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CBBL Rechtsanwalt in Belgien, Oliver Weinand, Kanzlei Cairn Legal
Oliver Weinand
Rechtsanwalt
Cairn Legal
Brüssel


Handelsreisender in Belgien
(Représentant de Commerce – Représentant – Handelsvertegenwoordiger)

Aktualisiert am 15.09.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL Anwalt in Brüssel:

Oliver Weinand
Rechtsanwalt

zum Autor
 
  1. Wie arbeitet ein Handelsreisender als Vertriebspartner in Belgien?
  2. Inhalt und Form des Arbeitsvertrags des Handelsreisenden in Belgien
  3. Provisionsanspruch des Handelsreisenden in Belgien
  4. Beendigung des Arbeitsvertrages mit dem Handelsreisenden in Belgien
  5. Abfindung bei der Kündigung des Arbeitsvertrages in Belgien

1. Wie arbeitet ein Handelsreisender als Vertriebspartner in Belgien?

Der Status des Handelsreisenden ist in Belgien im Gesetz über die Arbeitsverträge (GAV) vom 03.07.1978 geregelt.

Der Handelsreisende genießt in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer des Unternehmens den üblichen Arbeitnehmerschutz gemäß dem belgischen Arbeitsrecht. Darüber hinaus sind auf ihn besondere Bestimmungen des GAV ergänzend anwendbar.

Die gesetzlichen Vorschriften zu Arbeitsverträgen haben in Belgien grundsätzlich zwingende Gültigkeit, d. h. von ihnen kann vertraglich in der Regel nicht abgewichen werden.

Der Arbeitsvertrag für Handelsreisende ist in Belgien definiert als:

„ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer [der Handelsreisende] (…) dazu verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorität, für Rechnung und im Namen eines oder mehrerer Auftraggeber im Hinblick auf die Verhandlung oder den Abschluss von Geschäften (…) Kunden zu werben und zu besuchen“.

Jeder zwischen einem Auftraggeber (Unternehmen) und einem Vertriebsvermittler abgeschlossene Vertretungsvertrag gilt, bis zum Beweis des Gegenteils, als Arbeitsvertrag für Handelsreisende. Es gilt also zunächst eine Vermutung für das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung.

Keine Handelsreisenden im Sinne des GAV sind in Belgien folgende Vertriebspersonen:

  • der Vertragshändler und der Kommissionär, die jeweils in eigenem Namen tätig sind,
  • der Handelsvertreter und der Handelsmakler, die jeweils weisungsunabhängig sind und somit nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber stehen,
  • der freie Vermittler, der Aufträge nach eigenem Belieben weiterreicht.

2. Inhalt und Form des Arbeitsvertrags des Handelsreisenden in Belgien

Der Handelsreisende verpflichtet sich, gegen Vergütung, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, zur regelmäßigen Vermittlung und zum Abschluss von Verträgen, sowie zum Aufbau und Besuch eines Kundenkreises unter der Weisung, für Rechnung und im Namen eines oder mehrerer Auftraggeber(s).

Der Handelsreisende handelt demnach unter der Autorität des Auftraggebers – im Unterschied zum Handelsvertreter.

Ein Arbeitnehmer, der nur gelegentlich bei Kunden auftritt, wird hingegen nicht als Handelsreisender angesehen.

Ein Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) für den Handelsreisenden ist erst ab einer Bruttojahresvergütung von mehr als 44.447,00 EUR (Stand 01.01.2026) wirksam. Außerdem müssen für die Wirksamkeit noch die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden – ansonsten ist es nichtig.
  • Die mit dem Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten müssen ähnliche Tätigkeiten sein wie jene, die der Handelsreisende im Rahmen seines Arbeitsvertrages erbracht hat (materielle Begrenzung).
  • Das Wettbewerbsverbot muss sich auf das Gebiet beziehen, in dem der Handelsreisende tätig war (geographische Begrenzung).
  • Das Wettbewerbsverbot darf eine Dauer von zwölf Monaten ab Vertragsende nicht überschreiten (zeitliche Begrenzung).

Für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot kann vertraglich eine Entschädigungszahlung von bis zu drei Monatsgehältern vereinbart werden. Bei Nachweis eines größeren Schadens kann die geschuldete Entschädigung auch höher ausfallen.

Das Wettbewerbsverbot in Belgien ist wirkungslos, wenn der Vertrag während der ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn beendet wird.

Ferner greift das Wettbewerbsverbot auch dann nicht, wenn der Vertrag nach Ablauf der ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn

(i) durch den Arbeitgeber ohne Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes oder
(ii) durch den Handelsreisenden aus schwerwiegendem Grund, der dem Arbeitgeber zuzuschreiben ist,

beendet wird.

