Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in den USA (New York)
CBBL Rechtsanwalt & Attorney at Law Moritz C. Schumann, Kanzlei Schumann Burghart LLP, New York
Moritz C. Schumann
Rechtsanwalt & Attorney at Law
Schumann Burghart LLP
New York


Unternehmensgründung in den USA

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in New York, Herrn Moritz C. Schumann, Rechtsanwalt & Attorney at Law, schumann@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 646 502 5944, sbuslaw.com


Grundlegende Informationen über die Gründung eines Unternehmens bzw. die Gründung einer Gesellschaft in den USA mit wichtigen Hinweisen für ausländische Investoren.

1. Welche Vorteile bringt eine Firmengründung in den USA?

Die USA ist einer der weltweit größten Volkswirtschaften und es lohnt sich daher, einen genaueren Blick auf den US-Markt zu werfen. Viele Unternehmen haben bereits Erfahrungen auf dem US-Markt gesammelt, sei es durch Direktverkäufe oder durch Distributoren bzw. Agenten.

Die Produkte der deutschsprachigen Hersteller sind wegen ihrer technologischen und qualitativen Hochwertigkeit in den USA nach wie vor sehr gefragt. Für deutsche Unternehmen eröffnen sich in den USA daher enorme Wachstumschancen. An die Unternehmensführung stellt sich daher die Frage, wie der US-Markt erfolgreich und mit möglichst geringem Risiko erschlossen und bearbeitet werden kann.

Die Firmengründung in den USA ist dabei die beste Variante des Marktzugangs, da sie große Vorteile bei vergleichbar geringen Kosten bietet. Diese Vorteile der Gründung einer eigenen Gesellschaft in den USA sollen im Folgenden dargestellt werden:

  • An erster Stelle steht die Haftungsbegrenzung: Um die Vermögenswerte der deutschen Muttergesellschaft in den USA zu schützen, sollte sich die deutsche Gesellschaft nicht selbst direkt auf dem US-Markt engagieren, sondern alle geschäftlichen Beziehungen zu US-Kunden und Geschäftspartnern in den USA über ihre Tochtergesellschaft in den USA abwickeln.

    Hierdurch kann sichergestellt werden, dass bei einem Haftungsfall in den USA die vertragliche Haftung letztlich bei der US-Tochtergesellschaft endet bzw. verbleibt. Ein Haftungsdurchgriff auf die deutsche Muttergesellschaft ist bei ordnungsgemäßer Verwaltung der US-Tochtergesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Die organisatorische Abgeschlossenheit der US-Tochtergesellschaft ermöglicht es dem deutschen Unternehmen zudem, eigene Mitarbeiter mit einem Arbeitsvisum in die USA zu entsenden, um das US-Geschäft aufzubauen bzw. zu leiten. Die US-Gesellschaft tritt dabei als sog. Sponsor des Visums des jeweiligen Mitarbeiters auf.

  • Daneben ermöglich eine Firmengründung in den USA steuerliche Vorteile.

    Durch eine optimierte Gestaltung der Transferpreise zwischen der deutschen Muttergesellschaft und ihrer US-Tochtergesellschaft und verschiedene andere Mechanismen (z. B. Lizenzgebühren für Trademarks und Patente, Werbeaktionen, Dokumentationen für die Produkte etc.) können die Gewinne bei der US-Tochter reduziert werden. Durch die Vorteile, die das Deutsch-Amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen bietet, kann die Dividende ohne Quellensteuer an die deutsche Muttergesellschaft abgeführt werden.

  • Der letztlich entscheidende Vorteil, um auf dem US-Markt erfolgreich sein zu können, entsteht durch das Commitment zum US-Markt.

