Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo


Handelsvertretung in Ägypten

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

I. Grundlagen des Handelsvertreterrechts in Ägypten

Für ausländische Unternehmen ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, Geschäfte mit ägyptischen privaten Firmen ohne die Beteiligung eines lokalen Vertreters abzuschließen. Jedoch ist es aufgrund des erheblichen Aufwandes und der fehlenden Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten nur ausnahmsweise möglich, Geschäfte aus dem Ausland mit ägyptischen Kunden anzubahnen. Ausländische Handelsfirmen, die beabsichtigen, Geschäfte über den Vertrieb ihrer Produkte in Ägypten abzuschließen, können dies ohnehin regelmäßig nur durch Vermittlung eines lokalen Vertreters tun, da der Import von Gütern zu Handelszwecken (immer noch) ausschließlich ägyptischen Staatsangehörigen vorbehalten ist.

Das ägyptische Handelsvertreterrecht wird geregelt durch das ägyptische Handelsgesetzbuch (ägHGB Nr. 17/1999) und das ägyptische Handelsvertretergesetz (ägHVG Nr. 120/1982) mit seiner Ausführungsverordnung Nr. 342/1982. Während das ägHVG vor allem Vorschriften zur Registrierung der Handelsvertretung enthält, regelt das ägHGB das Verhältnis von Handelsvertreter und Prinzipal. Diese Trennung wurde durch das Ministerialdekret Nr. 362/2005 zur Änderung der Ausführungsverordnung 342/1982 teilweise aufgehoben, indem u.a. Vorschriften zur Kündigung des Handelsvertretervertrages und die Zahlung von Ausgleichansprüchen des Handelsvertreters in Anlehnung an die strengen Vorschriften des Abschlussvertreters des ägHGBs mit aufgenommen wurden. Die Rechtslage hat sich dadurch deutlich zum Nachteil des Auftraggebers verschlechtert, da das Dekret von seinem Wortlaut her nicht zwischen dem Abschlussvertreter einerseits und dem Vermittlungsvertreter andererseits unterscheidet, für welchen nach dem ägHGB die weniger strengen Vorschriften gelten. Zudem soll nach dem Dekret für den ausländischen Prinzipal kein neuer Handelsvertreter eingetragen werden, bis Ausgleichansprüche an den Handelsvertreter gezahlt wurden, oder dieser innerhalb von 60 Tagen die gerichtliche Geltendmachung von Ausgleichsansprüche nicht nachgewiesen hat. Von den Änderungen sind vor allem ausländische Unternehmen betroffen, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Registrierung einer Handelsvertretung nachzuweisen. Dies gilt z.B. für ausländische Unternehmen die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hieran dürfen ausländische Unternehmen sich nur dann beteiligen, wenn sie von einem lokalen Vertreter repräsentiert werden. Das Ministerialdekret Nr. 362/2005 wird aufgrund seiner weitreichenden Rechte zu Gunsten des Handelsvertreters heftig kritisiert. Derzeit (Stand: März 2023) wird die Verfassungsmäßigkeit des Dekrets vor dem Obersten Verfassungsgericht angefochten. Die Verfassungsmäßigkeit des besagten Dekrets wurde jedoch noch nie vom Obersten Verfassungsgericht gekippt.

Das ägHGB unterscheidet hauptsächlich zwischen dem Vermittlungsvertreter, der mit Wirkung für und gegen den Prinzipal, aber im eigenen Namen handelt (al-wakil bil-umalat, Art. 166 - 176 ägHGB) und dem selteneren Fall des Abschlussvertreters (wakil al-qd, Art. 177 - 191 ägHBG), der aufgrund einer dauerhalten Vertragsbeziehung in fremden Namen und auf fremde Rechnung auftritt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich überwiegend auf den Vermittlungsvertreter, da dieser von wenigen Ausnahmen abgesehen, die in der Praxis überwiegend anzutreffende Handelsvertreterform ist. Während das ägyptische Recht bislang unterschiedliche Vorschriften für Vermittlungsvertreter einerseits und Abschlussvertreter andererseits vorsah, ist die Rechtslage seit dem Erlass des Ministerialdekrets nicht eindeutig, da sein Wortlaut diesbezüglich keine Unterscheidung mehr vornimmt. Damit die strengen Bestimmungen des Abschlussvertreters zur Exklusivität, zum Ausgleichanspruchs und zum inländischen Gerichtsstand nicht auf den Vermittlungsvertreter angewendet werden, sollte im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass der Handelsvertreter nicht zum Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Prinzipals berechtigt ist.

Der Anwendungsbereich des ägHVG wurde durch Ministerialdekret Nr. 827/2019 um die Vermittlung beim Verkauf von Immobilien erweitert.

