Schließung eines Unternehmens in Polen
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Warschau, Frau Dominika Wagrodzka, wagrodzka@cbbl-lawyers.de, Tel. +48 - 22 - 279 31 00, www.bnt.eu
Der Ablauf der Schließung eines Unternehmens in Polen ist davon abhängig, welche Form das Unternehmen hat. Nachfolgend stellen wir die Grundinformationen zur Liquidation der beiden gebräuchlichsten Unternehmensformen in Polen dar, nämlich der GmbH polnischen Rechts (Sp. z o.o.) und der Niederlassung in Polen. Es geht dabei um das Verfahren einer freiwilligen Liquidation, d. h. um die Liquidation der Firma in Polen, ohne dass eine Insolvenz vorliegt.
Liquidation einer Niederlassung in Polen
Die Liquidation einer Niederlassung in Polen erfolgt in einem sehr einfachen und schnellen Verfahren.
Die ausländische Gesellschaft muss dazu (durch ihr zuständiges Organ) die Schließung der Niederlassung beschließen und einen Antrag auf Löschung der Niederlassung aus dem Unternehmensregister (KRS) stellen. Auch ist die Löschung aus sonstigen Registern und bei Behörden, in/bei denen die Niederlassung eingetragen war, durchzuführen (Beispiele: Finanzamt in Polen; umweltschutzrechtliches BDO-Register etc.).
Liquidation einer GmbH in Polen
Hauptzweck des Liquidationsverfahrens ist die Abwicklung der laufenden Geschäfte (Abwicklungsmaßnahmen).
Dies umfasst die Kündigung laufender Verträge, die Eintreibung bestehender Forderungen, die Begleichung offener Verbindlichkeiten, die Liquidation der Vermögenswerte und die Anmeldung der Liquidation bei den zuständigen Behörden.
Das Liquidationsverfahren besteht insgesamt aus folgenden Phasen:
- Eröffnung der Liquidation durch notariellen Beschluss der Gesellschafter und Ernennung eines Liquidators oder mehrerer Liquidatoren,
- Bekanntmachung der Eröffnung der Liquidation im polnischen Register sowie im Wirtschaftsanzeiger,
- Abwicklungsmaßnahmen (siehe oben im einleitenden Absatz),
- Vermögensverteilung,
- Bestätigung des Liquidationsablaufs durch die Liquidatoren und Genehmigung durch die Gesellschafter,
- Beantragung der Löschung der Gesellschaft aus dem Unternehmensregister (KRS).
Unabhängig von der Art der Handelsgesellschaft kann nur eine natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, Liquidator der Gesellschaft sein. Diese Funktion kann auch der ehemalige Geschäftsführer übernehmen oder auch der Gesellschafter selbst oder eine dritte Person.
Die Liquidatoren führen die Abwicklungsmaßnahmen durch.
Anschließend kann die Gesellschafterversammlung über die Beendigung des Liquidationsprozesses beschließen und das eventuell verbleibende Vermögen wird verteilt.
Danach müssen die Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft aus dem Unternehmensregister (KRS) beantragen.
Der gesamte Liquidationsprozess dauert mindestens 7 Monate, da zwischen der Bekanntmachung der Eröffnung der Liquidation und der Vermögensverteilung eine Wartefrist von mindestens 6 Monaten liegen muss.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Warschau, Herr Daniel Gößling, berät Sie gerne: goessling@cbbl-lawyers.de, Tel. +48 - 22 - 279 31 00
Stand der Bearbeitung: Oktober 2024