Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Marokko
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Dr. Christian Steiner, Kanzlei MIDEAST | Law, Casablanca
Dr. Christian Steiner
Rechtsanwalt und Abogado
MIDEAST | Law
Casablanca


Gerichtsverfahren in Marokko

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Casablanca, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Steiner, c.steiner@cbbl-lawyers.de, Tel. +212 - 648 120 763, mideastlaw.de


„Andere Länder, andere Sitten“. Das gilt auch für gerichtliche Verfahren in Marokko, die zwar nach dem Gesetz den europäischen ähneln, in der Praxis aber doch einige Unterschiede aufweisen. Vor Gericht und auf hoher See, ist man auch in Marokko in Allahs Hand.

Ein Überblick über Gerichtsordnung, Kosten, Verfahrensablauf und -dauer, Vertretung, zulässige Beweise und Zwangsvollstreckung in Marokko:

  1. Welche Gerichte gibt es in Marokko?
  2. Mit welchen Kosten muss ich bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens in Marokko rechnen?
  3. Wie läuft in Marokko ein gerichtliches Verfahren erster Instanz in Zivilsachen ab?
  4. Welche Fristen sind in einem Gerichtsverfahren in Marokko einzuhalten?
  5. Benötige ich in Marokko einen Rechtsanwalt und ist dieser befugt, mich vor allen marokkanischen Gerichten zu vertreten?
  6. Welche Beweise sind vor den marokkanischen Gerichten zugelassen?
  7. Mit welcher Verfahrensdauer muss ich in Zivilsachen erster Instanz in Marokko rechnen?
  8. Wie läuft die Vollstreckung von Urteilen in Marokko ab?
  9. Ist es möglich, den Streit vor einem Schiedsgericht auszutragen?

1. Welche Gerichte gibt es in Marokko?

Die marokkanische Gerichtsordnung ist an die französische angelehnt. Sie wird in ordentliche Gerichtsbarkeit, Spezialgerichtsbarkeit und Ausnahmegerichtsbarkeit aufgeteilt.

a. Die erste Instanz der Gerichtsbarkeit in Marokko

(1) Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Marokko ist das sogenannte „Gericht erster Instanz“ (Tribunal de Première Instance), bestehend aus verschiedenen Kammern wie z.B. Zivilkammer, Familienkammer oder Strafkammer. Das Gericht besteht in der Regel aus drei Berufsrichtern, in bestimmten Fällen kann jedoch auch ein Einzelrichter entscheiden.

Bei Ordnungswidrigkeiten und Zivilrechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von unter 5.000 MAD (etwa 500 EUR) – mit Ausnahme von Streitigkeiten im Personenstandsrecht, Immobilienrecht, Sozialrecht sowie Räumungsrecht – handeln zudem die sog. Gemeinde- und Bezirksgerichte (Juridictions de proximité). Sie wurden 1974 zur Entlastung der Gerichte erster Instanz eingeführt und 2011 reformiert. Es entscheidet ein Berufsrichter, gegen dessen Entscheidung keine Berufung, aber in engen Grenzen ein Antrag auf Aufhebung des Urteils zulässig ist. Dieser Antrag muss beim Tribunal de Première Instance gestellt werden.

(2) Spezialgerichtsbarkeit in Verwaltungs- und Handelssachen

Für Verwaltungs- und Handelssachen sind auch in Marokko spezielle Gerichte zuständig.

In Handelssachen, also Klagen zwischen Kaufleuten im Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft, entscheidet das Handelsgericht (Tribunal de Commerce). Die jeweilige Kammer besteht aus drei Berufsrichtern. Der Präsident des marokkanischen Handelsgerichts wacht im Übrigen über die Einhaltung der Handelsregisterformalitäten. In der Praxis wird das Verfahren allerdings oft von einem einzelnen Richter geführt.

In Verwaltungssachen entscheidet das Verwaltungsgericht (Tribunal Administratif). Die jeweilige Kammer besteht in der Regel aus drei Berufsrichtern. Die marokkanischen Verwaltungsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten über Verwaltungsverträge, Wahlrechtsstreitigkeiten sowie für Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Verwaltungshandlungen.