    Das deutsche Unternehmen kann durch den Betrieb einer US-Tochtergesellschaft zwei entscheidende Faktoren bündeln:

    Es kann zum einen mit seinem Produkt „Made in Germany“ werben und zum anderen den Vertrieb des Produkts über Strukturen abwickeln, die dem US-Kunden geläufig und vertraut sind, wie etwa über eine Rechtsform der USA und bekannte Positionen wie President, CEO, Secretary etc. Es wird dem US-Kunden auf diese Weise sehr viel einfacher gemacht, das deutsche Produkt zu erwerben, da er einen lokalen Ansprechpartner und Serviceleistungen vor Ort hat.

Die Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA ist wesentlich einfacher als in Deutschland. Es bestehen keine Verpflichtungen hinsichtlich

  • Mindestkapital,
  • notarieller Beurkundung,
  • Veröffentlichung der Gründung.

Demzufolge betragen die Kosten einer Gründung in den USA nur einen Bruchteil der Kosten einer Gründung in Deutschland. Auch ist der zeitliche Aufwand für die Gründung einer Firma in den USA viel geringer als in Deutschland.

2. Welches sind die wichtigsten Rechtsformen für die Gründung eines Unternehmens in den USA?

Als zu gründende US-Gesellschaft empfiehlt es sich grundsätzlich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu wählen, um den oben genannten Haftungsschutz für die Muttergesellschaft in Deutschland zu erreichen. Meist bietet sich in den USA die sog. Corporation („Inc.“) oder die Limited Liability Company („LLC“) an.

Bei der Rechtsform der US-amerikanischen Corporation („Inc.“) handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer Kapitalgesellschaft. Das Kapital der Gesellschaft wird durch Shareholders (Aktionäre) aufgebracht, die in den USA jedoch wenig Entscheidungsmacht haben. Sie treffen nur Entscheidungen, die den Kern der Corporation betreffen (z. B.: Namensänderung; Erhöhung der ausschüttbaren Aktien; Verschmelzung der Gesellschaft etc.). Bei einer Corporation müssen folgende Organe/ Positionen besetzt sein:

Board of Directors: Das Board ist das Entscheidungsorgan der Gesellschaft und es wird von dem Shareholders ernannt und abgesetzt. Es muss im Board mindestens einen Director geben. Zudem müssen in einer Corporation Officer von dem Board ernannt werden - diese müssen jederzeit auch wieder abgesetzt werden können. Jede Corporation hat zwingend einen President, einen Treasurer und einen Secretary. Das Tagesgeschäft der Corporation üben die Officer aus.


Die Limited Liability Company in den USA, kurz „LLC“, ist sehr beliebt, vor allem wegen der zivilrechtlichen Flexibilität der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und wegen der beschränkten Haftung der Gesellschafter. So wie bei der deutschen GmbH haften die LLC-Gesellschafter normalerweise nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der LLC.

Eigentümer der Gesellschaft ist der sogenannte Member.

Die LLC muss entweder vom Member direkt gemanagt werden (Managing Member) oder der Member ernennt hierfür einen sogenannten Manager oder ein Board of Managers.

Der Managing Member bzw. das Board of Managers kann auch Officer ernennen, die das Board bei der Ausführung des Tagesgeschäfts unterstützen.

Bei diesen beiden Gesellschaftsformen (Inc. und LLC) gibt es erhebliche gesellschaftsrechtliche und steuerliche Unterschiede, die im Verhältnis der Muttergesellschaft zu ihrer US-Tochtergesellschaft genau zu prüfen sind.

Damit nicht der Eindruck entsteht, dass die US-Gesellschaft in steuerlicher Hinsicht von Deutschland aus gesteuert wird, ist es ratsam, möglichst viele Officer zu ernennen, die auch in den USA leben und arbeiten. Andernfalls kann nämlich der Anschein erweckt werden, dass die Gesellschaft in den USA eine steuerrechtliche Zweigniederlassung in Deutschland hat.

