Produkthaftung in Ägypten
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de
Definition des Produkthaftungsrechts: Haftung für Waren bzw. Artikel gegenüber einem nicht vom Hersteller bestimmten Endabnehmer; Ersatz der Folgeschäden an anderen Rechtsgütern als dem geliefertem Produkt.
I. Vertragliche Ansprüche gemäß § 447 i.V.m. §§ 215, 221 Abs 1 und 2 ägZGB:
- Des Käufer hat gegen den Endverkäufer einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch das fehlerhafte Produkt entstandenen Schadens, auch wenn der Endverkäufer den Fehler nicht kannte. Ein Verschulden ist erforderlich, welches bereits mit Vorliegen des Mangels verwirklicht ist. Mit dem Verkauf garantiert der Verkäufer stillschweigend, dass das Produkt frei von Mängeln ist. Zu ersetzen sind unmittelbare und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden am Körper, Gegenständen und reine Vermögensschäden.
- Ein vertraglicher Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Ersatz des Schadens ist str. In Betracht kommt ein materieller Durchgriffsanspruch gegen den Hersteller, auch wenn der Käufer mit diesem nur in einer Vertragskette verbunden ist (gegen eine action directe Sanhouri, Wasit, Kairo 1952, Bd. 2, S. 943 u. 978 ff; dafür Hajj, Die Haftung des Produzenten und Lieferanten, Kairo 2004, 75 f.). Gegen eine Durchgriffshaftung spricht die im Verbraucherschutzgesetz (ägVSG) normierte action directe mit einer relativ knapp bemessenen First zur Geltendmachung (14 Tage). Ein entspechender Durchgriffsanspruch nach ägZGB würde die genannte Frist wirkungslos machen. Für einen zivilrechtlichen Durchgriffsanspruch spricht nach hiesieger Auffassung jedoch, dass das ägVSG dem Verbraucher keinen Produkthaftungsanspruch im eigentlichen Sinne gewährt, sondern einen Gewährleistungsanspruch, nach dem Schäden am Produkt selbst zu ersetzten sind, aber keine Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Käufers.
- Wie oben hat der Käufer wegen eines Produktfehlers auch gegenüber dem Lieferanten und dem Importeur einen materiellen Durchgriffsanspruch. Zwar hat der Lieferant und der Importeur dem Verbraucher ebenfalls nach ägVSG den entstandenen Schaden nur innerhalb der kurzen Frist zu ersetzen. Wie gesagt, bezieht sich dieser Ausgleichsanspruch jedoch nur auf Schäden am Produkt selbst, weshalb ein Durchgriffsanspruch nach hiesiger Auffassung auch hier gerechtfertigt ist.
- Der Käufer hat gegenüber dem Zulieferer keinen Durchgriffsanspruch.
II. Deliktische Ansprüche gemäß § 163 i.V.m. 221 Abs. 1 ägZGB:
- Grundsätzlich hat der Käufer gegen den Endverkäufer eines fehlerhaften Produktes einen deliktischen Schadensersatzanspruch. Nach der überwiegenden Lit. und Rspr. sollen der vertragliche und deliktische Anspruch jedoch nicht nebeneinander geltend gemacht werden können. Der Käufer hat diesbezüglich ein Wahlrecht. Nach anderer Ansicht, geht der vertragliche Anspruch dem deliktischen Anspruch zwingend vor.
- Der Käufer hat gegen den Hersteller einen Anspruch aus Delikt für Produktschäden. Ein Verschulden ist zudem erforderlich (definiert als die Abweichung vom üblichem Verhalten eines bon père de famille). Zu ersetzten sind sowohl materielle als auch immaterielle direkte Schäden, unabhängig davon, ob sie vorhersehbar waren. Somit sind auch hier reine Vermögensschäden ersatzfähig. Eine Haftung für Ausreißerschäden besteht nicht. Im Gegensatz zum Vertragsrecht wird Schadensersatz vorrangig in Geld und nicht in Naturalrestitution geleistet. Der Richter kann jedoch auch den Schädiger verpflichten, das fehlerhafte Produkt zurückzurufen, Sicherheitsstandards der laufenden Produktion zu verbessern, oder die Beschlagnahme oder Vernichtung fehlerhafter Produkte anordnen.
- Der Käufer hat auch einen Anspruch aus Delikt gegenüber dem Lieferanten und dem Importeur.
- Zudem hat der Käufer wegen eines fehlerhaften Produktes einen deliktischen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zulieferer.
- Ein geschädigter Dritter hat ebenfalls gegen den Hersteller einen deliktischen Anspruch auf Ausgleich des ihm durch das fehlerhafte Produkt entstandenen Schadens.
- Ein geschädigter Dritter hat außerdem einen deliktischen Anspruch für Produktschäden gegen den Lieferanten und dem Importeur.
- Zudem hat ein geschädigter Dritter einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zulieferer.
III. Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß § 178 ägZGB:
- Produkthaftungsansprüche des Käufers oder eines Dritten können sich gegen den Produzenten und Lieferanten/Importeur auch wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten ergeben. Wer die Aufsicht über eine Sache, die besondere Sorgfaltspflichten erfordert, oder über eine Maschine ausübt, ist verantwortlich für den durch sie verursachten Schaden. Ein Verschulden ist hierbei nicht erforderlich.
IV. Ansprüche gemäß § 67 ägHGB:
- Der Hersteller haftet jedem, der eine Körperverletzung oder einen Sachschaden durch ein Produkt erleidet, also auch Dritten, die nicht mit dem Haftungsgegner verbunden sind. Umfasst werden die drei Fehlerkategorien (Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler), sowie Fehler in der Darbietung, Lagerung und Verpackung des Produkts. Körperliche und materielle Schäden sind zu ersetzten. Eine Haftung wegen Verletzung von Produktbeobachtungspflichten oder für Ausreißerschäden wird nicht umfasst. Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt.
- Der Importeur haftet in gleicherweise, wie der Hersteller.
- Der Lieferant, der als Großhändler, Produkte auf dem lokalen Markt durch Einzelhändler vertreibt haftet ebenfalls wie der Hersteller, auch wenn er selbst, wie der Einzelhändler am Einzelverkauf teilnimmt.
- Der Einzelhändler haftet einem Geschädigten nur, wenn er den Fehler des Produktes beim Verkauf kannte oder hätte kennen müssen. Insoweit wird bei ihm ein Verschulden vorausgesetzt. Abgestellt wird auf einen durchschnittlichen Händler, der ein gleiches Produkt unter gleichen Umständen am Markt verkauft.
- Zulieferer haften nicht für Produktschäden nach ägHGB.
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Stand der Bearbeitung: März 2023