(3) Ausnahmegerichtsbarkeit

Das sogenannte „Hohe Gericht“ (Haute Cour), welches für die Verfolgung von Verbrechen von Regierungsmitgliedern zuständig war, ist 2011 aufgelöst worden. Für diese Verfahren sind in Marokko nunmehr die ordentlichen Gerichte zuständig.

Damit umfasst die Ausnahmegerichtsbarkeit nur noch den Militärgerichtshof (Cour de Justice Militaire), welcher für Verbrechen von Militärangehörigen sowie für solche, die die nationale Sicherheit bedrohen, zuständig ist. Der Gerichtshof setzt sich aus Berufs- und Militärrichtern zusammen und wendet das Militärjustizgesetz an.

b. Die zweite Instanz der Gerichtsbarkeit in Marokko

(1) Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die zweite Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Marokko ist das Berufungsgericht (Cour d’Appel). Es ist in verschiedene Kammern unterteilt, welche jeweils aus drei oder fünf Berufsrichtern bestehen.

(2) Spezialgerichtsbarkeit

In zweiter Instanz entscheidet in Handelssachen das Handelsberufungsgericht (Cour d’Appel de Commerce) und in Verwaltungssachen das Verwaltungsberufungsgericht (Cour d‘Appel Administrative). Beide sind in verschiedene Kammern unterteilt, welche sich jeweils aus drei oder fünf Berufsrichtern zusammensetzen.

c. Das marokkanische Kassationsgericht

Das Kassationsgericht (früher Cour Suprême, seit 2011 Cour de Cassation) ist als letzte Instanz sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Spezialgerichtsbarkeit und Ausnahmegerichtsbarkeit zuständig. Es ist in verschiedene Kammern unterteilt:

Marokkanische Kassationsgericht

2. Mit welchen Kosten muss ich bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens in Marokko rechnen?

a. Gerichtliche Gebühren in Marokko

Die Beschreitung des Rechtswegs ist in Marokko nur in bestimmten Fällen kostenlos, etwa im Arbeits- oder Familienrecht. Ansonsten betragen die Gerichtsgebühren in Marokko in der Regel 1% des Streitwerts (sog. taxe judiciaire). Zusätzlich können einzelne Gebühren anfallen, etwa wenn es zu einer Prozesshandlung kommt (z.B. bei Zustellung der Klage) oder bei Anordnung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Mit der gerichtlichen Entscheidung steht fest, welche Partei obsiegt. Grundsätzlich trägt damit die unterlegene Partei alle Gerichtsgebühren. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn das Gericht ausdrücklich eine andere Kostenentscheidung trifft und die Kostenlast anders aufteilt. Dies geschieht in der Praxis häufig, sodass auch die obsiegende Partei in der Regel einen Teil der gerichtlichen Gebühren trägt.

b. Anwaltliche Gebühren in Marokko

Hingegen hat bei marokkanischen Gerichtsverfahren jede Partei die eigenen Rechtsanwaltsgebühren – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – stets selbst zu tragen. Die Gebühren sind nicht gesetzlich reguliert, sodass anwaltliche Honorare in Marokko variieren können. Sich richten sich entweder nach dem Streitwert (Prozentsatz oder auch Grundhonorar + Erfolgshonorar) oder nach dem Zeitaufwand. Dabei ist zu bedenken, dass gerichtliche Verfahren für den Anwalt mit zahlreichen Terminen verbunden sind, bei denen Schriftsätze ausgetauscht und Termine neu anberaumt werden.

Die Verteilung der Kostenlast von Gerichtskosten und Anwaltskosten lässt in der Praxis die Durchsetzung geringer Forderungen (unter 10.000 EUR) gerade außerhalb der Metropolen kaum verhältnismäßig erscheinen. Zu hoch sind die Risiken, zu vielfältig die Möglichkeiten von Verschleppung und Schwierigkeiten bei der Vollstreckung.

