Beendigung von Arbeitsverträgen in Belgien – Zahlung einer Entschädigung
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt Frank Weinand, f.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 70, www.cairnlegal.be
1. Prinzipielles
Belgische Arbeitsverträge können auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und – prinzipiell – ohne Angabe von Gründen beendet werden, vorausgesetzt, die kündigende Partei zahlt der anderen Partei eine Entschädigung. Eine Entschädigung ist ebenfalls geschuldet, wenn die Kündigungsfristen nicht (vollständig) eingehalten werden.
Die Kündigung unter Zahlung einer Entschädigung unterliegt keinen Formerfordernissen. Insbesondere muss die Kündigung nicht in Schriftform mitgeteilt werden.
2. Unbefristete belgische Arbeitsverträge
Bei fristloser Kündigung eines unbefristeten belgischen Arbeitsvertrages ohne schwerwiegenden Grund muss die kündigende Partei der anderen Partei eine Entschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung zahlen, die entweder der ganzen oder der restlichen Dauer der Kündigungsfrist entspricht. Die Kündigungsentschädigung umfasst alle aufgrund des Vertrags erworbenen Vorteile.
3. Befristete belgische Arbeitsverträge
Die Partei, die einen befristeten belgischen Arbeitsvertrag vor Ablauf der Laufzeit bzw. vor Beendigung der Arbeit ohne schwerwiegenden Grund fristlos kündigt, muss der anderen Partei eine Entschädigung zahlen. Die Entschädigung entspricht der Entlohnung, die bis zum Vertragsablauf noch zu zahlen gewesen wäre. Sie ist auf das Doppelte der Kündigungsentschädigung begrenzt, die geschuldet gewesen wäre, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet gewesen wäre.
Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten oder in außergewöhnlich ungünstigen wirtschaftlichen Umständen befinden, können die Entschädigung in Monatsraten zahlen.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt Oliver Weinand, berät Sie gerne: o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72
Stand der Bearbeitung: April 2017