II. Registrierung des Handelsvertretervertrages/der Handelsvertretung in Ägypten

Die Registrierung des Handelsvertreterverhältnisses ist gesetzlich vorgeschrieben. Um die Anwendung der verschärften Regelungen des Handelsvertretergesetzes durch das Ministerialdekret Nr. 362/2005 zu vermeiden, werden Vertretungsverträge in Ägypten oftmals nicht registriert. Obwohl das ägHVG Geldstrafen bei Nicht-Registrierung bis zu 10.000 EGP bzw. Haftstrafen bis zu 6 Monaten für den Handelsvertreter vorsieht, werden diese Strafen in der Praxis fast nie verhängt. Für den ausländischen Prinzipal sieht das Gesetz keine Strafen vor. Die Nicht-Registrierung hat außerdem keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Handelsvertretung.

Für ausländische Unternehmen, die beabsichtigen an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, ist die Registrierung einer Handelsvertretung jedoch notwendige Voraussetzung. Eine Registrierung erfolgt auf Antrag des Handelsvertreters unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen. Als Nachweis für die erfolgte Registrierung sollte der Prinzipal vom Vertreter eine Kopie des von der Behörde für Ein- und Ausfuhrkontrollen (GOIEC) ausgestellten sogenannten „C14-Formulars“ verlangen. In einigen Fällen muss mitunter bei Abgabe des Angebots die Registrierung des Handelsvertreters durch den Prinzipal nachgewiesen werden. Das C14-Formular erlaubt dem Handelsvertreter außerdem, die Vertriebswaren nach Ägypten einzuführen. Eine Registrierung ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt und kann innerhalb von 90 Tagen vor Ablauf verlängert werden.

Handelsvertreter können nur ägyptische Staatsangehörige sein oder in Ägypten ansässige Gesellschaften. Bei Gesellschaften muss diese zu 100% von Ägyptern gehalten werden.

Der Anwendungsbereich des ägHVG wurde durch die Ministerialdekret Nr. 827/2019 um die Vermittlung beim Verkauf von Immobilien erweitert.

III. Der Handelsvertretervertrag in Ägypten

Bei der Gestaltung des Vertretungsvertrages wird den Parteien ein vergleichsweise großer Spielraum eingeräumt. Es bestehen bezüglich Inhalt und Form jedoch bestimmte Mindestanforderungen. Die Schriftform ist dabei zwingend vorgeschrieben. Angaben zu Art und Umfang, zum geographischen Bereich der vertretenen Produkte, sowie zur Zahlungsweise und zum Zahlungsort sollten (unter anderem) mindestens im Vertrag enthalten sein. Die Vertragssprache können die Parteien dabei frei wählen. Zur Vorlage bei ägyptischen Behörden muss jedoch eine arabische Übersetzung des Vertrages beigefügt werden. Eine Beglaubigung durch die zuständige IHK in Deutschland sowie die Legalisierung durch die Ägyptische Botschaft oder ein ägyptisches Generalkonsulat sind außerdem Voraussetzung dafür, dass der Vertretervertrag in das Handelsvertreterregister eingetragen werden kann. Alle nachträglichen Änderungen des Vertrages sowie eine Beendigungen des Vertreterverhältnisses sind der ägyptischen Botschaft im Ausland mitzuteilen.

Eine Beschränkung des Vertretungsverhältnisses auf Regionen, Sektoren, Projekte oder Kunden kann im Vertretervertrag grundsätzlich vereinbart werden. Anders als für den Abschlussvertreter, ist für Vermittlungsvertreter des privaten Sektors gesetzlich keine Exklusivität vorgegeben, so dass für den Vertrieb von ausländischen Produkten in Ägypten mehrere Vertreter eingesetzt werden dürfen. Trotzdem sollte in Vertretungsverträgen ausdrücklich fixiert werden, dass dem Handelsvertreter keine Exklusivität eingeräumt wird, um Streitigkeiten zu vermeiden. Für Vertretungsverhältnisse mit einer Vertretungsfirma des öffentlichen Rechts gilt das Gebot der Exklusivvertretung, so dass keine weiteren Vertreter während der Vertragslaufzeit zum Vertrieb der Produkte ernannt werden dürfen.

Die Laufzeit des Vertretervertrages ist frei wählbar. Jedoch wird empfohlen, aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage nur befristete Verträge einzugehen. Im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten ist es vorzuziehen, die Fälligkeit von Provisionszahllungen „after receipt of payment“ zu vereinbaren, so dass die Provision erst mit Zahlung des Käufers fällig würde und nicht schon mit Zustandekommen des Vertrages. Von einer vertraglichen Vereinbarung, dem Vertreter einen monatlichen Fixkostenbeitrag für die Einführungszeit des Produktes zu zahlen, sollte nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

Bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten des Vertrages mit dem Vertretungsvermittler muss zwischen der Kündigung eines befristeten und eines unbefristeten Vertretungsvertrages unterschieden werden. Ein unbefristeter Vertretungsvertrag kann grundsätzlich zu den im Vertretervertrag genannten Voraussetzungen ordentlich gekündigt werden. Der Prinzipal hat dem Vertreter keinen Ausgleichsanspruch zu zahlen, es sei denn, er kündigt den Vertrag, ohne dies vorher dem Vertreter angezeigt zu haben oder zur Unzeit. Ein befristetes Vertragsverhältnis kann nur außerordentlich und aufgrund zur Kündigung berechtigender Gründe gekündigt werden. Soweit der Prinzipal das Vertreterverhältnis ohne wichtigen Grund kündigt, steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu. Es ist generell zu empfehlen, vertraglich genau festzulegen, welche Gründe zu einer Kündigung berechtigen und welche Kündigungsfristen einzuhalten sind. Für den Abschlussvertreter gelten nach dem ägHGB strengere Vorschriften, die zwingend einzuhalten sind.