Auch sollte die Geschäftsführung bzw. Verwaltung der Gesellschaft in den USA stets gesetzmäßig erfolgen, damit sich kein Haftungspotential aufbaut. Dies kann durch die korrekte Führung der jeweiligen Minute Books, die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühren/ Franchise Taxes und die Erstellung zwingender jährlicher Beschlüsse gewährleistet werden.

3. Was ist bei der Wahl des Standorts für die Firmengründung in den USA zu beachten?

Nachdem die Gesellschaftsform festgelegt wurde, sollte überlegt werden, in welchem amerikanischen Bundesstaat die Gesellschaft gegründet wird. Anders als in Deutschland werden in den USA die Gesellschaften auf Bundesstaaten-Ebene gegründet, wobei die in einem Bundesstaat gegründete Gesellschaft freilich auch in allen anderen US-Bundesstaaten aktiv sein darf. Das heißt die Gesellschaft ist nicht auf eine Tätigkeit in ihrem Gründungsstaat begrenzt.

Als Gründungsstaat empfiehlt sich in rechtlicher Hinsicht Delaware. Delaware hat das flexibelste Gesellschaftsrecht und bietet den Gesellschaftsorganen (Office, Board of Directors und den Shareholders) den größten Haftungsschutz. So sind etwa 70 % aller US-Gesellschaften Delaware-Gesellschaften, darunter finden sich zum Beispiel die Unternehmen Boeing, Microsoft, General Electric etc.

4. Wie läuft die Firmengründung in den USA ab?

Sind Gesellschaftsform und Gründungsstaat (Bundesstaat) ausgewählt, wird beim Secretary of State des Gründungsstaates die Gründungsurkunde eingereicht.

Bei einer Corporation besteht diese aus folgenden Dokumenten:

  • Action des Sole Incorporator

    Im Dokument des Sole Incorporator ernennt der Sole Incorporator das anfängliche Board of Directors.

  • Geschäftsordnung (Bylaws)

    Die Bylaws regeln die Rechte und Pflichten der Gesellschaft sowie des Shareholders, des Board of Directors und der Officer hinsichtlich der Gesellschaft.

  • Organizational Board Consent

    Im Organizational Board Consent autorisiert und bestätigt das Board die Ernennung der Officer, die Bylaws, die Ausgabe von Aktien etc.

  • sog. Subscription Agreement

    Das Subscription Agreement ist der Vertrag zwischen der Corporation und dem Stockholder, in dem die Ausgabe der Aktien Zug-um-Zug gegen die Bezahlung einer bestimmten Summe festgelegt wird.

Sobald alle Organe der Gesellschaft besetzt sind, wird die Gesellschaft auf der Grundlage eines Businessplans mit Kapital ausgestattet, um den operativen Betrieb aufnehmen zu können.

5. Welche weiteren Schritte sind bei der Gründung einer Gesellschaft in den USA notwendig?

Für die Gesellschaft sollte ein Bankkonto in den USA eröffnet und eine Steuernummer beantragt werden. Die US-Steuernummer (Employer Identification NumberEIN) wird bei der US-Steuerbehörde (IRS) beantragt.

Hinzu kommt, dass die Gesellschaft in denjenigen Bundesstaaten angemeldet werden muss, in denen die Gesellschaft ihren Sitz bzw. eine Niederlassung betreibt. Sollte die Gesellschaft etwa in Delaware gegründet worden sein, ihren Sitz aber später in Houston haben, so sollte die Gesellschaft in Texas angemeldet werden. Dies ist mit einem geringen Aufwand und geringen Kosten verbunden.

Nachdem diese Schritte durchgeführt worden sind, ist die Gesellschaft in den USA vollständig aufgestellt und kann operativ tätig werden, so dass der gesamte US-Vertrieb über die Gesellschaft abgewickelt werden kann.

Sie haben Fragen zur Firmengründung in den USA? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt Herr Rechtsanwalt Moritz C. Schumann und sein Team in New York stehen Ihnen gerne zur Verfügung: schumann@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 646 502 5944


Stand der Bearbeitung: März 2023