Vertriebsvereinbarungen in Marokko
Veröffentlicht am 20.07.2026
Von unserem deutschsprachigen Anwalt in Casablanca:
Dr. iur. Christian SteinerRechtsanwalt und Abogado
zum Autor
- Gibt es in Marokko spezielle gesetzliche Regelungen für Vertriebsvereinbarungen?
- Müssen Vertriebsvereinbarungen in Marokko in einer bestimmten Sprache angefasst sein?
- Besteht in Marokko die Verpflichtung, Vertriebsvereinbarungen bei einer marokkanischen Behörde zu registrieren oder einzureichen?
- Gibt es in Marokko Voraussetzungen für ausländische Unternehmen, um Vertragspartner eines Unternehmers in Marokko zu werden oder um Eigentum zu erwerben?
- Welche Regeln gelten für die Kündigung eines Vertriebsvertrags in Marokko?
- Hat ein Händler in Marokko bei einer Kündigung des Händlervertrags Anspruch auf Ausgleich/Entschädigung/Schadensersatz?
- Wie wird in Marokko bei einem Unternehmenskauf der Goodwill berechnet (z.B. auf der Grundlage von Umsatz, Gewinnmargen, Markenentwicklung)?
- Ist es in Marokko möglich, das Recht des Händlers auf die Goodwill-Entschädigung vertraglich auszuschließen oder zu beschränken?
- Welche Verpflichtungen bestehen bei der Beendigung eines Vertriebsvertrages in Marokko hinsichtlich unverkaufter Lagerbestände (z.B. Rückkaufverpflichtungen, Rückgaberecht, Entsorgung von Produkten)?
- Sind Wettbewerbsverbote in Marokko nach der Beendigung des Vertrags durchsetzbar? Wie lange und unter welchen Bedingungen gelten Wettbewerbsverbote?
- Bietet das lokale marokkanische Recht eine besondere Entschädigung für Kundenbeziehungen, die der Händler zugunsten des Unternehmens aufgebaut hat?
- Können die Parteien für einen Vertriebsvertrag in Marokko ausländisches Recht und einen ausländischen Gerichtsstand wählen?
- Gibt es in Marokko Devisenbeschränkungen, die sich auf Zahlungen an einen ausländischen Lieferanten oder Auftraggeber auswirken?
- Gibt es branchenspezifische Vorschriften, die sich auf einen Vertriebsvertrag auswirken könnten?
- Zusammenfassende Empfehlungen für den Abschluss eines Vertriebsvertrages in Marokko
1. Gibt es in Marokko spezielle gesetzliche Regelungen für Vertriebsvereinbarungen?
In Marokko gibt es kein spezielles Gesetz, das ausschließlich Vertriebsvereinbarungen regelt.
Stattdessen unterliegen diese Beziehungen in erster Linie den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, die im marokkanischen Dahir (Dekret) enthalten sind, das den Code of Obligations and Contracts (Obligationen- und Vertragsgesetzbuch in Marokko) bildet, sowie in den einschlägigen Bestimmungen des marokkanischen Handelsgesetzbuches.
Da es in Marokko keine spezifischen Rechtsvorschriften für Vertriebshändler gibt (im Gegensatz zu Handelsvertretern, die von bestimmten expliziten Schutzvorschriften profitieren), genießen die Parteien eine erhebliche Vertragsfreiheit bei der Vereinbarung der Bedingungen, sofern diese nicht im Widerspruch zum zwingenden marokkanischen Recht oder zur öffentlichen Ordnung stehen.
2. Müssen Vertriebsvereinbarungen in Marokko in einer bestimmten Sprache angefasst sein?
Rechtlich gesehen gibt es keine spezifische Vorschrift, wonach Handelsverträge in einer der offiziellen Sprachen Marokkos (Arabisch und Tamazight) oder auf Französisch abgefasst sein müssen. In der Praxis wird in Marokko häufig Französisch als Vertrags- und Geschäftssprache verwendet.
Das marokkanische Recht akzeptiert Verträge in Fremdsprachen, falls die Vertragsparteien den Inhalt des Vertrages (Konditionen) verstehen.