Jedenfalls brauchen die Prozessparteien Geduld. Umgekehrt gilt auch in Marokko: Ein vermiedener Prozess ist meist der beste Prozess, sofern es gelingt eine außergerichtliche Einigung gerichtsfest zu gestalten.

3. Wie läuft in Marokko ein gerichtliches Verfahren erster Instanz in Zivilsachen ab?

Einer wirksamen Klageerhebung muss in Marokko außer im Arbeits- und Familienrecht kein Versuch der gütlichen Einigung vorangehen. Während im Arbeitsrecht ein einmaliger Versuch ausreicht, muss die gütliche Einigung im Familienrecht drei Mal (!) scheitern, bevor Klage erhoben werden darf.

Wird der Klageweg beschritten, muss zunächst die klagende Partei die Klage in zwei Abschriften bei Gericht einreichen. Das Gericht stellt sodann die Klage an die gegnerische Partei zu.

Der weitere Verfahrensablauf weicht allerdings deutlich von dem ab, den wir aus europäischen Staaten kennen und macht deutlich, warum Gerichtsverfahren in Marokko so aufwändig sind. Soweit es sich nicht um eine Strafsache oder eine einstweilige Verfügung handelt, kommt es zu keiner mündlichen Verhandlung vor den Gerichten. Vergleichsverhandlungen werden daher auch nicht auf mündliches Hinwirken der Gerichte hin aufgenommen. Rechtsanwälte müssen zur Abgabe von Schriftsätzen persönlich bei Gericht erscheinen und müssen hierzu terminlich geladen werden. Verkehrsbedingt oder auch bei Terminen in der Provinz bedeutet dies einen zum Teil erheblichen Zeitaufwand, mit nicht zu unterschätzenden Kosten für die Mandantschaft.

Doch die Digitalisierung hat auch die marokkanische Justiz erreicht. Seit einiger Zeit ist es möglich, zumindest bei einigen Gerichten, so etwa in Marrakesch, Schriftsätze auch per E-Mail einzureichen. Dies lässt hoffen, dass die digitale Prozessführung bald auch flächendeckend vor allen Gerichten Marokkos möglich sein wird, was Verfahren verkürzen und kostensparender machen könnte.

Hingegen wird auch eine Digitalisierung die Nachteile eines rein schriftlichen Verfahrens nicht beseitigen. Was in einer mündlichen Verhandlung oftmals im Gespräch der Parteien mit dem Richter geklärt werden könnte, verirrt sich im Labyrinth der Schriftsätze, Gutachten und Gegengutachten. Mündlichkeit erfordert hingegen andere Fähigkeiten bei den Organen der Justiz, die außerhalb des bekannten Spektrums der schriftlichen Verfahren liegen. Wollte der marokkanische Gesetzgeber gerichtliche Verfahren effizienter gestalten, müsste er auch die richterliche Ausbildung entsprechend ausrichten.

Ebenso wie vor Behörden, wird vor den marokkanischen Gerichten sowohl mündlich als auch schriftlich auf Arabisch kommuniziert. Auf Französisch verfasste Schriftsätze werden – außer in Scheidungssachen, sofern einer der Eheleute Ausländer ist – nicht akzeptiert. Bei sonstigen Dokumenten auf Französisch werden hingegen oft Ausnahmen gemacht.

4. Welche Fristen sind in einem Gerichtsverfahren in Marokko einzuhalten?

Starre Fristen, wie etwa Rechtsmittelfristen, sind einzuhalten und können nicht verlängert werden. Die Rechtsmittelfrist variiert in Marokko je nach Rechtsgebiet zwischen 10 und 30 Tagen. In Strafsachen beginnt sie ab Ausspruch, im Zivil- und Verwaltungsrecht ab Zustellung des Urteils.

Alle anderen vom Gericht gesetzten Fristen können jedoch verlängert werden.

5. Benötige ich in Marokko einen Rechtsanwalt und ist dieser befugt, mich vor allen marokkanischen Gerichten zu vertreten?

Außer in der ersten Instanz im Familien- und Arbeitsrecht, ist vor den marokkanischen Gerichten eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.

