Handelsvertreter in Finnland
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Helsinki, Herrn Mikko Leppä, Advokat, leppa@cbbl-lawyers.de, Tel. +358 - 9 - 474 21, www.hpp.fi
I. Definition des Handelsvertreters nach finnischem Recht
Nach dem finnischen Recht ist der Handelsvertreter ein Gewerbetreibender, der mit einem anderen Unternehmer, dem Auftraggeber, einen Handelsvertretervertrag schließt und kontinuierlich den Ein- und Verkauf von Waren vermittelt, indem er im Namen des Auftraggebers Angebote einholt oder Kaufverträge abschließt.
Der Handelsvertreter ist auch im finnischen Recht Auftragnehmer, sodass sich im Vergleich zum deutschen Recht keine gravieren Unterschiede ergeben. Gleichwohl ist es ratsam, die Rechte und Pflichten des Handelsvertreter detailliert vertraglich zu regeln, gerade auch um einen Arbeitnehmerschutz auszuschließen. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen zur Weisungsgebundenheit, zur Zeitspanne für die selbständige Erledigung der Dienste sowie zur Zahlung einer Provision.
II. Provision des Handelsvertreters
Nach finnischem Recht hat ein Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision für ein Geschäft, das durch ihn oder einen vom Handelsvertreter beauftragen Dritten zustande gekommen ist und das während der Gültigkeitsdauer des Handelsvertretervertrages ausgeführt wurde.
Die Provisionszahlung wird im Laufe eines Monats nach Ende des Quartals, in dem der Anspruch auf Zahlung einer Provision entstanden ist, fällig. Entgegenstehende vertragliche Abreden sind nach finnischem Recht nicht bindend.
III. Kündigung des Handelsvertreters nach finnischem Recht
Ist der Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so endet er typischerweise mit einer ordentlichen Kündigung. Die Kündigungsfristen bestimmen sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses.
Die Parteien sind auch berechtigt, bei Vorliegen eines wesentlichen Grundes mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Ein solch wesentlicher Grund ist zum Beispiel die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung einer Partei, die es der anderen Partei unzumutbar macht, die Vertragsbeziehung fortzusetzen.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, kann eine Partei des Handelsvertretervertrags nach finnischem Recht insbesondere in folgenden Fällen kündigen:
Täuschung der einen Partei über für den Vertragsschluss wesentliche Umstände durch die andere Partei
eine Partei weigert sich, der Forderung der anderen Vertragspartei zuzustimmen, den Handelsvertretervertrag schriftlich abzuschließen
eine Partei hat sich pflichtwidrig verhalten, indem sie die Interessen der anderen Partei schwer verletzt oder eine sonstige Handlung vorgenommen hat, die einen Vertrauensverlust bei der anderen Partei zur Folge hat
eine Partei hat eine Pflicht bezüglich eines für den Vertrag wesentlichen Umstandes nicht erfüllt.
Das Recht einer Vertragspartei, den Handelsvertretervertrag auf Basis der vorab erwähnten Gründe zu kündigen, erlischt, wenn die Vertragspartei ihr Recht nicht ohne unnötige Verzögerung nach Erfahren des Kündigungsgrundes ausübt.
Beruht die Kündigung auf einem der genannten Gründe und wurde die Handlung von einer Partei vorsätzlich bzw. grob fahrlässig begangen, so hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens.
IV. Anspruch des Handelsvertreters auf Entschädigung und Ausgleich
Wird der Handelsvertretervertrag vom Auftraggeber vorzeitig beendet, so hat der Handelsvertreter nach finnischem Recht Anspruch auf eine Entschädigung vom Auftraggeber.
Wird der Handelsvertretervertrag vom Auftraggeber ordentlich gekündigt, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Handelsvertreterausgleich, wenn und soweit er dem Auftraggeber neue Kunden vermittelt oder das Geschäftsvolumen mit bereits bestehenden Kunden erheblich erhöht hat und der Auftraggeber weiterhin einen beträchtlichen Gewinn aus dem Geschäft mit solchen Kunden gewinnt.
Die Zahlung des Handelsvertreterausgleichs soll unter Berücksichtigung der vom Handelsvertreter verlorenen Provision für die Geschäfte mit diesen Kunden und allen anderen relevanten Umständen angemessen sein.
Der Betrag des Ausgleichsanspruchs entspricht der Provision, die der Handelsvertreter für ein Jahr erhält. Die Berechnung erfolgt anhand der durchschnittlichen Provision der vorangegangenen fünf Jahre.
Hat der Vertretungsvertrag eine geringere Laufzeit als fünf Jahre, so wird die durchschnittliche Provision aus der während der Vertragslaufzeit gezahlten Gesamtprovision berechnet.
Wichtig ist, dass die Zahlung der Entschädigung den Handelsvertreter nach finnischem Recht nicht daran hindert, Schadensersatz wegen Vertragsverletzung vom Auftraggeber zu verlangen.
Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgrund der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung des Handelsvertreters gekündigt hat, der Handelsvertreter selbst den Vertrag beendet hat oder mit Zustimmung des Auftraggebers seine Rechte und Pflichten im Rahmen des Vertretungsvertrages einer anderen Person zugewiesen hat.
Der Handelsvertreter hat ferner einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er den Vertrag auf Grund von Umständen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, gerechtfertigt beendet hat oder wenn der Handelsvertreter vernünftigerweise aus Altersgründen, Gebrechlichkeit oder Krankheit seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann.
Der Handelsvertreter verwirkt sein Recht auf eine Entschädigung, wenn er den Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertretungsvertrages darüber benachrichtigt, dass er die Entschädigung geltend macht.
V. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Nach finnischem Recht kann das anwendbare Recht sowie auch das zuständige Gericht im Handelsvertretervertrag (unabhängig voneinander) frei gewählt werden. Sollte eine Vereinbarung bezüglich des anwendbaren Rechts fehlen, wird bei einer Streitigkeit der Handelsvertretervertrag zur Ermittlung des anwendbaren Rechts ausgelegt. Aufschluss geben können die Vertragssprache, der Ort des Vertragsschlusses, der Einbezug von Rechtsvorschriften von in erster Linie eines Staates und die Festlegung eines zuständigen Gerichts.
Wurden weder Gerichtsstand noch das anwendbare Recht vereinbart, hat der Unternehmer als Auftraggeber im Zweifel lediglich die Option, in Finnland gegen den Handelsvertreter seine Rechte, bewertet nach finnischem Recht, geltend zu machen. Dies ist damit begründet, dass der Handelsvertreter sowohl seinen Sitz in Finnland als auch die Geschäftsbesorgungen dort vorgenommen hat.
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Stand der Bearbeitung: Januar 2018