Wettbewerbsrecht in Finnland
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Helsinki, Herrn Mikko Leppä, Advokat, leppa@cbbl-lawyers.de, Tel. +358 - 9 - 474 21, www.hpp.fi
I. Rechtsgrundlagen des finnischem Wettbewerbsrechts
Die Regeln der Europäischen Union bilden die Grundlage für die Regulierung des Wettbewerbs zwischen Finnland und anderen EU-Mitgliedsstaaten.
In Finnland gibt es das Gesetz über unlauteres Verhalten im Geschäftsverkehr und parallel dazu das Verbraucherschutzgesetz, welches das Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern sowie die guten Sitten und die Interessen der Verbraucher regelt. Inhaltlich sind die Vorschriften weitgehend gleich, sodass im Folgenden nur auf die Bestimmungen für Gewerbetreibende eingegangen wird.
Ferner gibt es im finnischen wie auch im deutschen Recht gesetzliche Bestimmungen zu Wettbewerbsbeschränkungen und zu größeren öffentlichen Aufträgen.
1. Das finnische Gesetz über unlauteres Verhalten im Geschäftsverkehr
Das finnische Gesetz für unlautere Geschäftspraktiken verbietet unredliche Maßnahmen gegen Wettbewerber. Nach der Generalklausel sind Handlungen von Gewerbetreibenden unzulässig, die im Rahmen der Durchführung von Geschäften, gegen die guten Geschäftssitten verstoßen und gegenüber anderen Unternehmern unlauter sind. Eine Maßnahme eines Gewerbetreibenden muss einen entsprechend verfolgten Werbezweck offenlegen. Irreführende Werbung ist verboten. Vergleichende Werbung, die es ermöglicht, direkt oder indirekt einen Konkurrenten oder Güter oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers zu identifizieren, ist jedoch unter Umständen möglich. Die Generalklausel verbietet ferner die "sklavische Nachahmung", die sich auf eine detaillierte und unbekannte Kopie des Produkts eines Konkurrenten bezieht. Die Generalklausel untersagt überdies die Ausnutzung des Ansehens eines anderen Unternehmens, zum Beispiel durch Nachbildung eines Firmenimages. Ähnlichkeiten von Produkten oder Bildern von verschiedenen Unternehmen können irreführend sein.
Weiterhin ist die Durchführung von Glücksspielen, mit Ausnahme von Preisausschreiben in Zeitschriften, ausdrücklich verboten, wenn die Teilnahme den Erwerb eines Produktes erfordert.
2. Das finnische Wettbewerbsgesetz
Das finnische Wettbewerbsgesetz bezweckt die Erhaltung eines gesunden und funktionierenden wirtschaftlichen Wettbewerbs. Es kontrolliert und verbietet bestimmte unerwünschte Wettbewerbsbeschränkungen. Der Arbeitsmarkt und die Landwirtschaft sind nicht vom sachlichen Anwendungsbereich eingeschlossen. Organisationen in den jeweiligen Märkten haben unter gewissen Voraussetzungen das Recht, Vereinigungen für Preis- und Lohnverhandlungen zu bilden, wenn dies u.a. die technische Weiterentwicklung unterstützt, die Produktion befördert, unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn geschehen kann, und die eventuellen Beschränkungen der Verwirklichung der Ziele des Gesetzes nicht entgegenstehen.
3. Das finnische Gesetz über die staatliche Auftragsvergabe
Das finnische Recht umfasst ähnlich wie das deutsche Recht Verfahrens- und Rechtsschutzregelungen bezüglich der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. Das bedeutet, dass, sofern ein Auftrag einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, eine Verpflichtung zu einer nationalen öffentlichen Ausschreibung besteht. Zu beachten ist, dass die finnischen Schwellenwerte niedriger sind als die EU-Schwellenwerte. Zum Beispiel beträgt z.Zt. der nationale Schwellenwert für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder Designwettbewerbe 60.000 € abzüglich der Mehrwertsteuer. Der finnische Schwellenwert für öffentliche Bau- und Baukonzessionsaufträge beträgt z.Zt. 150.000 €.
II. Kontrolle von Unternehmenstransaktionen durch die finnische Wettbewerbsbehörde
Die finnische Wettbewerbsbehörde überwacht unter anderem Fusionen,
(Teil-)Übernahmen von Geschäftsbetrieben und Gründungen von Joint Ventures. Dies gilt, wenn der Umsatz der in Rede stehenden Parteien zusammen über 350 Millionen Euro beträgt und der Umsatz von mindestens zwei der Parteien aus Finnland 20 Millionen Euro für beide übersteigt. Die beteiligten Parteien müssen die entsprechenden Zusammenschlüsse der finnischen Wettbewerbsbehörde melden. Eine Transaktion darf nicht ausgeführt werden, sofern die Entscheidung der Wettbewerbshörde über die Konformität der Transaktion mit den Wettbewerbsbestimmungen noch aussteht. Der Erwerb kann durch die Behörde unter Bedingungen gestellt oder erforderlichenfalls verboten werden.
III. Rechtsweg im finnischen Wettbewerbsrecht
Für alle Verfahren und die Verhängung von (vorläufigen) Verboten hinsichtlich von Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Geschäftspraktiken ist ausschließlich das finnische Marktgericht mit Sitz in Helsinki zuständig. Eine große Rolle spielt daneben die Selbstkontrolle der Gewerbetreibenden, die durch Einreichen von Beschwerden bei der finnischen Handelskammer ausgeübt wird. Diese bietet ein schnelles und effektives Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken an.
IV. Folgen bei einem Rechtsverstoß
Die finnische Wettbewerbsbehörde hat u.a. das Recht, beim Marktgericht die Verhängung eines Bußgeldes wegen Verletzung von Wettbewerbsbestimmungen vorzuschlagen. Das Marktgericht ist dafür zuständig, dieses Bußgeld zu verhängen. Die Höhe des Bußgeldes darf maximal 10% des Umsatzes des Jahres betragen, in dem das Unternehmen zuletzt an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Eine Minderung des Bußgeldes kann erfolgen, wenn das entsprechende Unternehmen der finnischen Wettbewerbsbehörde Informationen und Nachweise vorlegt, die für die Festlegung einer Wettbewerbsbeschränkung durch ein anderes Unternehmen von Bedeutung sind. Ein Unternehmen ist außerdem verpflichtet, den durch die Behinderung des Wettbewerbs verursachten Schaden zu ersetzen.
Quellen:
europa.eu/youreurope/business/public-tenders/rules-procedures/index_de.htm
www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/2007/en20070348.pdf
§ 13 Wettbewerbsrecht in Staaten innerhalb und außerhalb der EU, Schulte-Beckhausen/Maaßen, Gloy/Loschelder/Erdmann, 4. Auflagen 2010
Einleitung, Köhler, Köhler/Bornkamm, UWG 35. Auflage 2017 Rn. 4.5
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Stand der Bearbeitung: Januar 2018