Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Finnland
CBBL Advokat / Partner Mikko Leppä, Kanzlei HPP ATTORNEYS, Helsinki
Mikko Leppä
Advokat / Partner
HPP ATTORNEYS
Helsinki


Gerichtsbarkeit in Finnland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Helsinki, Herrn Mikko Leppä, Advokat, leppa@cbbl-lawyers.de, Tel. +358 - 9 - 474 21, www.hpp.fi

I. Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die finnische Gerichtsorganisation ist grundsätzlich in eine ordentliche Gerichtsbarkeit und eine Fachgerichtsbarkeit unterteilt. Diese Unterteilung ist im Wesentlichen der im deutschen Gerichtsaufbau bestehenden Ordnung vergleichbar.

Im Gegensatz zum deutschen Gerichtsaufbau gibt es jedoch in Finnland keine Unterteilung in Amts- und Landgerichte. Für erstinstanzliche Verfahren in zivil- sowie strafrechtlichen Angelegenheiten sind daher allein die Amtsgerichte (käräjäoikeus/tingsrätt) zuständig. Nach Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Amtsgerichte können Berufungsgerichte als Rechtmittelgericht (hovioikeus, hovrätt) zuständig werden. Die höchste Rechtsmittelinstanz stellt der Oberste Gerichtshof (korkein oikeus/ högsta domstolen) dar.

Das Verfahren vor den Amtsgerichten ist in der Regel in ein Vorverfahren und ein Hauptverfahren unterteilt. Während des Vorverfahrens tragen die Parteien ihr Anliegen zunächst schriftsätzlich vor. In einfach gelagerten Fällen, bspw. bei unbestrittenen Forderungen, kann der Rechtsstreit bereits im Vorverfahren beigelegt werden. Die mündliche Verhandlung im Vorverfahren wird regelmäßig unter Vorsitz eines Einzelrichters geführt.

Für den Fall, dass im Vorverfahren keine Beilegung des Streites möglich ist, wird ein Hauptverfahren weitergeführt, im Rahmen dessen – abhängig vom Streitgegenstand – ein Spruchkörper, entweder bestehend aus einem Einzelrichter oder ein Kollegialgericht aus drei Richtern, durch Urteil entscheidet. Oft findet eine Urteilsverkündung bereits im Anschluss an die Hauptverhandlung statt. Bei umfangreichen Streitigkeiten und großen Verfahren kann das Urteil auch im Nachhinein schriftlich durch die Geschäftsstelle des Gerichts verkündet werden. Aus dem schriftlichen Urteil geht hervor, wie das Gericht zu seiner Überzeugung gelangte und wie die Entscheidung begründet ist.

Mit Stand 2019 gibt es in Finnland 20 Amtsgerichte auf Bezirksebene, während es fünf Berufungsgerichte als Rechtsmittelgericht gibt (Helsinki, Kuopio, Rovaniemi, Turku und Vaasa). Die Berufungsgerichte sind in ihrer Funktion mit den deutschen Oberlandesgerichten vergleichbar. In den meisten Rechtsstreitigkeiten, die vor die Berufungsgerichte gelangen, gehen die Beteiligten gegen Entscheidungen der Amtsgerichte vor. In einzelnen wenigen Fällen ist das Berufungsgericht auch erstinstanzlich zuständig, so beispielsweise bei Hoch- oder Landesverrat sowie bei verschiedenen Delikten in Ausübung hoheitlicher Ämter.

Nach der finnischen Verfassung ist der Oberste Gerichtshof in allen Zivil-, Handels- und Strafsachen die höchste Instanz. Eine seiner wichtigsten Aufgaben besteht in der Überprüfung der korrekten Anwendung des finnischen Rechts durch die Instanzgerichte, sofern dadurch erreicht werden kann, dass die Rechtsprechung und Auslegung der Rechtsnormen durch Präzedenzfälle vereinheitlicht wird.

Der Oberste Gerichtshof ist dabei sowohl zur Überprüfung von bestimmten Entscheidungen der Amts- und Berufungsgerichte berufen, als auch zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichte für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten sowie der Sozialversicherungsgerichte. Dabei ist der Oberste Gerichtshof auch für Beschwerden zuständig, die Verstöße gegen ein faires Verfahren geltend machen. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird in der Regel schriftlich geführt, nur falls eine mündliche Verhandlung notwendig werden sollte, wird eine solche anberaumt.

II. Aufbau der Fachgerichtsbarkeit

Neben den ordentlichen Gerichten sieht die finnische Gerichtsorganisation Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialversicherungsgerichte sowie eine Gerichtsbarkeit für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten vor.

Zusätzlich tritt bei Bedarf in besonderen Fällen (Anklage von Regierungsmitgliedern, hohen Staatsbeamten) der Staatsgerichtshof zusammen.

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Stand der Bearbeitung: Februar 2019