Ungeachtet der gewählten Sprache des Vertrages kann, zu Beweiszwecken, bei Streitigkeiten vor marokkanischen Gerichten eine beglaubigte Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich werden.
3. Besteht in Marokko die Verpflichtung, Vertriebsvereinbarungen bei einer marokkanischen Behörde zu registrieren oder einzureichen?
Allgemein gibt es keine gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, die die Parteien dazu verpflichten, eine rein kommerzielle Vertriebsvereinbarung bei einer staatlichen Behörde zu registrieren oder einzureichen.
Falls der Vertrag jedoch Lizenzen für geistiges Eigentum (z.B. Marken, Patente) enthält oder wenn er Aktivitäten betrifft, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Einfuhr regulierter Waren), können entsprechende Registrierungen erforderlich werden.
Darüber hinaus registrieren einige Parteien ihre Verträge mit Vertriebspartnern in Marokko freiwillig, und zwar zu Beweiszwecken oder zur Einhaltung interner Unternehmensrichtlinien.
4. Gibt es in Marokko Voraussetzungen für ausländische Unternehmen, um Vertragspartner eines Unternehmers in Marokko zu werden oder um Eigentum zu erwerben?
Im Allgemeinen gibt es solche Voraussetzungen nicht. Ausländische Unternehmen dürfen ihre marokkanischen Vertriebspartner frei wählen und mit ihnen Vertriebsvereinbarungen abschließen, ohne ein lokales Joint Venture einzugehen oder eine lokale Tochtergesellschaft gründen zu müssen, vorbehaltlich der Beachtung der Devisenvorschriften, die vom marokkanischen Office des Changes verwaltet werden.
In stark regulierten Branchen (z.B. Pharmazeutika, Verteidigung) kann es spezifische Lizenzbedingungen geben. Dies stellt aber eher die Ausnahme als die Regel dar.
Können die Parteien Exklusivität für Vertriebspartner in Marokko vereinbaren, und gibt es wettbewerbsrechtliche Beschränkungen in Marokko?
Ja, die Parteien können in einem Vertriebsvertrag Exklusivität vereinbaren.
Das marokkanische Recht verbietet solche Vereinbarungen an sich nicht. Das Gesetz Nr. 104-12 über die Preis- und Wettbewerbsfreiheit kann jedoch zur Anwendung kommen, wenn Exklusivitätsklauseln den Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich einschränken.
In der Praxis sind Standard-Exklusivitätsklauseln für moderate Marktanteile üblich und führen in der Regel nicht zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
5. Welche Regeln gelten für die Kündigung eines Vertriebsvertrags in Marokko?
Da Vertriebsvereinbarungen gesetzlich nicht speziell geregelt sind, richtet sich die Kündigung nach den Vertragsbedingungen sowie den allgemeinen Vertragsgrundsätzen.
Die Parteien nehmen daher in der Praxis in ihren Verträgen regelmäßig Bestimmungen zu folgenden Punkten auf:
a. Laufzeit des Vertrages (befristet oder unbefristet),
b. Kündigungsfristen (insbesondere relevant für unbefristete Verträge),
c. Gründe für eine vorzeitige Kündigung (Vertragsverletzung, Insolvenz etc.).
In Marokko gibt es keine gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Vertriebspartner.
Gemäß den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben und von fairer Behandlung kann eine plötzliche Kündigung ohne angemessene Kündigungsfrist jedoch vor Gericht angefochten werden, insbesondere dann, wenn der gekündigte Vertriebspartner aufgrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung erhebliche Investitionen getätigt hat.
6. Hat ein Händler in Marokko bei einer Kündigung des Händlervertrags Anspruch auf Ausgleich/Entschädigung/Schadensersatz?
Im Gegensatz zu Handelsvertretern, die in Marokko unter bestimmten Umständen gesetzliche Entschädigungen gegen das kündigende Unternehmen geltend machen können, steht Händlern nach marokkanischem Recht kein gesetzlicher Entschädigungsanspruch oder Ähnliches zu.
