Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Bulgarien
CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Ruskov & Kollegen
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Ruskov & Kollegen
Sofia


Besteuerung von Gewinnen beim Aktienhandel in Bulgarien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu

Wie werden die Gewinne aus dem Handel mit Aktien, Optionen, Futures und anderen Finanzinstrumenten in Bulgarien besteuert?

In diesem Artikel beschreiben wir die Besteuerung der Erträge aus dem Handel mit Aktien und sonstigen Finanzinstrumenten nach dem bulgarischen Steuerrecht. Zu solchen Finanzinstrumenten zählen Wertpapiere und sonstige, von den Wertpapieren abzugrenzende Instrumente, wie Geldmarktinstrumente, Anteile an Investmentvermögen, Schuldverschreibungen, Futures, Swaps, Termingeschäfte und sonstige Derivate.

I. Steuerliche Behandlung der Einnahmen natürlicher Personen

II. Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen aus Aktienhandel und sonstigen Finanzinstrumenten

I. Steuerliche Behandlung der Einnahmen natürlicher Personen in Bulgarien

Alle weiter unten näher betrachteten Einkünfte natürlicher Personen sind in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 des bulgarischen Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (EStG) bis zum 30. April des auf das Bemessungsjahr folgenden Jahres anzugeben.
Es besteht eine Übereinstimmung zwischen den Fristen für die Steuerzahlung in Bezug auf die oben aufgeführten Erträge und dem Abgabetermin für die Steuererklärung.

Unter bestimmten Bedingungen kann man für die unten genannten Einkünfte auch für im Ausland geleistete Steuerzahlungen das Vorsteuerabzugsrecht geltend machen, so dass diese in Bulgarien nur anzumelden, jedoch nicht zu versteuern sind. Das Vorsteuerabzugsrecht ist von der Art der Einkünfte, dem Staat ihrer Erwirtschaftung und den Bestimmungen des zwischen dem entsprechenden Staat und Bulgarien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu einer solchen Möglichkeit und entsprechenden Auflagen abhängig.

Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass Erträge aus Geschäften mit Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt und zum öffentlichen Angebot im Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im Sinne des EStG (Art. 13 Abs. 1 NR. 3 EStG) als steuerfrei gelten.

Die Besteuerung des Anlagehandels, der nicht unter die Steuerbefreiung fällt, umfasst folgende Einkünfte bzw. Erträge.:

1. Erträge aus dem Handeln mit Aktien

Nach Art. 33 Abs. 3 EStG ergibt sich das zu versteuernde Einkommen aus dem Verkauf oder Umtausch von Aktien aus der Summe der im Jahr erwirtschafteten Gewinne, die für jedes einzelne Geschäft ermittelt und um den Betrag der im Jahr getätigten Verluste für jedes einzelne Geschäft gemindert wird. Das bedeutet, dass jedes Aktiengeschäft in der Steuererklärung einzeln zu verzeichnen ist, aber nur dann Steuern abzuführen sind, wenn der Gewinn den Verlust der Person übersteigt.
Das Resultat eines Aktiengeschäfts wird als die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis gewertet und mit einem Steuersatz von 10 % (Art. 33 Abs. 4 EStG) versteuert.
Bei dieser Art von Geschäften sind keine steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen vorgesehen.
Deshalb ist es besonders wichtig, den Erwerbspreis der Aktien nachweisen zu können (Art. 33 Abs. 5 EStG). Andernfalls wird dieser auf 0 angesetzt und der gesamte Verkaufspreis muss versteuert werden.
Dem bulgarischen Finanzamt sind das Übertragungsdatum, der Erwerbs- und Verkaufspreis sowie die Bezeichnung und Identifikationsnummer des Steuerzahlers, sofern er nach bulgarischem Recht gemeldet ist, zu melden.
Bei natürlichen Personen, die Eigentümer von Aktien und Beteiligungen im Ausland sind, sind diese Informationen in ihrer jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 EStG (Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 EStG) anzugeben.

