Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo


Geschäftsführerhaftung in Ägypten

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de


Besonderheiten für die Geschäftsführung, ihre Kontrolle und die Haftung des Geschäftsführers nach ägyptischem Recht

Wer in Ägypten mit derselben Sorgfalt an die Aufgaben der Geschäftsführung herangeht wie er es in Europa tun würde, ist keinen besonderen Risiken ausgesetzt. Das größte Risiko für einen ausländischen Geschäftsführer ist, die sprachlichen und kulturellen Herausforderungen zu unterschätzen.

1 Eignung/Befähigung zum Geschäftsführeramt

1.1 Wer darf (und wer darf nicht) Geschäftsführer sein? Insbesondere:

Darf ein Ausländer Geschäftsführer einer lokalen Gesellschaft sein?

Bei der Limited Liability Company – nachfolgend LLC - (ähnlich wie die deutsche GmbH) und der One Person Company (ähnlich wie die deutsche Ein-Mann-GmbH): Ja. Erst im Dezember 2018 wurde die bisherige Pflicht, mindestens einen ägyptischen Geschäftsführer in einer LLC zu bestellen, ersatzlos gestrichen. Siehe Rechtsnews weltweit

Bei der Societé Anonyme Egyptienne – nachfolgend SAE – (öhnlich wie die deutsche AG): Bereits seit Inkrafttreten des Gesetztes Nr. 3/1998 ist nicht mehr vorgeschrieben, dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates („Board of Directors“) ägyptische Staatsangehörige sein müssen. Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen demzufolge auch (alle) Ausländer sein. Allerdings muss jedes Mitglied Aktien im Wert von mindestens 5.000 LE halten.

1.2 Gibt es persönliche Voraussetzungen oder Ausschlusskriterien?

Ein wesentliches Ausschlusskriterium ist, dass der Geschäftsführer strafrechtlich nicht vorverurteilt sein darf und er nicht gleichzeitig für den Staat bzw. eine staatliche Gesellschaft aktiv tätig ist:

  • Um die Voraussetzungen eines Geschäftsführers zu erfüllen, muss die auserwählte Person anerkennen, dass sie nicht wegen einer Straftat wie Diebstahl, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Konkurs oder einer der in den Artikeln 162, 163 und 164 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 58 aus 1937) festgelegten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde (geregelt im ägyHGB, Gesetzes Nr. 159 aus 1981).
  • Die Person muss zusätzlich bestätigen, dass sie nicht für die Regierung oder den öffentlichen Sektor arbeitet.

Ausländische Geschäftsführer müssen sich darüber hinaus einer sog. „security clearance“ Prüfung durch die Sicherheitskräfte unterwerfen. Dies kann dazu führen, dass der Ausländer bis zum Abschluss dieser Prüfung keine Arbeitsgenehmigung er-hält und deshalb nicht gleich arbeiten darf.

1.3 Ist die Präsenz des Geschäftsführers vor Ort rechtlich erforderlich (Stichwort tatsächlicher Verwaltungssitz)?

Nein. Der Geschäftsführer darf seinen Wohnsitz im Ausland beibehalten, wenn es sein muss.

2 Organisation der Geschäftsführung

2.1 Gibt es bestimmte, zwingend erforderliche Funktionen, die durch einen Geschäftsführer neben der eigentlichen Geschäftsführerfunktion zu be-kleiden sind oder gerade nicht durch ihn bekleidet werden können? (Bsp: Ansprechpartner für Steuerbehörden, Geldwäsche- oder Daten-schutzbeauftragter)

  • Der „legal representative“ einer Gesellschaft ist umfassend verantwortlich und haftbar, einschließlich für die rechtzeitige Zahlung von Steuern. Anderenfalls macht er sich strafbar.
  • In einer LLC ist der Manager der „legal representative“. In einer SAE ist der Vorstandsvorsitzende, the „Chairman of the Board of Directors“, der „legal re-presentative“.

2.2 Gibt es besondere Regeln für die Zusammensetzung der Geschäftsführung, sind insbesondere mehrere Geschäftsführer erforderlich, z.B. neben einem ausländischen Geschäftsführer stets ein lokaler Geschäftsführer? Folgt dies ggf. aus rein faktischen Zwängen, z.B. auf Verlangen von Banken oder Behörden?

  • LLC: Die Geschäftsführung einer LLC obliegt dem oder den Geschäftsführern. Eine maximale Anzahl ist rechtlich nicht vorgeschreiben. Die Fremdgeschäftsführung ist zulässig. Darüber hinaus ist bei mehr als zehn Gesellschaftern ein Aufsichtsrat einzurichten.
  • SAE: Die Geschäftsführung einer SAE obliegt dem Verwaltungsrat, der gemäß Art. 77 ägypt. HGB a.F. aus mindestens drei Mitgliedern bestehen musste. Bis zum 22. Juni 2005 musste deren Anzahl stets ungerade sein, mit Inkrafttreten von Art. 8 des Änderungsgesetzes Nr. 94/2005 ist dieses Erfordernis jedoch entfallen.