Jeder in Marokko zugelassene Rechtsanwalt ist berechtigt, vor allen Gerichten des Landes (mit Ausnahme der Cour de Cassation, für welche eine 15-jährige Zulassung erforderlich ist) aufzutreten.

Es ist nicht erforderlich und unüblich, den marokkanischen Gerichten eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Es wird vielmehr vermutet, dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Standesregeln nur dann für einen Mandaten auftritt, wenn er tatsächlich den Auftrag hierzu erhalten hat. Paradoxer- und ironischerweise entstehen Probleme im Mandantenverhältnis eher dann, wenn ein Rechtsanwalt entgegen dem beschriebenen Brauch eine schriftliche Vollmacht von der Mandantschaft verlangt. Leider ist zuweilen zu beobachten, wie manch ein Anwalt auf der Grundlage einer solchen Vollmacht ein „Eigenleben“ entwickelt, in dem „im Namen des Mandanten“ prozessiert wird, ohne dass der Mandant jemals über diese Verfahren und deren Ausgang in Kenntnis gesetzt wird. Die Beendigung solcher Mandate erweist sich dann regelmäßig als schwierig bis unmöglich, da die Übernahme durch einen anderen Anwalt nur nach ausdrücklicher Freigabe des Mandatsinhabers möglich ist und nicht alle Rechtsanwaltskammern ihre Aufsichts- und Disziplinarpflichten ausüben, wie man es eigentlich von einem Selbstverwaltungsorgan erwarten dürfte.

6. Welche Beweise sind vor den marokkanischen Gerichten zugelassen?

Wie auch in Deutschland, kann in Marokko durch Sachverständige, Augenschein, Parteieinvernahme, Urkunden und Zeugenvernehmung Beweis geführt werden.

In Bezug auf den Urkundsbeweis ist zu beachten, dass in Marokko in manchen Fällen nur beglaubigte Urkunden zulässig sind. Für den Fall, dass die Urkunde in Deutschland beglaubigt wird, ist dann eine Vorbeglaubigung durch das zuständige Gericht und die Überbeglaubigung durch das marokkanische Konsulat notwendig. Dies ergibt sich daraus, dass Marokko zwar dem Haager Übereinkommen zur Befreiung Öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1951 beigetreten ist, Deutschland jedoch im Falle Marokkos Einspruch eingelegt hat. Für die meisten anderen Staaten findet hingegen im Verhältnis zu Marokko das vereinfachte sog. Apostilleverfahren Anwendung.

7. Mit welcher Verfahrensdauer muss ich in Zivilsachen erster Instanz in Marokko rechnen?

In Zivilsachen erster Instanz ist in Marokko üblicherweise mit einer Verfahrensdauer von 8-12 Monaten zu rechnen. In Berufungssachen kann die Verfahrensdauer bis zu 8 Monate betragen. Die Verfahrensdauer hängt maßgeblich davon ab, ob eine umfassende Beweiswürdigung zu erfolgen hat und ob Fristen eingehalten werden.

8. Wie läuft die Vollstreckung von Urteilen in Marokko ab?

Das Urteil wird – außer in speziellen Verfahren – nicht durch das Gericht an die unterlegene Partei zugestellt. Die Zustellung obliegt vielmehr der obsiegenden Partei, welche sich eines Gerichtsvollziehers (Huissier de Justice) bedient. Erst mit Zustellung des Urteils tritt Rechtskraft ein und beginnt die Berufungsfrist zu laufen. Auch bei Einlegung eines Rechtsmittels ist das Urteil in vielen Fällen vorläufig vollstreckbar.

9. Ist es möglich, den Streit vor einem Schiedsgericht auszutragen?

Grundsätzlich ist es ist möglich, in jede Art von Vertrag eine Schiedsklausel einzufügen, damit im Streitfall ein Schiedsgericht über die Sache entscheidet.

Sehen Sie hierzu unseren Beitrag "Schiedsverfahren im Nahen Osten und Nordafrika"

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Casablanca, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Steiner, steht Ihnen gerne zur Verfügung: c.steiner@cbbl-lawyers.de, Tel. +212 - 648 120 763


Stand der Bearbeitung: März 2023