3. Provisionsanspruch des Handelsreisenden in Belgien

Die Arbeitsleistung des Handelsreisenden wird mit einem Fixum und/oder mit einer Provision vergütet.

Die Provision ist für jeden vom Arbeitgeber angenommenen Auftrag geschuldet, selbst wenn der Auftrag letztlich nicht ausgeführt wird, es sei denn, die Nichtausführung ist auf ein Verschulden des Handelsreisenden zurückzuführen.

Jeder Auftrag gilt im Übrigen als vom Arbeitgeber angenommen, es sei denn, der Arbeitgeber lehnt ihn ausdrücklich ab oder äußert gegenüber dem Handelsreisenden schriftlich innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist Vorbehalte. Falls der Handelsreisenden-Vertrag nichts anderes vorsieht, beträgt die Frist für die Ablehnung des Auftrags einen Monat ab dem Zeitpunkt, da Auftrag dem Unternehmen übermittelt wurde.

Im Arbeitsvertrag muss die Grundlage für die Berechnung der Provision innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgelegt werden. Falls im Vertrag hierzu nichts geregelt ist, werden die Provisionen auf der Grundlage des Preises berechnet, der auf dem vom Arbeitgeber angenommenen Bestellschein oder Auftrag steht. Falls solche Preise fehlen sollten, wird die Provision auf der Grundlage von gängigen Preisen, Tarifen oder Preislisten bzw. - falls derartige Informationen auch fehlen sollten - auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises berechnet.

Im Fall einer Aussetzung des Vertrags (z.B. wegen Krankheit des Handelsreisenden) hat der Handelsreisende Anspruch auf folgende Provisionen:

  • Provisionen für alle Aufträge, die er vermittelt hat, auch wenn diese Aufträge erst während der Aussetzung angenommen werden,
  • Provisionen für Aufträge, die Kunden während der Aussetzung erteilt haben, wenn der Handelsvertreter nachweisen kann, dass er vor der Aussetzung persönlichen Kontakt mit dem Kunden hatte und dieser Kontakt später dazu geführt hat, dass der Auftrag angenommen wurde,
  • Provisionen für Geschäfte, die während der Aussetzung abgeschlossen werden, falls eine Kunden- oder Branchenexklusivität zugunsten des Handelsreisenden besteht, sofern der Auftrag vor der Aussetzung erteilt wurde (indirekte Provisionen).

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen bestimmte Provisionen auch nach dessen Ende noch an den Arbeitnehmer gezahlt werden, nämlich Provisionen für folgende Sachverhalte:

  • Aufträge, die der Handelsreisende vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat, auch wenn diese erst nach der Beendigung angenommen werden,
  • Aufträge, die von Kunden innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt wurden, wenn der Handelsreisende nachweisen kann, dass er vor Vertragsende direkten Kontakt mit dem Kunden hatte und dieser Kontakt später zur Annahme des Auftrags geführt hat,
  • Geschäfte, bei denen der Auftrag während der Vertragsausführung erteilt wurde und die erst nach Beendigung des Arbeitsvertrags abgeschlossen oder ausgeführt werden, sofern eine Kunden- oder Branchenexklusivität besteht,
  • Lieferungen, die während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getätigt werden, sofern sich die angenommenen Aufträge auf gestaffelte Lieferungen (Teillieferungen eines einheitlichen Auftrags) beziehen.

Ferner kann der Handelsreisende Anspruch auf eine Ausgleichsabfindung (siehe unten Punkt 5) erheben, sofern er einen eigenen Kundenstamm eingebracht hat. Diese Entschädigung ist laut belgischem Kassationsgericht ein Ausgleich für den Schaden, der dem Handelsreisenden durch den Verlust des Kundenstamms entstanden ist.

4. Beendigung des Arbeitsvertrages mit dem Handelsreisenden in Belgien

Der Arbeitsvertrag mit dem Handelsreisenden kann insbesondere durch eine Kündigung seitens des Auftraggebers beendet werden.

Zur Kündigung des Vertrags eines Handelsreisenden in Belgien sollten Sie die nachfolgenden Punkte kennen.

4.1 Fristlose Kündigung aus schwerwiegendem Grund

Für die Beendigung des Arbeitsvertrags des Handelsreisenden gelten die allgemeinen Regeln des belgischen Arbeitsrechts.

Sowohl befristete als auch unbefristete belgische Arbeitsverträge können bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden. Als schwerwiegender Grund gilt jedes Verhalten einer Partei, das jedwede berufliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien sofort und definitiv unmöglich macht.

