„VISION 2030“ für Auslandsinvestitionen in Saudi-Arabien
Aktualisiert am 1. April 20026
Von unserem deutschsprachigen CBBL Anwalt in Riad:
Dr. Christian UleRechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
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Ein Überblick über Saudi-Arabiens „Vision 2030“ und die Ziele, den saudischen Markt für ausländische Investoren attraktiver zu gestalten
Das Königreich Saudi-Arabien ist aufgrund der zahlreichen Geschäftsmöglichkeiten in verschiedenen Sektoren und Branchen zu einem der wichtigsten Zielländer für ausländische Unternehmen geworden. Ausschlaggebend dafür ist die Vision der saudischen Regierung, die Volkswirtschaft zu diversifizieren und weit weniger abhängig von den Öleinnahmen zu machen. Zugleich zeigen die lokalen Behörden ihre Bereitschaft, den Markt durch die Übernahme der besten internationalen Rechts- und Geschäftspraktiken durch die Überarbeitung der gesamten rechtlichen und investitionsbezogenen Infrastruktur attraktiver zu gestalten und durch den saudischen Markt für weitere Sektoren (z.B. audiovisuelle Medien, Unterhaltung, IT und neue Technologien usw.) zu öffnen.
Dieses gewaltige Vorhaben, Saudi-Arabien als wichtigen Akteur auf der internationalen Wirtschaftsszene zu positionieren, wird durch eine strategische Vision mit der Bezeichnung "Vision 2030" und andere wichtige Grundsätze untermauert.
Die wichtigsten Grundsätze, die der saudischen „Vision 2030" und der gesamten saudischen Auslandsinvestitionspolitik zugrunde liegen, werden im Folgenden zusammengefasst:
- Gewährleistung der Gleichstellung zwischen saudischen und nicht-saudischen Investoren sowie zwischen ausländischen Investoren und Ermöglichung des unbegrenzten und schnellen Zugangs zu allen Wirtschaftszweigen und staatlichen Dienstleistungen. Diese Grundsätze sind seit Februar 2025 durch das neue Investitionsgesetz (Königliches Dekret Nr. M/19) erstmals gesetzlich verankert. Ausländische Investitionen gelten nunmehr als Recht, nicht als behördliches Privileg, mit Ausnahme der vom MISA geführten Liste ausgeschlossener Aktivitäten, die Erdölförderung, Rüstungsproduktion und einige weitere Sektoren umfasst.
- Gewährleistung des Investitionsschutzes im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften des Königreichs Saudi-Arabien und seinen Verpflichtungen nach dem Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) im Jahr 2005. Art. 10 des neuen Investitionsgesetzes konkretisiert diesen Schutz nun ausdrücklich: Enteignungsschutz, Anspruch auf faire Behandlung, Schutz vor Rechtsverweigerung und willkürlichen Maßnahmen sowie die Freiheit zur Repatriierung von Gewinnen und Kapital.
- Gewährleistung von Transparenz bei den Investitionsprozessen und -verfahren sowie bei der Behandlung ausländischer Investitionen.
- Gewährleistung transparenter Investitionsanreize und eines soliden Rechtsschutzes für ausländische Investoren. Seit 2025 zählt dazu auch ein erweiterter Zugang zur alternativen Streitbeilegung: Das neue Investitionsgesetz erkennt Schiedsverfahren, Mediation und Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Investoren und staatlichen Stellen ausdrücklich an. Dies ist ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem früheren Rahmen von 2000, der lediglich gütliche Einigung vorsah.
- Aufrechterhaltung von Umwelt- und Sozialstandards, um sicherzustellen, dass saudische und ausländische Investoren die geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Arbeits-, Gesundheits- und Umweltsicherheit sowie die besten internationalen Praktiken einhalten.
- Erleichterung der Einreiseverfahren für ausländische Mitarbeiter, einschließlich Technikern, Beratern und Experten.
- Ausländische Investoren können die Aufenthaltsgenehmigung und Visa für die Mitarbeiter ihrer Niederlassungen arrangieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Saudisierungs-Anforderungen (Nitaqat-Programm) seit 2025 erheblich verschärft wurden. Ausländische Unternehmen müssen Nitaqat-Compliance von Beginn an in ihre Personalplanung einbeziehen: Branchenspezifische Quoten, ein gestaffeltes Farbklassifizierungssystem und Sanktionen bis zur Nichtverlängerung der Gewerbeanmeldung machen dies zu einer nicht verhandelbaren Betriebsanforderung.
- Transfer und Lokalisierung von Wissenschaft und Technologie, die aus ausländischen Direktinvestitionen resultieren.
- Verabschiedung moderner Gesetze zur Angleichung des Königreichs an die besten internationalen Praktiken. Zu den jüngsten Meilensteinen zählen die Durchführungsbestimmungen zum neuen Investitionsgesetz (Ministerialbeschluss Nr. 1086, April 2025), die neuen Zakat-Vorschriften der ZATCA (in Kraft seit 1. Januar 2024) sowie die überarbeiteten Mehrwertsteuer-Durchführungsbestimmungen (April 2025).
Seit Inkrafttreten des neuen Investitionsgesetzes am 12. Februar 2025 gilt ein geänderter Zugangsrahmen: Ausländische Investoren benötigen keine sektorspezifische Investitionslizenz mehr, sondern registrieren sich einmalig beim MISA: digital, innerhalb von 5 bis 10 Werktagen, ohne Lizenzgebühren und mit Abdeckung mehrerer Sektoren durch eine einzige Registrierung. Dies ist der konkrete regulatorische Ausdruck der Vision 2030-Grundsätze.
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