Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in den USA (New York)
CBBL Rechtsanwalt & Attorney at Law Moritz C. Schumann, Kanzlei Schumann Burghart LLP, New York
Moritz C. Schumann
Rechtsanwalt & Attorney at Law
Schumann Burghart LLP
New York


Gerichtsverfahren in den USA

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in New York, Herrn Moritz C. Schumann, Rechtsanwalt & Attorney at Law, schumann@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 646 502 5944, sbuslaw.com


Grundlegende Informationen zu Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren in den USA mit wichtigen Informationen für ausländische Parteien einer Streitigkeit oder eines US-Gerichtsverfahrens.

1. Welches Gericht ist in den USA für eine Klage zuständig?

In den USA kann man nur in besonderen Fällen vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) Klage erheben.

Vor einem US-Bundesgericht kann man dann klagen,

  • wenn der Rechtsstreit die Verletzung der US-Verfassung oder die Verletzung von US-Bundesrecht (z. B. Insolvenzrecht, Patentrecht, Bundessteuerrecht, Verfassungsrecht etc.) betrifft (sog. Federal Question Case) oder
  • wenn Kläger und Beklagter in unterschiedlichen Staaten der USA (oder in unterschiedlichen Ländern) wohnhaft bzw. als Gesellschaft eingetragen und tätig sind und der Streitwert 75.000 US-Dollar übersteigt (sog. Diversity Jurisdiction Case).

In allen anderen Fällen muss man in den USA vor den Gerichten eines US-Bundesstaats Klage erheben.

2. Sind US-Bundesgerichte besser als die Gerichte in den US-Bundesstaaten?

Der Vorteil bei einem US-Bundesgericht besteht darin, dass die Richter dort meist eine gute Expertise in dem jeweiligen komplexen Verfahren aufweisen können. Ob US-Bundesgerichte die Verfahren auch tatsächlich schneller und somit effizienter bearbeiten, hängt jedoch in der Praxis vom jeweiligen Richter bzw. vom Gericht im Einzelfall ab.

3. Hängen die Gerichtskosten in den USA vom Streitwert der Klage ab?

Nein, weder vor US-Bundesgerichten noch vor den Gerichten der US-Bundesstaaten hängen die Gerichtskosten vom Streitwert ab. Die Gerichtskosten für eine Klage betragen in den USA nur einige hundert Dollar.

4. Auf was ist nach US-amerikanischem Recht bei der Rechtswahlvereinbarung (Rechtswahlklausel) zu achten?

Eine Rechtswahlvereinbarung muss grundsätzlich einen substanziellen Bezug zum jeweiligen Vertrag haben. Das zu wählende Recht muss sich dabei im Grunde z. B. nach dem Sitz der Parteien oder nach dem Ort der Ausübung der Vertragsleistung richten. Hiervon macht New York eine Ausnahme, indem dort auch ohne Vorliegen eines solchen substanziellen Bezugs zum Bundesstaat Rechtswahlvereinbarungen als zulässig erachtet werden, wenn der Streitwert des Rechtsstreits mindestens 250.000 US-Dollar beträgt.

Bei einer Rechtswahlvereinbarung in den USA sollte man ferner auch das Augenmerk darauf richten, ob das vereinbarte US-Bundesstaatenrecht im Hinblick auf den potenziellen Inhalt des Rechtstreits vorteilhaft ist. So schützen zum Beispiel bestimmte US-Staaten Verbraucher stärker als andere. Auch und vor allem bei Wettbewerbsklauseln gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Bundesstaaten.

Ferner sollte man vorab prüfen, ob der jeweilige US-Staat hinsichtlich seiner Rechtsprechung gut entwickelt und auch anerkannt ist. Dies betrifft vor allem Staaten in den USA mit hoher Bevölkerungsdichte und reger wirtschaftlicher Aktivität. So ist z. B. das Fallrecht (Case Law) des Staates New York bei handelsrechtlichen Streitigkeiten und bei Finanzstreitigkeiten besonders ausgeprägt entwickelt.

