Kommanditgesellschaft in Polen
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Warschau, Frau Dominika Wagrodzka, wagrodzka@cbbl-lawyers.de, Tel. +48 - 22 - 279 31 00, www.bnt.eu
Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Für die Gründung der Kommanditgesellschaft in Polen sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, von denen einer als Komplementär mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, während der andere, der Kommanditist, nur bis zur Höhe des im Kommanditgesellschaftsvertrag festgelegten Betrages (Kommanditsumme) haftet. Die Kommanditsumme, und damit die Haftung des Kommanditisten, kann beliebig festgelegt werden.
Die Komplementäre hingegen haften für die Schulden der Kommanditgesellschaft unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Haftung eines Komplementärs ist zudem auch nur subsidiär, d. h. eine Vollstreckung gegen ihn ist nur zulässig, wenn ein Vollstreckungsverfahren gegen die Kommanditgesellschaft (ganz oder teilweise) erfolglos bleibt.
Seit dem 1. Januar 2021 unterliegt eine Kommanditgesellschaft in Polen der polnischen Körperschaftsteuer (CIT). Der grundlegende Körperschaftsteuersatz in Polen beträgt 19 % auf das erzielte Einkommen. Falls die Kommanditgesellschaft als sogenannter „kleiner Steuerzahler“ anerkannt wird, beträgt der Steuersatz grundsätzlich 9 %, sofern die jährlichen Einnahmen der Gesellschaft 2 Mio. EUR nicht übersteigen.
Gewinnausschüttungen der Kommanditgesellschaft an die Gesellschafter sind ebenfalls steuerpflichtig.
Eine Kommanditgesellschaft ist ferner verpflichtet, eine vollständige Buchführung (Geschäftsbücher) zu haben.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Warschau, Herr Daniel Gößling, berät Sie gerne: goessling@cbbl-lawyers.de, Tel. +48 - 22 - 279 31 00
Stand der Bearbeitung: Oktober 2024