2. Einkünfte aus dem Handel mit Schuldverschreibungen

Die Versteuerung der Erträge aus dem Handel mit Schuldverschreibungen, Optionen, Futures etc. erfolgt ähnlich wie diejenige der Erträge aus dem Aktienhandel. Das Resultat jedes einzelnen Geschäfts wird als die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis der Schuldverschreibungen ermittelt und mit einem Steuersatz von 10 % versteuert. Der Erwerbspreis ist auch in diesen Fällen nachzuweisen, sonst wird dieser zum Nullwert angesetzt. Alle Geschäfte sind einzeln aufzulisten, die Verluste und Gewinne unterliegen jedoch der Verrechnung. In diesem Fall sind per Gesetz ebenfalls keine steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen vorgesehen. Die beim Finanzamt zu meldenden Angaben sind die gleichen wie beim Aktienhandel.
Es ist zu beachten, dass der Verlust aus dem Handel mit Schuldverschreibungen auf den Gewinn aus dem Aktienhandel angerechnet werden darf und umgekehrt.

3. Einnahmen aus dem Handel mit anderen Finanzinstrumenten (Entschädigungsscheine, Innovationsgutscheine u. a.)

Für alle Finanzmittel gilt dieselbe Berechnung des steuerbaren Einkommens, und zwar wird auch hierbei die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis mit einem Steuersatz von 10 10% versteuert. Die für den Handel mit Aktien und Schuldverschreibungen geltenden Besonderheiten sind entsprechend anzuwenden.

4. Einnahmen aus dem Devisenhandel (Forex)

Eine nicht seltene Form von Erträgen sind diejenigen aus dem Devisenhandel, der auch unter der Bezeichnung "Forex" bekannt ist.
Die Einkünfte aus dem Devisenhandel werden ebenfalls mit einem Steuersatz von 10 % besteuert, indem hier nur die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis der Besteuerung unterliegt. Wenn der Erwerbspreis nicht schriftlich nachgewiesen werden kann, wird dieser zum Nullwert angesetzt und der aus dem Verkauf erhaltene Gesamtbetrag versteuert.
Der Forex-Verlust darf auf den Forex-Gewinn angerechnet werden sowie mit dem Gewinn aus dem Handel mit Finanzmitteln (Aktien, Schuldverschreibungen u.a.) und umgekehrt darf der Verlust aus dem Handel mit Finanzinstrumenten auf den Forex-Handel angerechnet werden.
Auch die Aufwendungen für den Devisenhandel können steuerlich nicht abgesetzt werden.
Dem Finanzamt sind Angaben zum Übertragungsdatum, Erwerbs- und Verkaufspreis sowie Angaben zum Steuerzahler des Ertrags, sofern dieser nach bulgarischem Recht gemeldet ist, zu melden.

II. Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen aus Aktienhandel und sonstigen Finanzinstrumenten in Bulgarien

Der Hauptunterschied der Behandlung von natürlichen und juristischen Personen bei der Besteuerung von Einkünften aus Aktienhandel und sonstigen Finanzinstrumenten liegt darin, dass juristische Personen dazu verpflichtet sind, sämtliche Aufwendungen zu melden und dementsprechenden Anspruch darauf haben, diese von ihren Einkünften abzusetzen. Natürliche Personen dürfen Aufwendungen hingegen nicht oder ggf. lediglich in der gesetzlich vorgesehenen Höhe absetzen.

Die Besteuerung der Einkünfte aus dem Handel mit Aktien, Schuldverschreibungen und anderen Finanzmitteln sowie mit anderen Devisen durch juristische Personen unterscheidet sich nicht von der Besteuerung ihrer sonstigen Gewinne – der Gewinn ist mit der Körperschaftsteuer von 10 % zu versteuern.

Im Vergleich zu den natürlichen Personen gilt auch hier die Ausnahme für steuerfreie Gewinne und nicht anerkannte Verluste, und zwar bezüglich des Gewinns und Verlustes aus Geschäften mit Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt und zum öffentlichen Angebot im Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind (Art. 44 KStG).

Der Gewinn aus Geschäften mit Finanzmitteln, die zum Handel an einem geregelten Markt und zum öffentlichen Angebot im Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, sind auch von der Quellensteuer befreit (Art. 196 KStG).

Sie haben weitere Fragen zum Aktienhandel und dem Steuerrecht in Bulgarien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Sofia, Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, berät Sie gerne: ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99


Stand der Bearbeitung: Juni 2021