Vertragshändler in Belgien
(Concessionaire – Concessiehouder)
Aktualisiert am 15.09.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL Anwalt in Brüssel:
Oliver WeinandRechtsanwalt
zum Autor
- Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich – Begriffsbestimmung
- Dauer des Vertragshändlervertrags in Belgien
- Beendigung eines Vertragshändlervertrages in Belgien
- Warenlager des Vertragshändlers in Belgien
- Untervertragshändler in Belgien
- Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Streitigkeiten mit einem Vertragshändler in Belgien – Schiedsgericht
1. Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich – Begriffsbestimmung
Ein Vertragshändlervertrag („Vertriebsvertrag“; gemäß offizieller deutscher Übersetzung im Belgischen Staatsblatt vom 8.2.2016) im Sinne des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs (WiGB) ist eine
"Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, in ihrem eigenen Namen und für eigene Rechnung Produkte, die er herstellt oder verteilt, zu vertreiben“.
In Belgien sind auf die einseitige Kündigung von unbefristeten Alleinvertriebsverträgen besondere Bestimmungen anwendbar. Diese Bestimmungen sind in Titel 3 des Buches X WiGB geregelt.
Ist ein Vertragshändler für eine unbestimmte Zeit beauftragt und genießt er Gebietsschutz, sieht Titel 3 WiGB vor, dass er bei der Auflösung des Vertriebsvertrages hohe Schadensersatzforderungen geltend machen kann.
Die in den daraus resultierenden Verfahren seitens der belgischen Gerichte zugesprochenen Summen liegen in der Regel weit über dem europäischen Durchschnitt. Titel 3 WiGB ist auch dann anwendbar, wenn mehrere Vertriebsberechtigte für das gleiche Gebiet gleichlautende Verkaufskonzessionen erhalten haben.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das allgemeine belgische Schuld- und Vertragsrecht ist in diesem Falle anwendbar (Art. 5.90 – 5.91 neues belgisches Zivilgesetzbuch).
Da die Vorschriften des Titels 3 WiGB zwingend sind und dem Vertragshändler einen außergewöhnlich hohen Kündigungsschutz bieten, ist die genaue Bestimmung des Anwendungsbereiches dieser Vorschriften für Unternehmen von großer finanzieller Bedeutung. Ungeachtet jedweder anderslautender Vertragsklausel sind Vertragshändlerverträge durch das belgische Gesetz geschützt, sobald sie in Belgien erfüllt werden und einem der folgenden Vertriebssysteme entsprechen:
- Ausschließlicher Vertragshändlervertrag („Alleinvertriebsvertrag“),
- Vertragshändlervertrag, aufgrund dessen der Vertragshändler im Vertragsgebiet fast die Gesamtheit der Erzeugnisse vertreibt, die Gegenstand der Vereinbarung sind,
- Vertragshändlervertrag, in dem der Konzessionsgeber („Lizenzgeber“ laut offizieller deutscher Übersetzung im Belgischen Staatsblatt vom 08.02.2016) dem Vertragshändler bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere Weise mit dem Vertragshändlervertrag zusammenhängen und deren Umfang so erheblich ist, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des Vertragshändlervertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde.
Unter „bedeutende Verpflichtungen“ sind laut belgischer Rechtsprechung zu verstehen:
- Verbot des Verkaufs an eine bestimmte Käufergruppe,
- Vorschriften bzgl. der Einrichtungsgestaltung gemäß den Wünschen des Konzessionsgebers,
- Verpflichtung zu bestimmten Serviceleistungen (z.B. Kundendienst),
- Verpflichtung zu Mindestbestellungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt,
- Verpflichtung zur Lagerhaltung nach Weisung des Konzessionsgebers.
Ein derartiger Vertragshändlervertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Die bloße Behauptung der Existenz eines Vertriebsverhältnisses ist jedoch nicht ausreichend, d.h. der Abschluss muss in einer geeigneten Weise hinreichend nachgewiesen werden.