Gewählt wird der Verwaltungsrat einer SAE auf der ordentlichen Hauptversammlung durch die Aktionäre. Für die Ausübung des Tagesgeschäftes ernennt der Verwaltungsrat ein Mitglied des Verwaltungsrates aus den eigenen Reihen („Managing Director“) oder einen „General Manager“. Der General Manager gehört nicht dem Verwaltungsrat an und ist Angestellter, der mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet wird.

3 Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführung

3.1 Was ist, ganz allgemein, die Aufgabe und Verantwortung der Geschäftsführung?

  • Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft nach außen. Der Umfang der Vertretungsbefugnisse wird im Handelsregister erläutert. In einer LLC ist es der Manager, in einer SAE ist es der Chairman als „legal representative“ oder der „Managing Director“, der sich um das Tagesgeschäft kümmert. Der Managing Director ist Mitglied des Vorstandes und seine Aufgaben und Befugnisse werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Zusätzlich kann ein General Manager von außerhalb des Verwaltungsrates bestellt werde. Seine Befugnisse werden vom Chairman abgeleitet, meist durch eine entsprechende Vollmacht.

3.2 Kann der Aufgabenkreis der Geschäftsführung beschränkt werden:

Ganz allgemein, z.B. durch Delegation auf Angestellte oder Outsourcing?

  • Ja, und zwar in erster Linie durch die Satzung („Articles of Associati-on“). Der Chairman einer SAE kann Aufgaben des Verwaltungsrates an einen General Manager delegieren.

Durch Vorgaben der Gesellschafter?

  • Ja, durch Gesellschafter- bzw. Aktionärsbeschluss und Eintragung im Handelsregister.

Durch Ressortzuweisung innerhalb der Geschäftsführung?

  • Ja, auch durch Beschluss der Gesellschafter.

3.3 Gibt es besondere Pflichten der Geschäftsführer, deren Verletzung oder Nichterfüllung strafrechtlich geahndet werden kann (z.B. Bilanzfäl-schung, Insolvenzverschleppung)?

Strafbar sind:

  • Insolvenzverschleppung;
  • Falsche Verteilung von Dividenden an die Aktionäre;
  • Veruntreuung von Geldern der Gesellschaft;
  • Verwendung des Kapitals und / oder der Gelder des Unternehmens für illegale Aktivitäten (wie Glücksspiele)
  • Missachtung der Aktualisierung der Handelsbücher des Unternehmens.

Die Strafe für solche Verstöße variiert zwischen zwei (2) und fünf (5) Jahren Haft.

3.4 Besteht für die Geschäftsführer ein gesetzliches Wettbewerbsverbot oder vergleichbare Tätigkeitsbeschränkung?

  • Ja. Außerdem darf der Geschäftsführer nicht gleichzeitig für den Staat oder Staatsunternehmen arbeiten.

3.5 Gibt es einen besonderen Sorgfaltsmaßstab oder andere Anforderungen an Art und Weise der Ausübung der Geschäftsführung?

  • Es ist keinem Mitglied des Verwaltungsrats einer SAE gestattet, technische oder administrative Arbeiten in einer anderen Gesellschaft in irgendeiner Weise auszuüben, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Gesellschaft vor, in der er Mitglied des Verwaltungsrates ist.
  • Ein Vorstandsmitglied darf nicht in Konkurrenz zu dem Unternehmen treten. Anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.
  • Ein Geschäftsführer ist nicht berechtigt, auf eigene Rechnung für einen der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeitsbereiche zu handeln. Andernfalls ist die Gesellschaft berechtigt, von ihm Schadensersatz zu verlangen.
  • Das Verwaltungsratsmitglied ist verantwortlich für die Nutzung oder Offenlegung aller geheimen Informationen, die er erhält.

3.6 Was sind klassische „Fettnäpfchen“, in die vor allem ausländische Geschäftsführer geraten können (z.B. besondere Melde- oder Visumspflichten, steuerliche bzw. Einfuhr-/Ausfuhr-Risiken bei Gesellschafterfinanzierung)?

  • Ein ausländischer Geschäftsführer muss nicht angestellt sein, kraft seines Amtes erhält er eine Arbeitsgenehmigung.
  • Ein Ausländer muss eine Arbeitserlaubnis erhalten, um in Ägypten bleiben und arbeiten zu dürfen. Es gibt einen Unterschied zwischen den Verfahren, die für ein Vorstandsmitglied oder einen Manager in einem Unternehmen und einem Mitarbeiter gelten. Die Verfahren sind für Manager einfacher als für Mitarbeiter.

4 Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung

Welche Möglichkeiten der Kontrolle haben die Gesellschafter, insbesondere:
- Gibt es Informations- und Auskunftsrechte?
- Können die Gesellschafter Weisungen erteilen?
- Können die Gesellschafter einen Geschäftsführer frei abberufen?

