Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Finnland
CBBL Advokat / Partner Mikko Leppä, Kanzlei HPP ATTORNEYS, Helsinki
Mikko Leppä
Advokat / Partner
HPP ATTORNEYS
Helsinki


Unternehmensbesteuerung in Finnland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Helsinki, Herrn Mikko Leppä, Advokat, leppa@cbbl-lawyers.de, Tel. +358 - 9 - 474 21, www.hpp.fi

I. Wer ist steuerpflichtig?

Alle in Finnland ansässigen Unternehmen unterliegen der finnischen Körperschaftsteuer. Ein Unternehmen gilt dann als im finnischen Inland ansässig, wenn es dort entsprechend in das Unternehmensregister eingetragen ist. Die Körperschaftsteuer beträgt aktuell 20%.

Die Körperschaftsteuer fällt auch dann an, wenn ständige Betriebsstätten in Finnland betrieben werden. Maßgeblich für die Besteuerung sind insoweit die auf Geschäftsaktivitäten im Inland beruhenden Einkünfte. Generell gilt die Körperschaftsteuer auch für bloße Niederlassungen hinsichtlich der darin erwirtschafteten Gewinne, sofern davon ausgegangen werden muss, dass diese eine ständige Betriebsstätte im Inland darstellen.

II. Was wird besteuert?

Das finnische Steuerrecht unterscheidet grundsätzlich hinsichtlich der verschiedenen Einkommensarten. Unternehmen und andere am Rechtsverkehr teilnehmende Personen können daher hinsichtlich ihres Einkommens aus ihrer Geschäftstätigkeit im Allgemeinen, Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und Einkünften aus privaten Quellen besteuert werden. Dabei ist es nicht möglich, die Ausgaben einer dieser Quellen von den steuerpflichtigen Einkünften einer anderen abzusetzen. Gleiches gilt für Verluste. Obwohl eine Unterscheidung hinsichtlich der Einkommensarten getroffen wird, gilt für die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 20%.

Mit Wirkung für das Steuerjahr 2020 sind durch den finnischen Gesetzgeber jedoch Änderungen der Einteilung der verschiedenen Einkommensarten angekündigt.

Von der finnischen Körperschaftsteuer sind, einem sehr breit angelegten Einkommensbegriff folgend, alle Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit umfasst. Allerdings kann es im Einzelfall erhebliche Ausnahmen geben, so beispielsweise bei Kapitaleinbringung durch Anteilseigner oder Verschmelzungsgewinnen.

Die zu versteuernden Einkünfte werden auf jährlicher Basis berechnet. Maßgeblich ist dabei das Jahr, in dem diese erwirtschaftet wurden. Allerdings gibt es auch zu dieser Regel zahlreiche Ausnahmen, wie beispielsweise noch nicht realisierte Kursgewinne und -verluste, bei denen das Jahr der jeweiligen Kursänderung maßgeblich wird.

III. Wissenswertes

Eine kommunale Steuer existiert für Körperschaften nicht. Ebensowenig werden auf lokaler Ebene Einkommensteuern auf die Unternehmenseinkünfte erhoben.

Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen u.a. zwischen Finnland und jeweils Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt 24 %, von der es für bestimmte Güter reduzierte Sätze in Höhe von 14 % (bspw. Lebensmittel) und 10 % (bspw. Bahn und Bücher) gibt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt Herr Mikko Leppä, Advokat und sein Team in Helsinki beraten Sie gerne: leppa@cbbl-lawyers.de, Tel. +358 - 9 - 474 21


Stand der Bearbeitung: Februar 2019