2. Dauer des Vertragshändlervertrags in Belgien
2.1 Unbefristeter Vertragshändlervertrag in Belgien
Der Vertragshändlervertrag gilt als auf unbestimmte Zeit vereinbart, wenn
- er mündlich geschlossen wurde, wobei die Vereinbarung in diesem Fall in der Praxis schwierig zu beweisen sein wird oder
- seine Dauer nicht bestimmt ist oder
- der Vertrag nach Ablauf einer befristeten Vertragslaufzeit nicht frist- und formgerecht gekündigt und daher auf unbestimmte Zeit verlängert wurde oder
- der Vertrag ursprünglich für eine bestimmte Dauer vereinbart wurde, anschließend jedoch (i) (mindestens) zweimal befristet verlängert wurde oder (ii) sich gemäß einer im Vertrag vorgesehenen Klausel zweimal stillschweigend befristet verlängert hat (selbst wenn die Parteien im Zeitpunkt der Verlängerung die ursprünglichen Vertragsbestimmungen geändert haben) – in diesen beiden Fällen wird angenommen, dass die dritte Verlängerung eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit ist.
2.2 Befristeter Vertragshändlervertrag in Belgien
Selbst bei befristeten Vertragshändlerverträgen erfolgt die Beendigung des Vertrags per Einschreiben, das mindestens drei und höchstens sechs Monate vor dem schriftlich vereinbarten Vertragsende per Post abgeschickt werden muss.
3. Beendigung eines Vertragshändlervertrages in Belgien
3.1 Kündigung des Vertragshändlervertrages wegen grober Pflichtverletzung
Sowohl im Falle eines befristeten als auch im Falle eines unbefristeten Vertragshändlervertrags sind beide Parteien zu einer einseitigen fristlosen Kündigung befugt, falls die Fortsetzung des Vertrages einer Partei vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.
Genauer gesagt müssen dabei grobe Vertragsverletzungen vorliegen (z.B. Nichterzielung einer vereinbarten Mindestquote oder Nichteinhaltung festgesetzter Zahlungsziele) oder ein anderweitiges schweres Verschulden (z.B. eine unrechtmäßige Entnahme von Konsignationsware, Kreditschwierigkeiten, ehrenrühriges Verhalten).
Laut belgischer Rechtsprechung sind ausdrückliche Auflösungsklauseln, die eine Vertragsbeendigung bei objektiven, verschuldensunabhängigen Umständen vorsehen (z.B. Insolvenz oder Gesellschafterwechsel) grundsätzlich wirksam.
Eine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund zieht Schadenersatzpflichten nach sich. Bei Unsicherheiten, ob eine fristlose Kündigung berechtigt ist, kann auch eine gerichtliche Aufhebungsklage angestrebt werden. Bei Zurückweisung der Klage wird das Vertragsverhältnis dann fortgesetzt.
3.2 Ordentliche Kündigung des unbefristeten Vertragshändlervertrags in Belgien
Ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein unbefristeter Vertragshändlervertrag seitens einer der Vertragsparteien wahlweise unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist (siehe hierzu unten Pkt. 3.2.1) oder gegen Zahlung einer entsprechenden Kündigungsentschädigung (siehe hierzu unten Pkt. 3.2.2) beendet werden.
Können die Vertragsparteien bzgl. der Kündigungsfrist oder der Kündigungsentschädigung keine Einigung erzielen, entscheidet ein Gericht.
3.2.1 Angemessene Kündigungsfrist für einen Vertragshändler in Belgien
Titel 3 Buch X WiGB spricht von einer angemessenen Kündigungsfrist, ohne diese jedoch näher zu bestimmen. Hinsichtlich der Dauer der Frist muss daher auf die Rechtsprechung verwiesen werden. Die Dauer variiert in der Rechtsprechung zwischen drei Monaten und vier Jahren. Derzeit ist eine restriktivere Auslegung des Begriffs der angemessenen Kündigungsfrist zu beobachten, was in tendenziell kürzeren Fristen zum Ausdruck kommt.
Die Dauer der angemessenen Kündigungsfrist kann daher nicht im Vorhinein im Vertrag vereinbart bzw. definiert werden, sondern diese kann erst zum Zeitpunkt der Kündigung bestimmt werden. Allerdings ist es möglich, vertraglich eine Mindestkündigungsfrist zu vereinbaren.
Jüngere Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass die angemessene Kündigungsfrist dem Vertragshändler erlauben muss, die aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen zu erfüllen und eine Quelle gleichwertiger Einkünfte für sich zu erschließen, selbst wenn er sich hierbei neu orientieren muss.