  • Ja, aber nur in einer Gesellschafter- (LLC) bzw. Hauptversammlung (SAE). Auch der Gesellschafter mit 99% Beteiligung muss seine Recht in einer Gesellschafterversammlung geltend machen.

5 Geschäftsführerhaftung

5.1 Systematik der Geschäftsführerhaftung

  • Den GF trifft eine zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung. Erstere führt zur Zahlung eines Schadensersatzes. Die zweite Haftung führt zu Freiheitstrafe o-der einer Geldbuße. Hat eine Gesellschaft gegen das Steuerrecht verstoßen, ist der gesetzliche Vertreter (legal representative) strafrechtlich haftbar.
  • Andererseits relativiert das neue Investitionsgesetz (Gesetz Nr. 72 aus dem Jahre 2017) die Haftung des gesetzlichen Vertreters. Art. 92 des neuen Investitionsgesetzes sieht vor:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen der zivilrechtlichen Haftung wird in Fällen, in denen eine Straftat im Namen und in Rechnung der privaten juristischen Person begangen wird, der Verantwortliche für die tatsächliche Geschäftsführung keiner Strafe unterworfen, es sei denn, er hat nachweislich Kenntnis vom Verbrechen gehabt und seinen Willen auf das Verbrechen gerichtet, um sein Interesse für sich selbst oder für andere zu erzielen.“

Insofern hat Art. 92 die vermutete Haftung eingeschränkt. Ferner regelt Art. 92:

„Für den Fall, dass die Haftung der natürlichen Person nicht in der im vorstehenden Ansatz genannten Weise festgestellt wird, wird die juristische Person für die Straftat mindestens vier Mal und maximal zehn Mal der gesetzlich vorgeschriebenen Geldstrafe unterworfen. Im Falle des Wiederauftretens der Straftat ist ein Urteil zu erlassen, das die Lizenz beendigt oder die juristische Person auflöst. Das Urteil wird auf Kosten der juristischen Person in zwei weitläufigen Zeitungen veröffentlicht.“

5.2 Insbesondere: Gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung?

  • Ja, die ägyptische Rechtsprechung hat festgestellt, dass jede zivilrechtliche (nicht strafrechtliche) Haftung, der ein Vorstandsmitgliedsmitglied (einschließlich des Vorsitzenden) gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären oder Dritten ausgesetzt sein könnte, gesamtschuldnerisch ist. Die Haftung des Vorstandes wird somit als kollektive Haftung angesehen. Mit anderen Worten, die Mitglieder des Vorstands werden kollektiv für Handlungen verantwortlich gemacht, die gegen das Gesetz und / oder die Vorschriften des Unternehmens verstoßen.

5.3 Gibt es eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten, d.h. außerhalb der „eigenen“ Gesellschaft (z.B. gegenüber den Gesellschaftern oder außenstehenden Dritten)

  • Nein, generell haftet der GF nicht gegenüber Dritten, sondern in erster Linie haftet die Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Aktionäre nehmen beim Geschäftsführer Regress. Allerdings gibt es Ausnahmen bei Insolvenzfällen.

5.4 Kann die Haftung der Geschäftsführer beschränkt werden oder diesen von der Gesellschaft oder einem Dritten Freistellung erteilt werden?

  • Für den Fall, dass die Aktionäre den Vorsitzenden nicht verklagen, kann ein Alleinaktionär dieses Recht im Namen der Gesellschaft ausüben. Diese Klage kann nur innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erhoben werden. Die vom Alleinaktionär ergriffenen Maßnahmen gelten als im Namen der Gesellschaft und nicht als persönliche Maßnahmen. Daher geht jede in diesem Rechtsstreit angeordnete Entschädigung in das Eigentum des Unternehmens als Ganzes über.

5.5 Besteht die Möglichkeit einer Entlastung oder ähnlicher nachträglicher Haftungsbefreiung?

  • Es sei darauf hingewiesen, dass die Generalversammlung den Vorstand von der Haftung befreien kann, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies steht im Einklang mit Artikel 63 des Companies Law, der vorsieht, dass "die Hauptversammlung befugt ist, die folgenden Handlungen des Vorstands zu überwachen und zu prüfen, ob sie von der Haftung befreit werden soll". Es ist daher üblich, in der Hauptversammlung einen Beschluss zu fassen, der den Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr von der Haftung befreit. Dies entbindet den Vorstand oder den Vorsitzenden jedoch weder von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten, noch hindert es Dritte daran, Ansprüche gegen den Vorstand oder den Vorsitzenden geltend zu machen. Sie dient vielmehr der Verteidigung der Vorstandsmitglieder und des Vorsitzenden im Falle einer solchen Klage.

5.6 Besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer D&O-Versicherung?

  • Ja. Eine ägyptische Gesellschaft kann sich die Anwalts- und Gerichtskosten erstatten lassen, nicht aber, wenn der GF betrügerisch oder grob fahrlässig gehadelt hat oder sogar verurteilt wurde.

Sie haben weitere Fragen zur Geschäftsführerhaftung in Ägypten? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44


Stand der Bearbeitung: März 2023