Die kündigende Partei muss die Kündigung aus schwerwiegendem Grund innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis des Sachverhalts erklären und den schwerwiegenden Grund innerhalb von weiteren drei Werktagen nach der Kündigung schriftlich per Einschreiben oder durch Gerichtsvollzieherurkunde der anderen Partei mitteilen; der Arbeitnehmer kann seine Kündigung auch durch Übergabe eines Schreibens erklären; unterschreibt die empfangende Partei die Kopie dieses Schreibens, gilt dies lediglich als Empfangsbestätigung, wobei bei Verweigerung der Unterschrift keine wirksame Mitteilung vorliegt und in der Folge zwingend auf die Mitteilung per Einschreiben oder durch Gerichtsvollzieher zurückgegriffen werden muss.

4.2 Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

Allgemeines zur ordentlichen Kündigung in Belgien

Ein unbefristeter belgischer Arbeitsvertrag kann unter Einhaltung der unten dargestellten Kündigungsfristen gekündigt werden. Werden diese Fristen nicht (ausreichend) eingehalten, wird dem gekündigten Arbeitnehmer eine entsprechende Entschädigung geschuldet.

Vereinbarungen bezüglich der Kündigungsfristen können grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt der Kündigung getroffen werden.

Möchte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich kündigen, muss er dem Arbeitnehmer die Kündigung entweder durch Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde zustellen. Die Nichtbeachtung dieser formellen Regeln führt zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung.

Diese Nichtigkeit ist rechtlich absolut, so dass der Arbeitnehmer nicht auf die Geltendmachung der Nichtigkeit verzichten kann.

Möchte der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag ordentlich kündigen, kann der Zugang der Kündigung auch durch Übergabe eines Schreibens an den Arbeitgeber erfolgen; die vom Arbeitgeber auf der Kopie dieses Schreibens geleistete Unterschrift gilt dabei als Empfangsbestätigung dieser Mitteilung. Wird die Unterschrift verweigert, ist ein wirksamer Zugang durch Übergabe des Schreibens ausgeschlossen, sodass der Zugang der Kündigung in diesem Fall per Einschreiben oder durch Gerichtsvollzieherurkunde bewirkt werden muss, wobei das Einschreiben am dritten Werktag nach seiner Absendung als zugestellt gilt.

In beiden Fällen, also sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, muss das Kündigungsschreiben zwingend den Beginn und die Dauer der Kündigungsfrist angeben. Die Kündigungsfrist beginnt am Montag derjenigen Woche, welche auf die Woche folgt, in der die Kündigung der gekündigten Partei zugeht (Drei-Tages-Frist beim Einschreiben beachten).

Die Kündigungsfristen in Belgien werden ausschließlich auf der Grundlage der zu Beginn der Kündigungsfrist bestehenden Betriebszugehörigkeit berechnet.

Die Betriebszugehörigkeit ist in Belgien der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung im Dienst desselben Unternehmens gestanden hat. Die Betriebszugehörigkeit endet am Tag vor dem Tag, an dem die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.

Die Kündigungsfristen errechnen sich dabei jeweils in Wochen und stellen sich wie folgt dar:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist (in Wochen)
Kündigung durch den Arbeitgeber
0 – 3 Monate 1
3 Monate – 4 Monate 3
4 Monate – 5 Monate 4
5 Monate – 6 Monate 5
6 Monate – 9 Monate 6
9 Monate – 12 Monate 7
12 Monate – 15 Monate 8
15 Monate – 18 Monate 9
18 Monate – 21 Monate 10
21 Monate – 24 Monate 11
2 Jahre 12
3 Jahre 13
4 Jahre 15
5 Jahre 18
> 5 Jahre et < 20 Jahre 18 + 3 Wochen für jedes angefangene Jahr
20 Jahre 62
Ab 21 Jahre 63 + 1 Woche für jedes angefangene Jahr
Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist (in Wochen)
Kündigung durch den Arbeitnehmer
0 – 3 Monate 1
3 Monate – 6 Monate 2
6 Monate – 12 Monate 3
12 Monate – 18 Monate 4
18 Monate – 24 Monate 5
2 Jahre – 4 Jahre 6
4 Jahre – 5 Jahre 7
5 Jahre – 6 Jahre 9
6 Jahre – 7 Jahre 10
7 Jahre – 8 Jahre 12
Ab 8 Jahre 13

Die Kündigungsfrist verlängert sich jeweils dann, wenn der Arbeitnehmer eine neue (drei-) monatige Dienstzeit oder ein weiteres Dienstjahr erreicht.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer beginnt seinen Arbeitsvertrag am 1. April. Ihm wird gekündigt, und die Kündigungsfrist beginnt am Montag, den 1. Juli. Da seine für die Bestimmung der Kündigungsfrist maßgebliche Betriebszugehörigkeit damit am 30. Juni zu ermitteln ist, beträgt sie weniger als drei Monate (hier: 1. April bis 30. Juni), sodass in diesem Beispiel eine Kündigungsfrist von einer Woche gilt. Beginnt die Kündigungsfrist hingegen erst am 2. Juli, ist der für die Bestimmung der Kündigungsfrist maßgebliche Stichtag der Betriebszugehörigkeit der 1. Juli. Damit überschreitet der Arbeitnehmer die Drei-Monats-Grenze, sodass die Kündigungsfrist 3 Wochen beträgt.