Die angemessene Frist ist demnach eine solche, die theoretisch ausreichend ist, um den aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses herrührenden Einkommensverlust auszugleichen. Dabei ist die Frist aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen. In diesem Zusammenhang stützen sich die Gerichte in Belgien im Kern auf folgende Kriterien:
- Bisherige Dauer der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien (Hauptkriterium),
- Umfang und Bedeutung des Vertragshändlervertrags,
- wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Vertriebsbeziehung im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Vertragshändlers,
- Möglichkeit und Chancen, einen anderen, gleichwertigen Vertragshändlervertrag zu finden,
- Bekanntheitsgrad und Ruf der Marke der vertriebenen Erzeugnisse,
- Natur der Erzeugnisse und Möglichkeit, diese durch andere zu ersetzen,
- Umsatz, Gewinn und Gemeinkosten des Vertragshändlers,
- Organisation und vertragliche Verpflichtungen des Vertragshändlers,
- Vorliegen eines unbefristeten oder befristeten Vertragshändlervertrages,
- getätigter Umsatz und Ertragslage,
- etc.
Erklärt sich die gekündigte Vertragspartei mit einer nicht angemessenen Kündigungsfrist vorbehaltlos einverstanden, verliert sie das Recht, die Kündigung nachträglich anzufechten.
Die Kündigungsfrist beginnt ab dem Tag des Zugangs der Kündigung zu laufen. Bis zum Ablauf der Frist muss der Vertrag von beiden Parteien weiter erfüllt werden, was in der Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten führt.
3.2.2 Kündigungsentschädigung für einen Vertragshändler in Belgien
Die Kündigungsentschädigung ist nicht als Wiedergutmachung anzusehen, sondern sie ersetzt lediglich die angemessene Kündigungsfrist und entspricht dem Gewinn, den der Vertragshändler während der Kündigungsfrist erzielt hätte.
Üblicherweise wird die Kündigungsentschädigung errechnet auf Basis
- des Nettogewinns der betroffenen Vertriebstätigkeit während des letzten Jahres oder
- bei schwankenden Nettogewinnen: auf Basis des Nettogewinns der letzten 5 Jahre.
Dem Vertragshändler obliegt die Beweislast für die von ihm gestellten Entschädigungsansprüche. Im Zweifel zieht das Gericht einen Sachverständigen hinzu.
3.3 Zusatzentschädigung für den Vertragshändler in Belgien
Kündigt der Konzessionsgeber aus anderen Gründen als schwerem Verschulden des Vertragshändlers oder kündigt der Vertragshändler wegen schweren Verschuldens des Konzessionsgebers, so hat der Vertragshändler Anspruch auf eine Zusatzentschädigung.
Höhe und Anspruch dieser Zusatzentschädigung werden durch folgende Kriterien beeinflusst:
- Ein vom Vertragshändler oder Alleinvertriebsberechtigten geschaffener erheblicher Zuwachs des Kundenstamms, der dem Konzessionsgeber nach Ausscheiden des Vertragshändlers erhalten bleibt und weiter von ihm beliefert werden kann.
- Die Höhe des Ausgleichsanspruchs kann, entsprechend einer pauschalisierten Abgeltung, die Hälfte bis das Zweifache des durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwei Jahre betragen (Rechtsprechung in Belgien).
- Aufwendungen, die der Vertragshändler in Ausübung seines Vertragshändlervertrages getätigt hat, soweit sie dem Konzessionsgeber nach der Vertragsbeendigung noch zugutekommen (nicht berücksichtigt werden: branchenübliche Werbekosten wie Anzeigenkampagnen, Werbekataloge oder Teilnahmen an Fachmessen).
- Ist der Vertragshändler aufgrund der Vertragsauflösung gezwungen, Personal zu entlassen und dem (fristlos) gekündigten Personal entsprechende Abfindungen zu zahlen, ist der Konzessionsgeber hierfür ersatzpflichtig. Können die Parteien des Vertragshändlervertrages hierüber keine Einigung erzielen, entscheidet ein Gericht nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten.
4. Warenlager des Vertragshändlers in Belgien
Falls der Vertragshändler bei Beendigung des Vertragshändlervertrages noch ein Warenlager mit Vertragsprodukten hält, ist der Konzessionsgeber gemäß der Rechtsprechung zur Zurücknahme dieses Warenlagers verpflichtet, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Dies gilt jedoch nicht für überdurchschnittlich große oder überalterte Lagerbestände.
5. Untervertragshändler in Belgien
Falls keine anderen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, hat der Vertragshändler das Recht, in eigener Regie regionale Untervertragshändler einzusetzen, ohne dies dem Konzessionsgeber mitteilen zu müssen.
