Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Bulgarien
CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Ruskov & Kollegen
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Ruskov & Kollegen
Sofia


Verträge mit Kunden in Bulgarien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu

I. Einleitung

Eine der Folgen der technologischen und wirschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft ist die immer häufiger anzutreffende Entstehung von Rechtbeziehungen zwischen Subjekten aus verschiedenen Staaten. Diese oft als trivial angesehene Erscheinung kann viele und ernste Fragen generieren. Hier wird ein Überblick über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, die man bei einem Kaufvertrag zwischen einem bulgarischen und einem deutschen Staatsangehörigen hat, was das anwendbare Recht, die zuständigen Gerichte, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Ausführung des Vertrags betrifft.

II. Anwendbares Recht

1. In Übereinstimmung mit dem Vertragsfreiheitsprinzip, welches ein Teil jeder modernen Gesetzgebung ist, können der Verkäufer und der Käufer allein das anwendbare Recht bestimmen. Das heißt, dass die Vertragsparteien mittels einer ausdrücklichen Vertragsklausel das deutsche, das bulgarische oder das UN-Kaufrecht als anwendbares Recht bestimmen können. Die Parteien dürfen eine Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil von ihm treffen.

2. Sollte keine Entscheidung getroffen werden, die das anwendbare Recht betrifft, dann wird im Prinzip das internationale UN-Kaufrecht anwendbar sein, weil sowohl Bulgarien, als auch Deutschland Mitgliedsstaaten des Kaufrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind. Das UN-Kaufrecht erfasst Kaufverträge über bewegliche Sachen. Von seinem Anwendungsbereich ist der Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln, von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen und von elektrischer Energie ausgeschlossen.

III. Zuständige Gerichte

Es gibt Fälle, in denen ein Streit in Verbindung mit einem internationalen Kaufvertrag entsteht. Dann taucht auch die Frage auf, an welchem Ort und vor welchem Gericht dieses Rechtsproblem gelöst werden soll. An erster Stelle muss die Möglichkeit erwähnt werden, dass die Vertragsparteien mittels einer Gerichtsstandsklausel im Vertrag das zuständige Gericht bestimmen können. Falls eine solche Klausel abwesend ist, kann das bulgarische Gericht in einigen Fällen zuständig sein: Wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Bulgarien hat, der Kläger die bulgarische Staatsangehörigkeit hat oder eine juristische Person ist, die in Bulgarien registriert ist, die Erfüllungsort der Verpflichtung in Bulgarien ist u.a.

IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Nach bulgarischem Recht

Dank der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Parteien von der Notwendigkeit befreit, bei jedem einzelnen Vertrag dieselben Klauseln zu verabreden. Dies beschleunigt den Vertragsschluss. Die allgemeinen Regeln in der bulgarischen Gesetzgebung, die die AGB betreffen, stehen im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge. Besondere Regeln können auch im Handelsgesetz, im Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs, im Gesetz über Kreditinstitute und im Verbraucherschutzgesetz gefunden werden. Das EU-Recht hat sich auch mit diesem Thema beschäftigt, nämlich in der Richtlinie 93/13/ЕU.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Rückseite des Vertrags wie ein selbständiges, aber zum Vertrag gehörendes Dokument niedergeschrieben werden. Eine andere Variante besteht darin, für sie eine gesonderte Broschüre zu erstellen (besonders bei Verträgen mit komplexem Inhalt). Es ist auch möglich, dass sie ein Teil des vorderseitig ausgefertigten Vertragstextes sind.

Der Vertragschluss bei Verträgen mit allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einige Besonderheiten. Man kann sagen, dass er durch drei verschiedene Etappen geht. Zunächst müssen die AGB ausgefertigt werden und dann der anderen Partei angeboten werden. Damit sie ein integraler Bestandteil des Vertrags werden können, muss die andere Partei sie annehmen.

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass, wenn das Angebot allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, diese von der Gegenseite schriftlich bestätigt werden müssen. Bei Unstimmigkeiten zwischen den individualvertraglich festgeschriebenen Vereinbarungen und den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Ersten wirksam, wenn auch die Zweiten nicht gelöscht wurden.

Veränderungen in den AGB können nur mit der Zustimmung beider Parteien durchgeführt werden. Bei Verträgen mit langfristiger Wirkung gelten Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen für die andere Partei eines bestehenden Vertrags nur dann, wenn sie dieser mitgeteilt und von ihr innerhalb der schriftlich eingeräumten Frist nicht abgelehnt wurden.

Die bulgarische Gesetzgebung enthält Verbote und Begrenzungen betreffend den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB dürfen keine unfairen Klauseln enthalten – das heißt Klauseln, die die Rechte einer der Parteien begrenzen oder ausschließen, die mit dem Vertragsbruch der anderen Partei verbunden sind; Klauseln, die nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar sind etc. Falls solche oder ähnliche Klauseln in den Vertrag eingefügt werden, so sind diese nichtig.

2. Nach UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht sieht vor, dass AGB dann als verwendet und als in den Vertrag mit einbezogen gelten, wenn die AGB dem Geschäftspartner in seiner Landessprache oder der Verhandlungssprache tatsächlich übermittelt wurden, nicht nur ein bloßer Hinweis auf den Geschäftspapieren erfolgt ist, die Einbeziehung nach dem Prinzip von Angebot und Annahme erfolgt ist und eine ausdrückliche Zustimmung von Seiten des Kunden erfolgt ist.

V. Vertragsausführung

1. Rechte des Käufers bei Nichtlieferung, Lieferverzug oder Mangelhaftigkeit der Ware

A. Nach bulgarischem Recht

Das bulgarische Recht sieht vor, dass der Käufer in allen Fällen von Nichterfüllung, Verzug oder bei Mängeln der Kaufsache Schadenersatz verlangen kann. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Der Verkäufer haftet bei Mängeln der verkauften Sache, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vorgesehnen Gebrauch erheblich mindern. In diesem Fall hat der Käufer drei verschiedene Möglichkeiten: Er kann die Sache zurückgeben und die Erstattung des Preises mit den Aufwendungen für den Verkauf verlangen, die Sache behalten und den Preis mindern oder die Mängel auf Rechnung des Verkäufers beseitigen lassen.

B. Nach UN-Kaufrecht

Der Käufer kann vom Verkäufer Erfüllung seiner Pflichten verlangen. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer eine Ersatzlieferung nur verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Er kann den Verkäufer auffordern, die Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung zu beheben. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht, den die vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Der Käufer kann auch die Aufhebung des Vertrages erklären.

2. Rechte des Verkäufers bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers

A. Nach bulgarischem Recht

Der Käufer ist verpflichtet, den Preis zu bezahlen und die Sache abzunehmen. Kommt der Käufer in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Der Verkäufer kann sich entlasten, indem er die Sache zur Aufbewahrung in einem von dem am Erfüllungsort zuständigen Bezirksgericht bestimmten Platz übergibt. Der Verkäufer kann auch die Aufhebung des Vertrages erklären.

B. Nach UN-Kaufrecht

Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, dass er den Kaufpreis zahlt, die Ware annimmt sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt. Der Verkäufer kann auch die Aufhebung des Vertrages erklären.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Sofia, Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, berät Sie gerne: ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99


Stand der Bearbeitung: November 2020