten oder direkt oder indirekt in Gründung oder Management einer Gesellschaft involviert zu sein.
Grundlage für einen solchen Beschluss kann sein, dass eine Person für die Begehung einer schweren Straftat in Verbindung mit der Gründung, Management oder Auflösung einer Gesellschaft oder aufgrund von anderem betrügerischen oder unehrlichen Verhaltens verurteilt wurde.
Der Financial Secretary kann einen Antrag auf Ausschlussbeschluss stellen, sollte er nach einer Untersuchung überzeugt sein dies wäre gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse.
Einen solchen Beschluss nicht einzuhalten ist ein mit Geld- oder Gefängnisstrafe bewehrtes Vergehen. Dies gilt nicht nur für den betroffenen Director, sondern auch für die jeweilige Gesellschaft und ihre leitenden Angestellten. Wer am Management einer Gesellschaft unter Verstoß gegen einen Ausschlussbeschluss beteiligt ist, oder wissentlich die Anweisungen einer ausgeschlossenen Person befolgt, ist haftbar für alle der Gesellschaft daraus entstehenden Schulden.
VII. Rücktritt eines Directors
Ein Director kann aus seinem Amt jederzeit zurücktreten, solange sich nichts Gegenteiliges aus der Satzung oder aus seinem Vertrag ergibt. Nach Glossop vs Glossop (1907) wird der Rücktritt mit seiner Einreichung sofort wirksam und kann nicht widerrufen werden. Mit Latchford Premier Cinema Ltd vs Ennion (1931) wurde klargestellt, dass dies auch bei einem mündlichen Rücktritt der Fall ist.
Der Rücktritt muss in schriftlicher Form an den Gesellschaftssitz gesendet werden. Anschließend muss die Gesellschaft hiervon das Handelsregister in Kenntnis setzen.
VIII. Auswirkungen der Beendigung
Wenn ein Director bei einer Hauptversammlung entlassen wird, sind mögliche Rechte auf Entschädigung oder Schadensersatz nicht betroffen.
Bei einer befristeten Anstellung berechnet sich der Schadensersatz nach dem Gehalt, welches für die Restlaufzeit zu zahlen gewesen wäre. Wenn ein Vertrag die Vergütung pro Tag oder pro Jahr festlegt, hat der Director das Recht auf einen angemessenen Teil seines Jahresgehalts bei Beendigung seiner Amtszeit. In Healy vs Francaise Rubastic SA (1917) hat das Gericht entschieden, dass dieses Recht selbst dann besteht, wenn der Grund für die Beendigung im Fehlverhalten des Directors liegt.
Abfindungszahlungen für einen Director als Entschädigung für einen Vertragsverstoß oder als Pension für frühere Dienstjahre müssen nicht von einer Gesellschafterversammlung abgesegnet werden. Bestimmte Verfahrensbedingungen sind jedoch notwendig (Abschnitte 518 und 521 Companies Ordinance).
Sollte die Gesellschaft jedoch eine Entschädigungszahlung für den Amtsverlust oder die Pensionierung bezahlen wollen, so muss dies per Gesellschafterbeschluss abgesegnet werden. Ein solcher Beschluss ist auch nötig, falls die Zahlung in Form einer Übereignung von Eigentum oder Anteilen stattfinden soll.
Bezüglich Altersversorgung und Rente muss im Hinterkopf behalten werden, dass eine Gesellschaft keine Maßnahmen ergreifen kann, welche nicht in ihrem eigenen Interesse oder zu ihrem Vorteil sind. Die Zahlung muss also mit den Gesellschaftszielen aus der Satzung übereinstimmen.
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Stand der Bearbeitung: April 2019