Für die Fälle, in denen eine Registrierung des Handelsvertretungsverhälnisses notwendig ist, ist zu beachten, dass nach den Änderungen der Ausführungsverordnung zum ägHVG durch das Ministerialdekret Nr. 362/2005 die Kündigung von Handelsvertreterverträgen deutlich erschwert und die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen durch den Vertreter erleichtert wurde. Die bisher bestehende Möglichkeit befristete Handelsvertreterverträge nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen bzw. nicht zu verlängern ist nun nur noch durch eine formelle Kündigung unter Angabe von Gründen möglich. Bei einer Nichtverlängerung des Vertretervertrages nach Zeitablauf hat der Prinzipal dem Handelsvertreter eine Entschädigung zu zahlen, es sei denn dem Vertreter ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten oder Unterlassen vorzuwerfen. Der zu zahlende Ausgleich richtet sich sowohl nach dem Verkaufserfolg, als auch nach den Verlaufsbemühungen und der Erhöhung des Kundenstamms.

Vor Fristablauf können befristete Vertreterverträge nur außerordentlich aufgrund eines wichtigen Kündigungsgrunds beendet werden. Wichtige Kündigungsgründe sind etwa die Verletzung von vertraglichen Pflichten oder die Zahlungsunfähigkeit des Handelsvertreters. Der Prinzipal hat dem Vertreter einen Ausgleich zu zahlen, wenn die Kündigung ohne vorherige Benachrichtigung oder zur Unzeit erfolgt. Im Vertrag sollten die Gründe, die den Prinzipal zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, unbedingt festgehalten werden.

Die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertretervertrages ist nach den Änderungen durch das Ministerialdekret nicht länger zulässig. Für eine ordentliche Kündigung wird entgegen der Vorschrift des ägHBG zur Kündigung des Vertretervertrages durch den Prinzipal ebenfalls eine Vertragsverletzung durch den Vertreter vorausgesetzt. Wird das Vertreterverhältnis durch den Prinzipal ohne Vorliegen einer solchen Vertragsverletzung beendet, steht dem Vertreter ein Ausgleichsanspruch zu. Der Prinzipal hat dem Vertreter, auch für den Fall, dass er den Vertretervertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder zur Unzeit kündigt, einen Ausgleich zu zahlen. Die Vorschrift kann nicht vertraglich abbedungen werden und jede gegenteilige Vereinbarung ist daher unwirksam.

Für die Registrierung eines neuen Handelsvertreters nach Nichterneuerung oder wirksamer Kündigung eines bestehenden Vertretervertrages, hat der Prinzipal nach den neuen Vorschriften außerdem nachzuweisen, dass die Ausgleichszahlung an den Handelsvertreter erfolgt ist bzw. der Vertreter die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs nicht innerhalb von 60 Tagen nachgewiesen hat.

IV. Rechtswahl und Gerichtsstand bei Handelsvertretungen in Ägypten

Grundsätzlich können die Parteien das anzuwendende Recht frei wählen, d.h. die Parteien können grundsätzlich vereinbaren, dass Deutsches oder Britisches Recht Anwendung finden soll und nicht das ägyptische Landesrecht. Zwingende Vorschriften des ägHGB zum Abschlussvertreter und solche des ägHVG wie z.B. zur Kündigung und zum Ausgleichsanspruch können jedoch nicht abbedungen werden. Die Wahl des Gerichtsstandes sollte sich dann nach dem anzuwendenden Recht richten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ägyptische Gerichte nicht selten die Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile ablehnen. Dies gilt nach ägyptischem Recht beispielweise für den Abschlussvertreter, für den ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgegeben ist. Ausländische Gerichtsurteile werden in Ägypten außerdem nur vollstreckt, soweit sie nicht gegen die ägyptische öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch der Ministerialdekret Nr. 362/2005 hierzu zählt, wobei dann jedenfalls für registrierte Verträge eine fremde Rechtswahl mit ausländischem Gerichtsstand nicht vereinbart werden sollte. Allgemein wird daher empfohlen, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, mit der die Parteien das anzuwendende Recht und das zuständige Schiedsgericht bestimmen.

Ägypten ist Mitglied des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Aufgrund der völkerrechtlichen Bindung sind ausländische Schiedssprüche in Ägypten daher leichter anzuerkennen und zu vollstrecken als ausländische Gerichtsurteile.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44


Stand der Bearbeitung: März 2023