Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Polen
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Warschau, Frau Dominika Wagrodzka, wagrodzka@cbbl-lawyers.de, Tel. +48 - 22 - 279 31 00, www.bnt.eu
Unternehmer aus der Europäischen Union können ohne Einschränkungen eine Niederlassung ihres Unternehmens in Polen gründen. Unternehmer aus Nicht-EU-Ländern können eine Niederlassung in Polen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gründen: Gegenseitigkeit liegt dann vor, wenn im Land des ausländischen Unternehmens polnische Unternehmen ähnliche Rechte genießen.
Eine Niederlassung kann zum Zwecke der Wirtschaftstätigkeit in Polen gegründet werden. Die Geschäftstätigkeit einer Niederlassung darf dabei nur Tätigkeiten umfassen, die das ausländische Unternehmen auch im Land seiner Eintragung ausübt. Ebenso muss die Niederlassung dieselbe Firma (= Name des Unternehmens) tragen wie das ausländische Unternehmen, ergänzt um den Zusatz „Niederlassung in Polen“ bzw. „Oddział w Polsce“.
Beispiel: Aus der „Thomas Müller GmbH“ wird auf diese Weise in Polen die „Thomas Müller GmbH Oddział w Polsce“. Eine andere Firmierung wäre in diesem Beispiel nicht möglich.
Die Niederlassung eines Unternehmens hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und handelt daher stets im Namen des ausländischen Unternehmens. Dies bedeutet, dass die Niederlassung selbst keine Verträge mit ausländischen Unternehmen abschließen kann. Weil die Niederlassung auch kein eignes Stammkapital hat, haftet für alle Handlungen der Niederlassung das ausländische Unternehmen direkt und steht so für die Verbindlichkeiten seiner Niederlassung ein. Die Niederlassung kann jedoch selbst Arbeitgeberin sein und sie ist auch verpflichtet, eine eigene Buchhaltung in polnischer Sprache gemäß den polnischen Vorschriften zu führen.
Die Niederlassung in Polen kann ihre Tätigkeit erst ab ihrer Eintragung in das polnische Unternehmensregister (KRS) aufnehmen.
Die Gründung einer Niederlassung in Polen erfordert
- einen entsprechenden Beschluss des ausländischen Unternehmers (= Beschluss des zuständigen Gesellschaftsorgans, etwa der Geschäftsführung),
- die Benennung einer natürlichen Person, die zur Vertretung des ausländischen Unternehmers befugt ist (Niederlassungsleiter/Vertreter der Niederlassung),
- die Einreichung eines Antrags auf Eintragung der Niederlassung in das polnische Unternehmensregister (KRS) und
- falls der ausländische Unternehmer auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages, einer Satzung und/oder einer Eintragung in das nationale ausländische Handelsregister handelt, beglaubigte Kopien dieser Dokumente, zusammen mit ihren beglaubigten Übersetzungen ins Polnische, gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung.
Bezüglich der Person des Niederlassungsleiters gibt es keine besonderen Anforderungen. Insbesondere muss dieser nicht polnischer Staatsbürger und nicht Arbeitnehmer der Niederlassung sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass es sich um eine Person handelt, die Polnisch spricht oder einen Wohnsitz in Polen hat. Es ist auch möglich, mehr als einen Vertreter der Niederlassung zu benennen.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Warschau, Herr Daniel Gößling, berät Sie gerne: goessling@cbbl-lawyers.de, Tel. +48 - 22 - 279 31 00
Stand der Bearbeitung: Oktober 2024