Vollstreckungssicherung in Bulgarien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu
Verfahren zur Sicherung der Vollstreckung in Bulgarien
Grundlegende Informationen zu Sicherungsverfahren nach bulgarischem Recht im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen in Bulgarien.
1. Einleitung
Das bulgarische Recht regelt die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherung künftiger Ansprüche in Teil IV „Sicherungsverfahren“ der bulgarischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Sicherungsverfahren ist ein summarisches Verfahren und verläuft, ohne dass der Schuldner benachrichtigt. Dem Schuldner werden also keine Information und auch sonst keine Unterlagen bezüglich des Sicherungsverfahrens vorgelegt. Das Verfahren endet nicht mit einem vollstreckbaren Endurteil. Es führt auch nicht dazu, dass der Forderungsbetrag an den Gläubiger ausgekehrt wird. Das Sicherungsverfahren führt jedoch dazu, dass der Schuldner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann.
Im Rahmen eines bulgarischen Sicherungsverfahrens können zu Lasten des Schuldners folgende Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden:
- Pfändung einer Immobilie des Schuldners;
- Pfändung der Bankkonten des Schuldners;
- andere Maßnahmen, wie Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen des Schuldners, Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, an denen der Schuldner selbst als Gläubiger teilnimmt, usw.
Das Gericht kann Sicherungsmaßnahmen bis zur Gesamthöhe des Streitwerts zulassen.
Eine Vollstreckungssicherung auf Geldforderung gegenüber dem Staat, den staatlichen Institutionen, den Gemeinden und den medizinischen Einrichtungen nach Art. 5, Abs. 1 des Gesetzes über medizinische Einrichtungen, sowie auf Forderungen von medizinischen Einrichtungen gegenüber der Nationalen Krankenkasse, werden nicht zugelassen.
2. Voraussetzungen für die Einleitung eines Sicherungsverfahrens in Bulgarien
Das Sicherungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Sicherungsantrages bei Gericht. Der Kläger muss die Gesamthöhe des Streitwerts sowie auch die Sicherungsmaßnahmen benennen. Das Gericht darf keine anderen als die begehrten Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bereich sich der Wohnsitz des Klägers oder die Immobilie, deren Pfändung beantragt wird, befindet. Ist der Kläger eine ausländische juristische oder natürliche Person, so sind die Gerichte in Sofia zuständig, sofern keine Immobilienpfändung beantragt wird.
Der Sicherungsantrag wird dem Schuldner nicht zugestellt. Das Sicherungsverfahren erfolgt zügig – über den Antrag wird in einer geschlossenen Sitzung am Tag seiner Einreichung entschieden. Die Vollstreckungssicherung wird vom Gericht zugelassen, wenn die künftige Klage zulässig und bei einer summarischen Prüfung aufgrund der vorgelegten schriftlichen Beweise begründet erscheint.
Weiterhin verlangt das Gericht in vielen Fällen, dass vor dem Erlass des Vollstreckungsbescheides eine Kaution auf ein spezielles Treuhandkonto des Gerichts überwiesen wird. Diese Kaution soll zum Ersatz von etwaigen Schäden dienen, die der Schuldner/Beklagte bei einer unbegründeten vorläufigen Pfändung in seinem Vermögen erleidet.
Die Höhe der Kaution bemisst sich auf 10 bis 15% des Streitwerts. Nach Beendigung des Hauptverfahrens wird diese Kaution zinslos an dem Kläger zurückgezahlt, falls der Beklagte keinen Schadenersatz aufgrund Durchführung eines unbegründeten Sicherungsverfahrens beansprucht.
Nach Erlass des Sicherungsbeschlusses muss der Kläger die zugelassenen Sicherungsmaßnahmen durch einen Gerichtsvollzieher einleiten lassen.
3. Beschwerde durch den Schuldner/Beklagten
Der Gerichtsbeschluss über die Vollstreckungssicherung kann vom Schuldner/Beklagten innerhalb einer Woche ab Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beanstandet werden. Eine Kopie der Beschwerde wird der Gegenpartei innerhalb von einer Woche zur Erwiderung zugestellt. Die Erhebung der Beschwerde führt nicht zu einer Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. Eine Aufhebung erfolgt nur, wenn das Gericht über die Beschwerde des Beklagten positiv entscheidet.
4. Ersatz der Sicherheitsmaßnahmen
Das Gericht kann auf Antrag einer der Parteien und nachdem es die andere Partei benachrichtigt und ihre Einwände innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung berücksichtigt hat, die Ersetzung einer Sicherheitsmaßnahme durch eine andere zulassen.
Im Falle der Sicherung einer Geldforderung darf der Beklagte jederzeit ohne Zustimmung des Klägers die vom Gericht ausgesprochene Sicherungsmaßnahme mit einem Pfand in Geld oder Wertpapieren gemäß Art. 180 und 181 des bulgarischen Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge ersetzen. Dies gilt nicht für die Sicherung von Eigentumsansprüchen.
5. Aufhebung der Vollstreckungssicherung
Die Aufhebung der Vollstreckungssicherung erfolgt auf Antrag einer der Parteien, sofern der Grund für die Sicherung wegfällt, so zum Beispiel, wenn der Beklagte freiwillig seine Schuld begleicht. Eine Kopie des Antrags wird der anderen Partei zugestellt. Diese Partei kann innerhalb von drei Tagen Widerspruch gegen die Aufhebung der Vollstreckungssicherung einlegen. In einer geschlossenen Sitzung wird die Vollstreckungssicherung vom Gericht aufgehoben, wenn es sich davon überzeugt hat, dass der Grund für die Aufrechterhaltung der Sicherung nicht mehr besteht. Gegen diesen Beschluss kann ebenfalls eine Beschwerde eingelegt werden. Die Aufhebung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichts.
Erst danach wird die geleistete Kaution erstattet, sofern der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aufgrund unbegründeten Sicherungsverfahrens erhebt.
6. Fazit zum Sicherungsverfahren in Bulgarien
Das Sicherungsverfahren führt dazu, dass der Schuldner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann. Oft führt die Einleitung eines Sicherungsverfahrens zu einer freiwilligen Leistung seitens des Schuldners, da die Vollstreckungssicherung seine Geschäftstätigkeit einschränkt.
Das Sicherungsverfahren verläuft sehr zügig. Über den Sicherungsantrag wird in einer geschlossenen Sitzung am Tag seiner Einreichung entschieden. Der Sicherungsbeschluss wird auch innerhalb des Tages der Antragstellung und/oder der Kautionsüberweisung erteilt.
Die Gerichtsgebühr für ein Sicherungsverfahren ist immer fest – 40 BGN (ca. € 20,00) – im Vergleich zu einem Klageverfahren, wo sich die Gebühr auf 4% des Streitwertes bemisst. Aber es ist zu berücksichtigen, dass das Sicherungsverfahren mit keinem vollstreckbaren Endurteil endet. Sofern der Beklagte nicht freiwillig leistet, muss innerhalb einer Frist von maximal einem Monat nach Erteilung des Sicherungsbeschlusses eine Klage erhoben werden.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Sofia, Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, berät Sie gerne: ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99
Stand der Bearbeitung: Oktober 2020