Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Marokko
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Dr. Christian Steiner, Kanzlei MIDEAST | Law, Casablanca
Dr. Christian Steiner
Rechtsanwalt und Abogado
MIDEAST | Law
Casablanca


Geschäftsführerhaftung in Marokko

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Casablanca, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Steiner, c.steiner@cbbl-lawyers.de, Tel. +212 - 648 120 763, mideastlaw.de

Marokko ist nicht der wilde Westen Afrikas

Das größte Risiko für einen ausländischen Geschäftsführer (GF) besteht darin, die sprachlichen und kulturellen Herausforderungen zu unterschätzen. Das Land ist zugleich modern und pflegt seine reichhaltigen Traditionen. Man muss deshalb ein großes Maß an Flexibilität, Spontanität und Kreativität mitbringen, zugleich aber Respekt vor Gesetz und Recht. Das Land riecht nach Orient und birgt viele Überraschungen, aber es ist nicht der wilde Westen. Deshalb kann und sollte man sich durch ordentliche Verträge absichern und die Anforderungen der Verwaltung ernst nehmen. Dann ist man in vernünftigem Maße gegen eine willkürliche Verschleppung des unternehmerischen Engagements in diesem Land gewappnet.

Wer darf (und wer darf nicht) Geschäftsführer sein?

Marokko behandelt den ausländischen Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer nicht anders als den marokkanischen. Der Geschäftsführer kann, muss aber nicht Gesellschafter sein. Der Geschäftsführer muss weder Marokkaner sein noch seinen Wohnsitz in Marokko haben. Wie andernorts üblich, darf der Geschäftsführer nicht infolge einer Insolvenz oder einer strafrechtlichen Verurteilung an der Ausübung der Geschäftsführung gehindert sein.

Gibt es bestimmte, zwingend erforderliche Funktionen, die durch einen Geschäftsführer neben der eigentlichen Geschäftsführerfunktion zu bekleiden sind oder gerade nicht durch ihn bekleidet werden können?

Die Organisation der Geschäftsführung weist in Marokko keine Besonderheiten auf. Werden mehrere Geschäftsführer ernannt, haften diese solidarisch. Meinungsverschiedenheiten haben keine Außenwirkung. Satzungsmäßige Beschränkungen der Vollmacht gelten nur im Innenverhältnis und können gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Allein die Eintragung der beschränkten Vollmachten im Handelsregister beweist nicht die Bösgläubigkeit des Dritten.

Was sind die Aufgaben der Geschäftsführung?

Der französischen Rechtstradition folgend, verlangt das marokkanische Gesellschaftsrecht, dass der Geschäftsführer sorgfältig, loyal und rechtstreu handelt. Sorgfaltsstandard ist dabei die verkehrsübliche Sorgfalt eines besonnenen Geschäftsführers. Loyal ist der Geschäftsführer, wenn er Interessenkonflikte meidet und transparent macht, vertrauliche Informationen entsprechend behandelt und mit Firmendaten ordnungsgemäß umgeht. Er unterliegt einem Wettbewerbsverbot und darf keine Insichgeschäfte vornehmen.

Welche Möglichkeiten der Kontrolle haben die Gesellschafter?

Die Gesellschafter dürfen Auskunft und Einsicht in die Bücher verlangen und müssen jährlich zur Hauptversammlung eingeladen werden. Ein Rechnungsprüfer ist erst ab einem Umsatz von 4,5 Mio EUR/Jahr Pflicht, kann aber auf Betreiben der Gesellschafter eingesetzt werden, sofern diese drei Viertel der Gesellschaftsanteile halten. Auf Antrag des oder der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel der Anteile halten, kann außerdem von Gerichts wegen ein Rechnungsprüfer eingesetzt werden. Mit drei Vierteln der Gesellschaftsanteile kann der GF ohne Angabe von Gründen abberufen werden, wobei in diesem Fall unter Umständen eine Entschädigung fällig wird. Aus wichtigem Grund kann der Geschäftsführer auch gerichtlich auf Antrag eines Gesellschafters abberufen werden. Die Gesellschafter können schließlich auch schriftliche Fragen an den Geschäftsführer formulieren und den Einsatz eines Sachverständigen verlangen.

Nach welchen Regeln haften die Gesellschafter und der GF?

Auch in Marokko finden die üblichen Haftungsregelungen Anwendung. Das gilt bereits für die Haftung der Teilhaber, die grds. auf die Einlage beschränkt ist, jedoch gerade in der Gründungsphase und bzgl. der Einlagen sowie der Auszahlung von Dividenden auch das private Vermögen der Teilhaber treffen kann. Die Gerichte sind professioneller geworden und schauen sich vermehrt die Aktivitäten der Teilhaber im Vorfeld einer Insolvenz an.

Der GF haftet für Verstöße gegen das Recht, die Satzung und die Regeln einer ordentlichen Geschäftsführung. Das Gesetz verbietet den Ausschluss einer actio pro socio oder deren Unterwerfung unter eine Hauptversammlungsbeschluss, schließt aber andere freiwillige Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis nicht aus. Derlei Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis gelten nicht gegenüber Dritten. Strafrechtliche Verantwortung spielt zwar in der Praxis noch keine größere Rolle. Die einschlägigen Gesetze haben jedoch eine ganze Reihe schwerwiegender Verfehlungen der Geschäftsführung unter Strafe gestellt, sowohl zum Schutz Dritter, als auch zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern und der Hauptversammlung. Hierunter sind ganz allgemeine Straftatbestände wie der Betrug, die Untreue, Urkundenfälschung und Bankrott zu finden, über Verstöße in der Gründungsphase (insb. bzgl. des Stammkapitals und der Publizität) und dem Geschäftsbetrieb (fiktive Dividenden, Bilanzfälschung, Veruntreuung des Gesellschaftsvermögens) bis hin zu Pflichtverletzungen in Bezug auf die Hauptversammlung (unzureichende Information, verpasste Fristen, oder Verstöße gegen die Protokollpflichten).

Rechtsgrundlagen

Geregelt ist das marokkanische Gesellschaftsrecht im Wesentlichen im Code des obligations et contrats (Dahir du 9 ramadan 1331 [12 août 1913] – Schuld- und Vertragsrechtsgesetz), dem Code de Commerce (Loi No 15/1995, geändert durch Gesetz Nr. 20/2005 – Handelsgesetzbuch) der Loi relative aux sociétés anonymes (Loi n° 17-95 – Gesetz über die Aktiengesellschaften) und der Loi sur la société en nom collectif, la société en commandite simple, la société en commandite par actions, la société à responsabilité limitée et la société en participation (Gesetz Nr. 5/1996 über die übrigen Handelsgesellschaften, geändert durch Gesetz Nr. 24/2010).

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Casablanca, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Steiner, steht Ihnen gerne zur Verfügung: c.steiner@cbbl-lawyers.de, Tel. +212 - 648 120 763


Stand der Bearbeitung: März 2023