Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Finnland
CBBL Advokat / Partner Mikko Leppä, Kanzlei HPP ATTORNEYS, Helsinki
Mikko Leppä
Advokat / Partner
HPP ATTORNEYS
Helsinki


Schiedsgerichtsbarkeit in Finnland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Helsinki, Herrn Mikko Leppä, Advokat, leppa@cbbl-lawyers.de, Tel. +358 - 9 - 474 21, www.hpp.fi

I. Einleitung

In Finnland gibt es das seit 1992 gültige Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz, das weitestgehend mit dem UNICTRAL-Modellgesetz zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit vergleichbar ist und sowohl für nationale als auch internationale Schiedsverfahren angewandt wird.

Der Vorteil, eine Streitigkeit mittels eines Schiedsverfahrens zu klären, ist die schnellere Durchführbarkeit gegenüber einem deutlich länger andauernden, sich über mehrere Instanzen hinziehenden staatlichen Gerichtsverfahren.

Die Effizienz des Verfahrens zeigt sich auch in anderen Bereichen. Zum Beispiel ist die Gestaltung des Schiedsverfahrens in hohem Maße flexibel. Unter anderem steht die Auswahl der Schiedsrichter zur Disposition der Parteien. Dadurch können für den jeweiligen Sachverhalt besonders sachkundige und erfahrene Schiedsrichter ausgesucht werden, um diesen zielgenau aufzuklären. Weitere Anpassungen an die jeweiligen Bedürfnisse der Parteien sind ebenfalls möglich.

Ferner spricht für die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren dessen Vertraulichkeit. Informationen über das Verfahren werden nur nach Vereinbarung der Parteien veröffentlicht.

Ein Schiedsspruch ist für die Parteien eine rechtskräftige Entscheidung und somit bindend. Eine Aufhebung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wie bei erheblichen Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze. Dazu zählen insbesondere, dass die Schiedsrichter nicht ordnungsgemäß ernannt wurden, ihre Kompetenzen überschritten haben oder einer Partei keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt gegeben wurde.

Die Schiedssprüche sind auch international vollstreckbar, da Finnland das "New Yorker Übereinkommen" der UN aus dem Jahr 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert hat.

II. Schiedsgerichtsbarkeit der Finnischen Handelskammer

1. Allgemein

Das finnische Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der finnischen Handelskammer, das 1911 gegründet wurde, ist in Finnland die wichtigste Institution für Schiedsgerichtsbarkeit. Es verwaltet die nach seinen Regeln durchgeführten Schiedsverfahren, wenn die jeweiligen Parteien in einer Schiedsgerichtsbarkeitsvereinbarung bzw. -klausel dessen Zuständigkeit vereinbart haben. Die Regelungen wurden im Jahre 2013 überarbeitet und folgen den internationalen Standards, der zügigen, kostengünstigen und vertraulichen Beilegung von Handelsstreitigkeiten.
Die einschlägige Schiedsordnung regelt detailliert die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, der beteiligten zwei oder mehr Parteien und den Ablauf des Schiedsverfahrens. Dennoch sind die meisten Regelungen abdingbar, sodass die Parteien weitestgehend freie Vereinbarungen treffen können.

2. Statistik

Im Jahr 2018 gab es 62 Fälle, die vom finnischen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit geschlichtet wurden. Davon wurden 55 Fälle im ordnungsgemäßen Verfahren innerhalb von durchschnittlich neun Monaten geschlichtet. Weitere zwei Fälle wurden nach den Regeln für ein beschleunigtes Verfahren in einer Zeit von drei Monaten geschlichtet. Hinzu kommen 5 Ad hoc Fälle. Von den behandelten Fällen waren 29% internationaler Natur.

III. Ordnungsgemäßes Verfahren

Das Schiedsgericht wird auf Verlangen nach Einreichung eines Antrages auf Verfahrenseröffnung an den Schiedsausschuss tätig. Der Antragsgegner muss innerhalb von 21 Tagen nach Zugang des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens zu dem Antrag Stellung nehmen.

1. Parteien

Grundsätzlich besteht das Schiedsverfahren aus zwei Parteien.
Wenn eine Partei eines anhängigen Schiedsverfahrens dem Schiedsverfahren eine weitere Partei hinzufügen möchte, muss dies beim Institut für Schiedsgerichtsbarkeit beantragt werden.

Wenn es mehrere Parteien in dem Schiedsverfahren gibt, können Ansprüche - vor der Übermittlung der Fallakte an das Schiedsgericht - von einer Partei gegen jede andere Partei gestellt werden.

Forderungen aus oder im Zusammenhang mit verschiedenen Verträgen oder verschiedenen Schiedsvereinbarungen können in einem einzigen Schiedsverfahren geltend gemacht werden. Ähnliches gilt für zwei oder mehrere anhängige Schiedsverfahren, die auf Antrag einer Partei zu einem einzigen Schiedsverfahren zusammengefasst werden können.