Letztlich ist auch zu beachten, dass manche Transaktionen eine Rechtswahlvereinbarung per se ausschließen. So gibt es in einigen Fällen ein vorgeschriebenes Recht, das auf den jeweiligen Sachverhalt zwingend Anwendung findet, wie z. B.:

  • Gesellschaftsrecht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde,
  • Recht am Ort der Immobilie,
  • sog. Secured Transactions richten sich gemäß Article 9 des Uniform Commercial Codes nach dem örtlichen Sitz des Schuldners.

5. Wie sieht eine Klageschrift in den USA aus?

Im Vergleich zu einer deutschen Klageschrift muss man in einer Klageschrift in den USA noch keine Beweisangebote formulieren.
Man kann in der US-Klageschrift – muss dies aber nicht – auf Anlagen Bezug nehmen bzw. der Klage bereits beifügen. Es müssen in der Klage lediglich die Tatsachen vorgetragen werden, die gemäß der jeweiligen Anspruchsgrundlagen den Antrag der Klage begründen.

6. Wie stelle ich die Klage an eine individuelle Person (natürliche Person) zu?

Abhängig von den jeweiligen Prozessregeln wird die Klage dem Beklagten durch Übergabe der Klageschrift ausgehändigt. Dies geschieht, indem z. B. der sog. Process Server oder eine sonstige unabhängige dritte Person die Klage physisch übergibt und die Übergabe mit einer eidesstaatlichen Versicherung bei Gericht bestätigt. Für den Fall, dass eine persönliche Übergabe der Klageschrift nicht möglich ist, existieren in jedem US-Bundesstaat streng hierarchisch abgestufte Zustellungsregeln (z. B.: Übermittlung an eine Person angemessenen Alters am Wohnsitz oder am Arbeitsplatz des Beklagten und in einem zweiten Schritt die schriftliche Zustellung per Post via „First Class Mail“).

7. Wie stelle ich die Klage gegen eine Gesellschaft in den USA zu?

Neben der persönlichen Zustellung z. B. an einen Officer, Director, oder an eine autorisierte Zustellungs-Empfangsperson einer US-Gesellschaft gibt es in den USA die Besonderheit, dass man die Klage der beklagten Gesellschaft über den zuständigen sog. Secretary of State (bundesstaatliche Innenministerium) zustellt. Der Secretary of State eines Bundesstaates agiert als Zustellungsbevollmächtigter (Agent) für in diesem Bundesstaat registrierten Gesellschaften. Er leitet die Klage dann der beklagten Gesellschaft an ihre registrierte Anschrift weiter.

8. Wie stellt man in den USA einen Antrag auf Klageabweisung?

Wenn der Beklagte der Ansicht ist, dass die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen keine Anspruchsgrundlage erfüllen und die Klage unbegründet ist („Failure to State a Claim“), kann der Beklagte einen Antrag auf Klageabweisung bei Gericht einreichen (sog. Motion to Dismiss Plaintiff’s Claim). Abhängig von den jeweiligen lokalen Prozessregeln kann ein Antrag auf Klageabweisung wegen prozessualer Einwendungen gestellt werden. Zu diesen prozessualen Einwendungen in den USA zählen:

  • fehlende sachliche Zuständigkeit (lack of subject matter jurisdiction),
  • fehlender Gerichtsstand (lack of personal jurisdiction),
  • fehlende örtliche Zuständigkeit (improper venue),
  • sonstige Verfahrensfehler (insufficient process),
  • fehlerhafte Zustellung (insufficient service of process),
  • Versäumnis notwendiger Streitverkündung (failure to join a party).

9. Wie erfolgt das Beweisverfahren in einem Gerichtsprozess in den USA?

Das Beweisverfahren (sogenannte Discovery) findet vor der Hauptverhandlung statt und existiert in dieser Form in Europa nicht.

Bei Depositions handelt es sich um mehrstündige mündliche Befragungen von Zeugen bzw. der Parteien unter Eid. Diese Befragungen finden jedoch nicht vor Gericht statt, sondern unter Anwesenheit der Rechtsanwälte und eines Stenographen.

