Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Chicago / USA


Rechtsanwalt
Thiedmann & Edler, Chicago
Telefon: +1 - 312 - 831 44 40
E-Mail: thiedmann@thiedmannedler.com
Gründung: 1996
Anzahl Rechtsanwälte gesamt: Unser Büro besteht aus 13 Anwälten, 12 Steuerberatern und 15 Mitarbeitern (davon 12 deutschsprachig).
Standorte: Chicago
Mandantenstruktur - Ansprechpartner: Mittelständische Unternehmen: Geschäftsführung, Führungsebene, Rechtsabteilung, Personalabteilung, Finanzabteilung.
Branchen: Wir betreuen Unternehmen aus den Bereichen der klassischen Industrie (Maschinenbau, Autobau, Automobil-Zulieferer, Werkzeughersteller, Software, Unternehmen der Internetbranche und Handelsunternehmen).
Beratungsfelder: Unternehmenskauf, Due Diligence, Restrukturierungen, Gesellschaftsgründungen und –umwandlungen, Visa- und Einwanderungsrecht, individuelles Arbeitsrecht (Arbeitsverträge, Kündigungen etc.), gewerblicher Rechtsschutz (Patente, Warenzeichen, Urheberrecht und Lizensen), Vertriebsverträge, Lieferverträge, Steuerliche Gestaltungen und Restrukturierungen, Transferpreisregelungen.
Besondere Spezialisierungen: Wir gehen mit Ihnen den Weg nach und in den USA und verhandeln in Kenntnis von Sprache und Kultur zielorientiert und mit wirtschaftlichem Verstand.
Repräsentative Tätigkeiten: Auf Anfrage
Repräsentative Mandanten: Auf Anfrage
Was uns auszeichnet: Wir tun nur das, was wir können und konzentrieren uns auf den deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr. Wir beraten Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz – sowie deren US Tochtergesellschaften – in allen Fragen des US Unternehmensrechts. Rein nationale Mandate nehmen wir nicht an.
Wir beraten von Mensch zu Mensch: Wir hören gut zu, versuchen Sie, Ihr Unternehmen sowie Ihr spezielles Umfeld zu verstehen und bieten Ihnen konkrete, praxistaugliche Lösungsansätze.
Wir sprechen Ihre Sprache: 12 Mitglieder unseres Büros sind zweisprachig und kennen Kultur sowie geschäftliche Gepflogenheiten in Deutschland und den USA.
Unser Netzwerk: Unser Beratungsangebot wird ergänzt durch die Dienstleistungen erfahrener und effizienter Kooperationspartner aus dem deutsch-amerikanischen Geschäftsbereich. Dazu gehören im deutsch-amerikanischen Geschäftsverkehr etablierte Banken, Steuerberater, Steuerprüfer und Makler.
- es für die Begründung eines US-Gerichtsstandes bereits ausreichend ist, dass zwischen dem beklagten Unternehmen sowie einem amerikanischen Bundesstaat „minimum contacts“ bestehen, wozu schon ein im jeweiligen Staat abrufbarer Internetauftritt genügen kann?
- für ein deutsches Unternehmen mit Tochtergesellschaft in den USA das Risiko besteht, sich einer Durchgriffshaftung auszusetzen („piercing the corporate veil“), wenn die geschäftlichen Aktivitäten der beiden, grundsätzlich rechtlich selbständigen Rechtspersönlichkeiten, nicht sorgfältig getrennt werden?
- nach dem amerikanischen Produkthaftungsrecht neben dem Hersteller, auch alle Vertriebsgesellschaften haften, die daran beteiligt sind, ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr zu bringen?
- es in den USA Strafschadensersatz in Form der „punitive damages“ gibt, der über die Entschädigung für entstandene Schäden hinausgeht?
- das amerikanische Recht ein mit dem deutschen Notariat vergleichbares Berufsbild nicht kennt und insbesondere der amerikanische „notary public“ nicht mit einem deutschen Notar vergleichbar ist?
- selbst bei dem Obsiegen einer Partei im Zivilprozess eine Kostenerstattung hinsichtlich der Anwaltskosten regelmäßig nicht stattfindet?
- die Einreise in die USA ab dem 31. März 2016 für Reisende aus den Mitgliedsstaaten des Visa-Waiver-Programms nur noch mit einem elektronischen Reisepass möglich ist?