Für Arbeitsverträge, deren Erfüllung vor dem 1. Januar 2014 begonnen hat, bestehen Sonderregelungen, die sich in der Praxis jedoch zusehends weniger auswirken.

4.3 Kündigung des Arbeitsvertrags mittels Zahlung einer Entschädigung

Falls der schwerwiegende Grund seitens eines befassten Gerichts nicht als ausreichender Kündigungsgrund anerkannt wird oder wenn keine Kündigungsfrist oder nur eine unzureichende Kündigungsfrist zugestanden wurde, schuldet die kündigende Partei der gekündigten Partei eine Entschädigung, die dem Lohn entspricht, den die gekündigte Partei während des fehlenden Teils der Kündigungsfrist normalerweise erhalten/gezahlt hätte.

4.4 Begründung der Kündigung in Belgien

In Belgien war es lange Zeit i.d.R. nicht erforderlich, die Kündigung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen.
Seit 2014 kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die konkreten Gründe, die zu seiner Kündigung geführt haben, mitgeteilt werden. Dieses Verlangen muss seitens des gekündigten Arbeitnehmers schriftlich erfolgen und ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Erfolgt die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, muss das Verlangen innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Kündigung ausgesprochen werden, darf jedoch in keinem Fall später als zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber eingehen. Falls der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt, wird er mit einer „pauschalen zivilrechtlichen Strafzahlung“ an den Arbeitnehmer in Höhe von zwei Wochengehältern bestraft.

Darüber hinaus hat ein Arbeitnehmer, dessen unbefristeter Arbeitsvertrag durch eine „eindeutig unvernünftige Kündigung“ gekündigt wurde, Anspruch auf eine Entschädigung. Diese wird in ihrer Höhe gerichtlich bestimmt und liegt zwischen 3 und 17 Wochengehältern.
Laut belgischem Tarifvertrag Nr. 109 ist eine Kündigung dann „eindeutig unvernünftig“, wenn die Kündigung mit Fakten begründet wird, die:

a) nicht mit den Fähigkeiten oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen oder die nicht durch die Bedürfnisse des Unternehmens gerechtfertigt sind und

b) die durch einen „normalen und vernünftigen“ Arbeitgeber nicht ausgesprochen worden wäre.

Falls der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten auf das Verlangen des Arbeitnehmers nach einer Mitteilung der konkreten Kündigungsgründe antwortet, obliegt es dem Arbeitgeber, die von ihm geltend gemachten Kündigungsgründe nachzuweisen, und zu belegen, dass die Kündigung nicht eindeutig unvernünftig ist.

5. Abfindung bei der Kündigung des Arbeitsvertrages in Belgien

Bei Beendigung des Handelsreisenden-Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes oder durch den Handelsreisenden aus schwerwiegendem Grund steht dem Handelsreisenden grundsätzlich eine Abfindung zu.

Diese ist eine Ausgleichszahlung dafür, dass er den Kundenstamm des Arbeitgebers erweitert hat. Liegt zudem ein Wettbewerbsverbot vor, wird zugunsten des Handelsreisenden davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; gegebenenfalls kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis erbringen.

Eine Ausgleichszahlung steht dem Handelsreisenden in Belgien jedoch dann nicht zu, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass dem Handelsreisenden aus der Vertragsbeendigung keinerlei Nachteil oder Schaden entsteht.

Die Abfindung ist nur Arbeitnehmern geschuldet, die mindestens ein Jahr im Unternehmen gearbeitet haben.

Die Höhe der Abfindung entspricht bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 1 und 5 Jahren dem Gegenwert der Vergütung von drei Monaten. Sie erhöht sich um jeweils eine weitere Monatsvergütung mit Beginn eines jeden weiteren angefangenen Zeitraums von fünf Jahren Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber.

Erfolgte die Bezahlung des Handelsreisenden ganz oder teilweise durch Provisionen, wird für die Berechnung der Ausgleichsabfindung der Durchschnitt der Provisionen der letzten zwölf Monate herangezogen, die dem Tag der Vertragsbeendigung vorausgehen.

Erfolgt die Vertragsbeendigung aus einem schwerwiegenden Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, und kann der Handelsreisende belegen, dass die Ausgleichsabfindung seinen tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig abdeckt, kann er einen weiterreichenden Schadensersatz gegen den Arbeitgeber geltend machen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt Oliver Weinand, berät Sie gerne: o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72