Document Production Requests sind Aufforderungen zur Herausgabe von Dokumenten (einschließlich Tabellen, E-Mails etc.).

Sogenannte Interrogatories sind die Aufforderung zur Beantwortung von Fragen. Interrogatories dienen auch der Ermittlung von unbekannten Zeugen.

Ferner gibt es sogenannte Requests for Admission. Diese dienen dazu, unstrittige Tatsachen einvernehmlich festzustellen und so die streitigen Tatsachen einzugrenzen.

10. Wie geht der US-Gerichtsprozess nach dem Beweisverfahren weiter?

Am Ende der Discovery, die mindestens einige Monate dauert, kann eine Partei einen Antrag auf Urteilserlass (entweder Klageabweisung oder Stattgabe) stellen (sog. Motion for Summary Judgment). Dies erfolgt auf Grundlage der Behauptung, dass keinerlei Tatsachen strittig sind und der Prozess rein von Rechts wegen vom Gericht entschieden werden kann. Falls jedoch das Gericht der Ansicht ist, dass Tatsachen strittig sind – was meistens der Fall ist -, darf es dem Antrag auf Summary Judgement nicht stattgeben, da dann die Geschworenen (Jury) über den Rechtsstreit zu entscheiden haben.

11. Wie lange dauert ein Gerichtsprozess in den USA?

Aufgrund der Beweisaufnahme kann sich ein Gerichtsverfahren in den USA über mehrere Jahre erstrecken.

12. Ist jedes Gerichtsverfahren in den USA ein Geschworenenverfahren?

Nein. In den USA hat typischerweise gemäß dem sog. Sixth Amendment (Sechster Verfassungszusatz) der US-Verfassung ein Angeklagter in einem Strafverfahren das Recht auf ein Geschworenenverfahren (Jury).

In einem Geschworenenverfahren wird die Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen der Jury als sogenannter Finder of Facts überlassen. Über die Rechtsfragen entscheidet hingegen der Richter.

Kläger und Beklagter in einem Zivilverfahren können jedoch einvernehmlich auf ein Geschworenenverfahren verzichten (sogenanntes Bench Trial) oder dies bereits vertraglich ausschließen. Ferner gibt es in bestimmten, sensiblen Verfahren, z. B. in Familienrechtsstreitigkeiten, keine Geschworenen.

13. Wer trägt bei einem Gerichtsprozess in den USA die Kosten?

In den USA trägt grundsätzlich jede Partei die eigenen Verfahrens – und Rechtsanwaltskosten (sog. American Rule), es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine andere Regelung (z. B. in einem Vertrag).

Die lange Verfahrensdauer sowie die durch die Discovery bedingten hohen Kosten führen meist dazu, dass sich die Parteien – unter dem wirtschaftlichen Druck – oft vergleichen.

14. Welche Alternativen zu einem US-Gerichtsprozess gibt es?

Die Parteien können vereinbaren, dass an Stelle eines ordentlichen Gerichts die Streitigkeit vor einem Schiedsgericht verhandelt wird. Solche Schiedsverfahren werden meist vor Schiedsgerichtsinstitutionen wie z. B. der sog. American Arbitration Association („AAA“) verhandelt. Der Schiedsspruch eines Schiedsverfahrens ist rechtlich bindend und kann bei einem ordentlichen Gericht wie ein „normales Gerichtsurteil“ zur Vollstreckung eingereicht werden. Alternativ hierzu oder dem Schiedsverfahren vorgeschaltet ist in den USA auch eine Mediation möglich. Vor einigen US-Gerichten ist eine vorausgehende Mediation in einem ordentlichen Gerichtsverfahren auch rechtlich zwingend vorgeschrieben.

Sie haben Fragen zu Gerichtsverfahren oder auch zu Schiedsverfahren in den USA? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt Herr Rechtsanwalt Moritz C. Schumann und sein Team in New York stehen Ihnen gerne zur Verfügung: schumann@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 646 502 5944


Stand der Bearbeitung: März 2023