Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belgien
CBBL Rechtsanwalt in Belgien, Oliver Weinand, Kanzlei Cairn Legal
Oliver Weinand
Rechtsanwalt
Cairn Legal
Brüssel


Unternehmensbesteuerung in Belgien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt Oliver Weinand, o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72, www.cairnlegal.be


In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick zu Steuern und Besteuerung, die (ggf. auch) für (ausländische) Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Belgien gelten.

  1. Gesellschaftsteuer in Belgien
  2. Quellensteuer in Belgien

1. Gesellschaftsteuer in Belgien

Der belgischen Gesellschaftsteuer unterliegen alle Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die ein Unternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck in Belgien betreiben und ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung oder Verwaltung in Belgien haben. Es ist also nicht nur der Firmensitz ausschlaggebend.

a. Bemessungsgrundlage der belgischen Gesellschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage für die belgische Gesellschaftssteuer ist der weltweite Unternehmensgewinn abzüglich der abzugsfähigen Posten. Jegliches Einkommen des Unternehmens gilt als Unternehmensgewinn und alle vom Unternehmen getragenen Kosten gelten als unternehmensbezogen. Kosten können geltend gemacht werden, wenn sie ausreichend dokumentiert sind. Die Bemessungsgrundlage wird unter Heranziehung der Jahresabschlüsse nach Korrektur der folgenden Posten errechnet:

  • Nicht zugelassene Ausgaben;
  • Freistellung bestimmter ausländischer Gewinne;
  • Freistellung erhaltener Dividenden (Ausgeschüttete Dividenden gehören in die Besteuerungsgrundlage);
  • Abzug der vorherigen Verluste;
  • Investitionsabzug;
  • Abzug für Risikokapital (ein Prozentsatz des Kapitals);
  • Abzug für Einkünfte aus Patenten.

Kapitalverluste sind grundsätzlich abzugsfähig, Verluste aus dem Abgang von Aktien jedoch nicht.

b. Welche Gesellschaftsteuersätze gelten in Belgien?

Seit dem Inkrafttreten des belgischen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen („GGV“) im Jahr 2019 ist, zur Stimulierung der belgischen Wirtschaft, der feste Gesellschaftsteuersatz („ISOC“) von 33 % auf 25 % gesunken.

„Kleine Unternehmen“ profitieren jedoch bei Einhaltung folgender Bedingungen von einem auf 20 % reduzierten Steuersatz:

  • Weniger als 50 Angestellte;
  • Ein jährlicher Umsatz von weniger als 9.000.000 EUR (ohne MwSt.);
  • Eine Bilanzsumme von weniger als 4.500.000 EUR;
  • Das Jahresgehalt des Geschäftsführers muss mindestens 45.000 EUR (brutto) betragen, wenn das zu versteuernde Ergebnis des Unternehmens mindestens 90.000 EUR beträgt. Alle Einkommensarten, die der Geschäftsführer erhält, werden bei der Berechnung dieser Mindestvergütung berücksichtigt.

Außerdem können seit dem 1. Januar 2006 belgische Unternehmen und belgische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen einen neuen Steuervorteil in Anspruch nehmen: Den Abzug für Risikokapital oder die Fiktivzinsregelung. Diese Maßnahme soll Unternehmen anregen, ihr Eigenkapital zu erhöhen. Unternehmen können von ihrem steuerpflichtigen Gewinn einen auf ihr Risikokapital berechneten Fiktivzins abziehen.

Der Abzug bezieht sich auf das Eigenkapital des Unternehmens (Kapital, Rücklagen, Gewinnvorträge u.a.) am Ende des Besteuerungszeitraums vor demjenigen, in dem der Abzug beantragt wird. Die so errechnete Berechnungsgrundlage unterliegt mehreren Korrekturen mit dem Ziel, aneinandergereihte Abzüge zu vermeiden. Auch sollen Aktiva, deren Einkünfte in Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien nicht steuerpflichtig sind, ausgeschlossen und bestimmten Missbräuchen vorgebeugt werden, die darin bestehen, künstlich Sachanlagen in einer Gesellschaft unterzubringen, um den Vorteil aus dem Abzug für Risikokapital zu vergrößern.

2. Quellensteuer in Belgien

Von belgischen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden unterliegen grundsätzlich dem belgischen Mobiliensteuervorabzug (Quellensteuer) von aktuell 30 %. Dividenden, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, sind vom Mobiliensteuervorabzug befreit, wenn die Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem Belgien ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, muss die Muttergesellschaft während mindestens einem Jahr ununterbrochen eine Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft halten.

Für Zinsen ist ebenfalls ein Mobiliensteuervorabzug von 30 % geschuldet.

Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern unterliegen grundsätzlich dem Mobiliensteuervorabzug von 30 %, sofern keine Ausnahmeregelung anwendbar ist. Ist dies der Fall, liegt der Steuersatz zwischen 15 und 30 %. Gemäß den meisten von Belgien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen diese sonstigen Einkünfte aus beweglichen Gütern, welche nichtansässige Unternehmen von belgischen Unternehmen erhalten jedoch nicht dem Mobiliensteuervorabzug.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt Oliver Weinand, berät Sie gerne: o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72


Stand der Bearbeitung: Januar 2024