2. Anzahl und Benennung der Schiedsrichter

Die Parteien können sich auf die Anzahl der Schiedsrichter und das Verfahren zur Ernennung des Schiedsgerichts einigen. Sollte keine Vereinbarung bestehen, so besteht das Schiedsgericht laut Schiedsordnung aus einem einzigen Schiedsrichter, es sei denn, der Schiedsausschuss bestimmt, dass ein Schiedsgericht, das sich aus drei Schiedsrichtern zusammensetzt, unter Berücksichtigung des Streitwertes, der Komplexität des Falles, aller Vorschläge der Parteien und aller anderen relevanten Umstände angemessen ist.
Bei drei Schiedsrichtern benennen grundsätzlich Antragssteller und Antragsgegner jeweils einen Schiedsrichter und gemeinsam den als Vorsitzenden fungierenden dritten Schiedsrichter. Können die Parteien über die Person des Vorsitzenden nicht einig werden, benennt der Schiedsausschuss den Vorsitzenden. Wenn die Parteien von verschiedenen Nationalitäten sind, benennt der Schiedsausschuss in solchem Fall einen Vorsitzenden, der anderer Staatsangehörigkeit ist als die Parteien.
Jeder Schiedsrichter muss unparteiisch und unabhängig sein und bleiben.
Die Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteien wird erst wirksam, wenn sie durch das Institut bestätigt wurde.
Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters führen oder, wenn der Schiedsrichter nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, auf die sich die Parteien geeinigt haben.
Der Vorstand entlässt einen Schiedsrichter nach Vereinbarung, wenn der Vorstand der Kündigung seitens des Schiedsrichters zustimmt, die Parteien die Entlassung zusammen beschließen; der Schiedsrichter abgelehnt wurde oder der Schiedsrichter de jure oder de facto nicht im Stande ist, seinen Pflichten nachzukommen. Ist ein Schiedsrichter entlassen worden oder ist ein Schiedsrichter gestorben, so wird ein Ersatzschiedsrichter benannt.

3. Verfahrenssprache

Wenn die Parteien sich nicht über die Sprache des Schiedsverfahrens geeinigt haben, bestimmt das Schiedsgericht es nach Rücksprache mit den Parteien.
Werden Dokumente in einer anderen als der von den Parteien vereinbarten Sprache vorgelegt, so kann das Gericht die Einreichung einer Übersetzung anordnen.

4. Ort des Schiedsverfahrens

Wenn die Parteien sich nicht auf den Ort des Schiedsverfahrens geeinigt haben, so bestimmt der Schiedsausschuss den Sitz des Schiedsgerichts, es sei denn, die Kammer hält es für angebracht, dass das Schiedsgericht den Ort wählt.

5. Anwendbares materielles Recht

Die Parteien können sich auf das anwendbare Recht und die entsprechenden Rechtsvorschriften einigen, die vom Schiedsgericht auf den Inhalt des Rechtsstreits angewandt werden.
In Ermangelung einer Vereinbarung durch die Parteien wendet das Schiedsgericht das Gesetz oder die Rechtsvorschriften an, die es für angemessen hält. Die Schiedsordnung lässt hier dem Schiedsgericht weiten Spielraum, was bei Streitigkeiten mit mehreren Rechtsordnungen beachtenswert ist. Sollten nach Vereinbarung der Parteien das anwendbare materielle Recht und das prozessuale Recht von jeweils anderen nationalen Rechtsordnungen stammen, so ist bei Wahl des finnischen Prozessrechts zu beachten, dass die Schiedsordnung bei Regelungslücken durch das Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit ergänzt wird.

6. Schiedsspruch

Eine Schiedsgerichtsentscheidung ist endgültig und für die Parteien rechtlich bindend. Der Schiedsspruch muss innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Unterlagen beim Schiedsgericht verkündet werden.

7. Gebühren

In einem internationalen Schiedsverfahren legt der Schiedsausschuss einen Kostenvorschuss fest, den die Parteien, bevor der Fall an das Schiedsgericht weitergeleitet wird, zu zahlen haben. Die Höhe des Kostenvorschusses entspricht den erwarteten Kosten des Schiedsverfahrens.
Sowohl Antragssteller als auch Antragsgegner müssen eine Anmeldegebühr für den Antrag auf Schiedsgerichtsbarkeit zahlen. Die Höhe richtet sich nach den Forderungsbeträgen und kann zwischen 3.000€ (Forderungshöhe nicht mehr als 2.000.000€) und 8.000€ liegen, wenn der Betrag der Forderungen 10.000.000 EUR übersteigt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen

  • die Honorare des Schiedsgerichts;
  • die Reise- und sonstigen Aufwendungen der Schiedsrichter
  • die Kosten der fachlichen Beratung durch Experten und sonstiger Unterstützung, die durch das Schiedsgericht verlangt wurde
  • die Verwaltungsgebühr
  • die Kosten des Schiedsausschusses und die gesetzlichen und sonstigen Kosten der Parteien in Bezug auf das Schiedsverfahren, wenn diese Kosten geltend gemacht wurden und verhältnismäßig sind.

Der Betrag der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Beispielsweise laufen bei 25.000€ Streitwert Verwaltungsgebühren von 3.000€ auf. Die Grenze sind Streitwerte von über 100.000.000€, wobei die maximale Verwaltungsgebühr 60.000 € beträgt.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden die Kosten des Schiedsverfahrens grundsätzlich von der unterlegenen Partei getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Kosten des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien so aufteilen, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Falles angemessen erscheint.
Unabhängig von der Verteilung der Kosten des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien haften alle Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Verwaltungsgebühr und der Ausgaben des Instituts.

IV. Beschleunigtes Verfahren

Neben dem ordnungsgemäßen Verfahren gibt es auch das beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren, welches immer dann angewendet wird, wenn die Parteien in einer Schiedsgerichtsbarkeitsvereinbarung bzw. -klausel die Anwendung von Regeln für beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren vereinbart haben. Das beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren passt für kleinere Streitigkeiten, die weniger komplex sind und einen geringeren Streitwert haben. Diese Art von Verfahren wird durch einen einzigen Schiedsrichter geleitet, wobei der Schiedsspruch innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übergabe des Falles an das Schiedsgericht erfolgt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt Herr Mikko Leppä, Advokat und sein Team in Helsinki beraten Sie gerne: leppa@cbbl-lawyers.de, Tel. +358 - 9 - 474 21


Stand der Bearbeitung: Februar 2019