Ob ein Händler eine Entschädigung/Schadensersatz aufgrund der Kündigung des Händlervertrags verlangen kann, hängt von den Vertragsbedingungen und der Beurteilung eines Fehlverhaltens durch ein Gericht ab (z. B. plötzliche oder missbräuchliche Kündigung).
Falls die geschäftliche Beziehung seitens eines marokkanischen Gerichts umgedeutet wird in einen Handelsvertretervertrag, können die Vorschriften zum Schutz von Handelsvertretern Anwendung finden. Eine solche Umdeutung (Umqualifizierung) geschieht in der Praxis selten, sie ist aber insbesondere dann möglich, wenn der Händler in der Praxis wie ein abhängiger Vertreter tätig ist.
7. Wie wird in Marokko bei einem Unternehmenskauf der Goodwill berechnet (z. B. auf der Grundlage von Umsatz, Gewinnmargen, Markenentwicklung)?
Eine Goodwill-Entschädigung ist in Marokko bei Vertriebsvereinbarungen rechtlich nicht anwendbar. Die Parteien dürfen jedoch frei über die Bestimmungen einer solchen Entschädigung in einer Vertriebsvereinbarung entscheiden.
In diesem Fall sollten die Parteien sicherstellen, dass die Vereinbarung die relevanten Modalitäten der Goodwill-Entschädigung aufführt, insbesondere die geltenden Berechnungsmodalitäten.
8. Ist es in Marokko möglich, das Recht des Händlers auf die Goodwill-Entschädigung vertraglich auszuschließen oder zu beschränken?
Die Parteien können sich in der Vertriebsvereinbarung frei über die Bedingungen einer etwaigen Goodwill-Entschädigung einigen.
9. Welche Verpflichtungen bestehen bei der Beendigung eines Vertriebsvertrages in Marokko hinsichtlich unverkaufter Lagerbestände (z. B. Rückkaufverpflichtungen, Rückgaberecht, Entsorgung von Produkten)?
Der Umgang mit unverkauften Lagerbeständen wird in Marokko in der Praxis durch den Vertrag geregelt.
Viele Lieferanten erklären sich bereit, brauchbare und wiederverkaufsfähige Bestände zu einem vorher vereinbarten Preis oder Rabatt zurückzukaufen.
Das lokale marokkanische Recht schreibt keine allgemeine Rückkaufverpflichtung vor. Daher ist hier eine klare und eindeutige Vertragsgestaltung von entscheidender Bedeutung.
10. Sind Wettbewerbsverbote in Marokko nach der Beendigung des Vertrags durchsetzbar? Wie lange und unter welchen Bedingungen gelten Wettbewerbsverbote?
Wettbewerbsverbote (Konkurrenzklauseln), die nach Vertragsende gelten sollen, können durchgesetzt werden, wenn sie in Bezug auf Dauer, Gebiet und Umfang angemessen sind.
In der Regel beträgt die zulässige Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Marokko 6 bis 12 Monate.
Die konkret zulässige Dauer hängt jedoch von der Art der Produkte und dem Markt ab.
Zu weit formulierte Wettbewerbsverbote sind anfällig für rechtliche Anfechtungen und Rechtsstreitigkeiten.
11. Bietet das lokale marokkanische Recht eine besondere Entschädigung für Kundenbeziehungen, die der Händler zugunsten des Unternehmens aufgebaut hat?
Es gibt keinen gesetzlichen Ausgleichanspruch (wie etwa für den Handelsvertreter), um den Händler für den Aufbau eines Kundenstamms zu entschädigen.
Wenn ein Händler nachweisen kann, dass der Auftraggeber nach der Beendigung des Händlervertrags durch die Übernahme von Kundenadressen ungerechtfertigt bereichert wurde, kann er Schadensersatz vom Unternehmen verlangen. Dies geschieht in der Praxis jedoch selten und hängt stark von den konkreten Vertragsbedingungen ab.