Die Vorschriften des Titels 3 Buch X WiGB gelten auch für den Untervertragshändler.
Letzterer steht in einer eigenständigen Vertragsbeziehung zum Hauptvertragshändler.
Im Falle einer rechtswidrigen Vertragsbeendigung auf Initiative des Hauptkonzessionsgebers entstehen allerdings auch direkte Entschädigungsansprüche des Untervertragshändlers gegen den Hauptkonzessionsgeber.
Führt die Beendigung des Hauptkonzessionsvertrags zur Beendigung des Untervertrags, sind Ansprüche auf Kündigungs- und Zusatzentschädigung gegen den Urheber der ursprünglichen Vertragsbeendigung geltend zu machen. Dadurch können insbesondere im Falle einer rechtswidrigen Beendigung des Hauptvertrags durch den Hauptkonzessionsgeber unmittelbare Entschädigungsansprüche des Untervertragshändlers gegenüber diesem entstehen.
6. Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Streitigkeiten mit einem Vertragshändler in Belgien – Schiedsgericht
6.1. Zuständigkeit
Bei Kündigung eines Vertragshändlervertrags mit Wirkung im gesamten belgischen Staatsgebiet oder in einem Teil davon kann der geschädigte Vertragshändler den Konzessionsgeber auf jeden Fall in Belgien entweder vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes oder vor dem Gericht des Sitzes des Konzessionsgebers verklagen.
Für Rechtsstreitigkeiten aus Titel 3 WiGB sind in Belgien die Unternehmensgerichte zuständig.
Diese zwingende Zuständigkeitsregel tritt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung allerdings zurück und es sind stattdessen internationale Vorschriften (Brüssel I bis) anzuwenden.
6.2. Schiedsgerichtbarkeit
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung eines Vertragshändlervertrags können grundsätzlich auch vor einem Schiedsgericht verhandelt werden.
Die ältere Rechtsprechung des belgischen Kassationshofs (Audit-NSU, Urteil vom 28. Juni 1979) begrenzte diese Schiedsgerichtbarkeit jedoch stark: Ein Schiedsverfahren war demnach nur zulässig, falls das Schiedsgericht belgisches Recht anwandte.
Das EuGH-Urteil UNAMAR (2013) relativierte diese strenge Voraussetzung: Die Gerichte mussten nun jeweils im Einzelfall prüfen, ob zwingende belgische Vorschriften einen „unerlässlichen“ Schutz bieten.
Diese Einschränkung wurde durch das Urteil Thibelo des belgischen Kassationshofs vom 7. April 2023 aufgehoben. Der Gerichtshof stellte dabei klar, dass die Schutzbestimmungen des belgischen Vertragshändlerrechts (Artikel X.35 – X.39 WiGB) keine internationalen zwingenden Normen darstellen. Eine Schiedsklausel bleibt daher auch dann wirksam, wenn das Schiedsgericht ausländisches Recht anwenden soll, und dies gilt selbst dann, wenn dieses ausländische Recht keinen gleichwertigen Schutz wie das belgische Recht bietet.
Damit ist die Schiedsgerichtsbarkeit für Vertragshändlerstreitigkeiten heute in Belgien weitgehend uneingeschränkt möglich.
6.3. Anwendbares Recht
Artikel X.39 WiGB bestimmt, dass belgische Gerichte bei Streitigkeiten über die Beendigung eines Vertragshändlervertrages grundsätzlich ausschließlich belgisches Recht anwenden müssen.
Diese Norm wirkt jedoch nur im rein internen (nationalen) Kontext.
Sobald der Vertrag oder die Parteienbeziehung einen Auslandsbezug aufweist, tritt die nationale Regelung hinter die Rom-I-Verordnung zurück, welche den Parteien eine grundsätzlich freie Rechtswahl ermöglicht.
Seit dem Thibelo-Urteil darf ein belgisches Gericht die von den Parteien gewählte ausländische Rechtsordnung nicht allein aufgrund des Artikels X.39 WiGB zurückweisen, um belgisches Recht anzuwenden - selbst dann nicht, wenn das ausländische Recht ein niedrigeres Schutzniveau als das belgische Recht bietet.
Damit steht fest: Trotz scheinbar zwingender belgischer Normen richtet sich das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Vertragshändlerverhältnissen in erster Linie nach der Rom-I-Verordnung sowie nach der von den Parteien vertraglich getroffenen Rechtswahl.
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