Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo


Erbrecht in Ägypten

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

1. Grundlage

Die Erbfolge in Ägypten richtet sich stets nach dem Heimatrecht des Erblassers. Damit ist ägyptisches Erbrecht dann anwendbar, wenn der/die Verstorbene ägyptische(r) Staatsangehörige(r) war. Umgekehrt gilt deutsches Erbrecht, wenn der/die Verstorbene deutscher(r) Staatsangehörige(r) war. Verstirbt z.B. der ägyptische Ehemann einer deutschen Frau, richtet sich die Erbfolge nach ägyptischem Erbrecht.

Ist erst einmal ägyptisches Erbrecht anwendbar, so spielt die Nationalität der Erben, im Gegensatz zur Religion, keine Rolle. Nur der Erbe, der die gleiche Religionszugehörigkeit wie der Erblasser hat, ist erbberechtigt; d.h. die nicht-muslimische Ehefrau, gleich ob Deutsche oder Ägypterin, hat gegenüber ihrem muslimischen ägyptischen Ehemann keine gesetzlichen Erbansprüche, genauso wie der muslimische Ehemann seine nicht-muslimische Ehefrau nicht beerben kann. Auf die ehelichen Kinder trifft dies nicht zu, da sie der Religion des Vaters folgen.

Demnach hat die deutsche Ehefrau, die zum Islam übergetreten ist, gegenüber ihrem verstorbenen muslimischen Ehemann einen gesetzlichen Erbanspruch. Hat die deutsche Ehefrau, die Christin ist, einen ägyptischen Christen (z.B. Kopten) geheiratet, so hat auch sie gesetzliche Erbansprüche.

2. Gesetzliche Erbfolge

Das ägyptische Erbrecht wurde auf der Grundlage des islamischen (hanefitischen) Rechts durch Gesetz Nr. 77/1943 kodifiziert und gilt für alle Ägypter aller Konfessionen.

a) Danach erbt der überlebende Ehegatte, unter der Voraussetzung der Religionsgleichheit, stets einen feststehenden Bruchteil des Nachlasses (Fard-Erben).

b) Den Restnachlaß erbt der nach den Abkömmlingen nächste Blutsverwandte des Erblassers (A'eb-Erben), oder – falls keine Fard-Erben vorhanden sind – den gesamten Nachlaß.

Einen feststehenden Bruchteil erhalten unter anderem von den 12 möglichen Fard-Erben der Ehemann, die Ehefrau, die Tochter und der Sohn des Erblassers. So sieht das ägyptische Erbrecht vor, dass der Ehemann die Hälfte des Vermögens der Frau erbt, wenn keine Kinder, jedoch nur ein Viertel des Vermögens der Frau, wenn Kinder vorhanden sind.

Die Ehefrau erbt ein Viertel des Vermögens des Ehemannes, wenn keine Kinder vorhanden sind. Wenn Kinder vorhanden sind, erbt sie nur ein Achtel des Vermögens. Zwei oder mehrere Frauen erben gemeinsam ein Viertel bzw. jeweils ein Achtel; diesen Bruchteil müssen sie dann wiederum untereinander aufteilen.

Die Ehegatten beerben sich gegenseitig in Höhe ihres Gesamtvermögens, wenn keinerlei andere Erbberechtigte in auf- oder absteigender Linie vorhanden sind.

Um sich gegenseitig zu beerben, müssen stets zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • der Ehevertrag muß wirksam sein und
  • die Ehe muß de facto noch bestehen. Die überlebende Ehefrau erbt auch, wenn sie widerruflich verstoßen war und der Mann während der Wartezeit (idda) verstorben ist.

Bei den Kindern unterscheidet das ägyptische Erbrecht zwischen Jungen und Mädchen. Jungen erben den doppelten Anteil der Mädchen. Eine Tochter kann höchstens die Hälfte des Vermögens des Erblassers erben, wenn kein Sohn vorhanden ist. Hat der Erblasser zwei oder mehrere Töchter und keinen Sohn, erben die Töchter gemeinsam zwei Drittel des Vermögens. Ist ein Sohn oder sind mehrere Söhne vorhanden, erben die Töchter einen gemeinsamen Restnachlass, der aus der Hälfte des Erbteils des Sohnes besteht, nach Abzug des Bruchteils anderer Bruchteilerben.

Hinterlässt der Erblasser Schulden, sind diese zunächst aus der Erbmasse zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist sodann entsprechend den gesetzlichen Erbanteilen aufzuteilen.

Ausländer/-innen sollten stets beachten, dass sie landwirtschaftlichen Besitz nicht erben können. Das Agrarland fällt dem Staat zu, wenn keine anderen Erben vorhanden sind. Der nichtägyptische Erbe wird mit einem siebzigfachen Jahressteuersatz entschädigt.

Hat der ägyptische Ehemann Grundstücke im Ausland, die sein Eigentum sind, so gilt auch für dieses Vermögen eine Quotierung nach dem ägyptischen Erbrecht. Dies bedeutet, dass die Bruchteile der Erben die gleichen sind, wie wenn sich das Grundstück in Ägypten befinden würde.

In Hinblick auf die komplizierten ägyptischen Regelungen sollten die Erben eines ägyptischen Staatsangehörigen beim zuständigen ägyptischen Nachlassrichter einen Erbschein beantragen, um auf der Grundlage dieses Erbscheines, falls notwendig, einen deutschen Erbschein zu beantragen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44


Stand der Bearbeitung: März 2023