12. Können die Parteien für einen Vertriebsvertrag in Marokko ausländisches Recht und einen ausländischen Gerichtsstand wählen?
Ja, das marokkanische Recht respektiert im Allgemeinen die Vertragsfreiheit, was auch die Wahl eines ausländischen Rechts und die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts oder eines Schiedsgerichts einschließt.
Trotz Vorliegens einer anderslautenden Klausel können marokkanische Gerichte dennoch zuständig sein oder marokkanisches zwingendes Recht anwenden, wenn:
a. die Streitigkeit Fragen der öffentlichen Ordnung betrifft (z. B. Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht) oder
b. die Leistung überwiegend in Marokko erbracht wird oder
c. die Streitigkeit unbewegliche Vermögenswerte (z.B. Immobilien) in Marokko oder andere Angelegenheiten, die der ausschließlichen marokkanischen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, betrifft.
Schiedsgerichtsklauseln – insbesondere internationale Schiedsgerichtsklauseln – sind in Marokko weit verbreitet und anerkannt, wenn sie die formalen Anforderungen des marokkanischen Schiedsgerichtsgesetzes (marokkanisches Gesetz 95-17) erfüllen.
13. Gibt es in Marokko Devisenbeschränkungen, die sich auf Zahlungen an einen ausländischen Lieferanten oder Auftraggeber auswirken?
Marokko verfügt über bestimmte Devisenvorschriften, die vom Office des Changes (Devisenamt in Marokko) überwacht werden.
Diese Vorschriften verbieten zwar nicht generell legitime kommerzielle Zahlungen an ausländische Unternehmen, verlangen jedoch die Einhaltung von Dokumentations- und Meldepflichten:
Händler, die Zahlungen ins Ausland tätigen, müssen sicherstellen, dass sie über ordnungsgemäße Rechnungen und Banküberweisungen verfügen und eine autorisierte marokkanische Bank nutzen. Bei den meisten Standardtransaktionen sind Zahlungen in Fremdwährung an den ausländischen Auftraggeber zulässig, sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
14. Gibt es branchenspezifische Vorschriften, die sich auf einen Vertriebsvertrag auswirken könnten?
Ja. Bestimmte Branchen in Marokko – wie Pharmazeutika, Telekommunikationsgeräte, Verteidigungsgüter oder Lebensmittel und Getränke – unterliegen branchenspezifischen Vorschriften (z.B. Lizenzierung, Importkontrollen, Gesundheitsinspektionen). Wenn die Produkte unter diese regulierten Sektoren fallen, sollte der Vertriebsvertrag alle erforderlichen Compliance-Verpflichtungen (z.B. Zertifizierungen, Genehmigungen) enthalten.
15. Zusammenfassende Empfehlungen für den Abschluss eines Vertriebsvertrages in Marokko
Schriftliche Vereinbarung: Verwenden Sie immer einen schriftlichen Vertriebsvertrag, in dem Umfang, Gebiet, Exklusivität (falls vorhanden), Laufzeit, Kündigung, Streitbeilegung und geltendes Recht unzweideutig festgelegt sind.
Kündigungsbestimmungen: Nehmen Sie angemessene Kündigungsfristen auf, um das Risiko für einen Rechtsstreit wegen „abrupter Kündigung“ zu minimieren.
Beachtung von Wettbewerbsvorschriften: Überprüfen Sie die Exklusivitäts- und Marktanteilsklauseln auf Einhaltung der marokkanischen Kartellvorschriften.
Rechtswahl und Gerichtsstand: Wählen Sie das anwendbare Recht und den Gerichtsstand sorgfältig aus.
Wenn Sie sich für ausländisches Recht oder ein Schiedsverfahren entscheiden, stellen Sie sicher, dass dies nicht im Widerspruch zu zwingenden marokkanischen Bestimmungen steht.
Regulierte Waren: Prüfen Sie, ob für die vertriebenen Produkte besondere Lizenzen oder behördliche Genehmigungen erforderlich sind.
Devisen: Halten Sie sich bei internationalen Zahlungen an die Vorschriften des marokkanischen Office des Changes.
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