Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Chicago / USA

Klaus U. Thiedmann

Partner International Desk
Reinhart Boerner Van Deuren, Chicago

Telefon: +1 - 414 - 298 8744
E-Mail: thiedmann@cbbl-lawyers.de
 Kontakt


Reinhart Boerner Van Deuren
Ihre deutschsprachigen Anwälte in Chicago/USA


Reinhart Boerner Van Deuren ist eine „full service“ Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Illinois (Chicago und Rockford), Wisconsin (Milwaukee, Madison, Waukesha und Wausau), Minnesota (Minneapolis), Colorado (Denver), und Arizona (Phoenix).

Mit ca. 200 Anwälten sind wir als vertrauenswürdiger Berater bundesweit und international für private bzw. börsennotierte Unternehmen, Familienbetriebe, Finanzinstitute, Pensionspläne, gemeinnützige Organisationen und Einzelpersonen tätig.

Anwälte des German Desks in Chicago beraten seit 1985 den deutschsprachigen Mittelstand.
 

Standort: Chicago

Mandantenstruktur - Ansprechpartner: Mittelständische Unternehmen: Geschäftsführung, Führungsebene, Rechtsabteilung, Personalabteilung, Finanzabteilung.

Branchen: Wir betreuen Unternehmen aus den Bereichen der klassischen Industrie (Maschinenbau, Autobau, Automobil-Zulieferer, Werkzeughersteller, Software, Unternehmen der Internetbranche und Handelsunternehmen).
 

Beratungsfelder: Unternehmenskauf, Due Diligence, Restrukturierungen, Gesellschaftsgründungen und –umwandlungen, Visa- und Einwanderungsrecht, individuelles Arbeitsrecht (Arbeitsverträge, Kündigungen etc.), gewerblicher Rechtsschutz (Patente, Warenzeichen, Urheberrecht und Lizensen), Vertriebsverträge, Lieferverträge, Steuerliche Gestaltungen und Restrukturierungen, Transferpreisregelungen.

Besondere Spezialisierungen: Wir gehen mit Ihnen den Weg nach und in den USA und verhandeln in Kenntnis von Sprache und Kultur zielorientiert und mit wirtschaftlichem Verstand.

Repräsentative Tätigkeiten: Auf Anfrage

Repräsentative Mandanten: Auf Anfrage

Was uns auszeichnet: Wir tun nur das, was wir können und konzentrieren uns auf den deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr. Wir beraten Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz – sowie deren US Tochtergesellschaften – in allen Fragen des US Unternehmensrechts. Rein nationale Mandate nehmen wir nicht an.

Wir beraten von Mensch zu Mensch: Wir hören gut zu, versuchen Sie, Ihr Unternehmen sowie Ihr spezielles Umfeld zu verstehen und bieten Ihnen konkrete, praxistaugliche Lösungsansätze.

Wir sprechen Ihre Sprache: 12 Mitglieder unseres Büros sind zweisprachig und kennen Kultur sowie geschäftliche Gepflogenheiten in Deutschland und den USA.

Unser Netzwerk: Unser Beratungsangebot wird ergänzt durch die Dienstleistungen erfahrener und effizienter Kooperationspartner aus dem deutsch-amerikanischen Geschäftsbereich. Dazu gehören im deutsch-amerikanischen Geschäftsverkehr etablierte Banken, Steuerberater, Steuerprüfer und Makler.

  • es für die Begründung eines US-Gerichtsstandes bereits ausreichend ist, dass zwischen dem beklagten Unternehmen sowie einem amerikanischen Bundesstaat „minimum contacts“ bestehen, wozu schon ein im jeweiligen Staat abrufbarer Internetauftritt genügen kann?
  • für ein deutsches Unternehmen mit Tochtergesellschaft in den USA das Risiko besteht, sich einer Durchgriffshaftung auszusetzen („piercing the corporate veil“), wenn die geschäftlichen Aktivitäten der beiden, grundsätzlich rechtlich selbständigen Rechtspersönlichkeiten, nicht sorgfältig getrennt werden?
  • nach dem amerikanischen Produkthaftungsrecht neben dem Hersteller, auch alle Vertriebsgesellschaften haften, die daran beteiligt sind, ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr zu bringen?
  • es in den USA Strafschadensersatz in Form der „punitive damages“ gibt, der über die Entschädigung für entstandene Schäden hinausgeht?
  • das amerikanische Recht ein mit dem deutschen Notariat vergleichbares Berufsbild nicht kennt und insbesondere der amerikanische „notary public“ nicht mit einem deutschen Notar vergleichbar ist?
  • selbst bei dem Obsiegen einer Partei im Zivilprozess eine Kostenerstattung hinsichtlich der Anwaltskosten regelmäßig nicht stattfindet?
  • die Einreise in die USA ab dem 31. März 2016 für Reisende aus den Mitgliedsstaaten des Visa-Waiver-Programms nur noch mit einem elektronischen Reisepass möglich ist?


rbb24 / 22.01.2021: 
Hintergrundbeitrag zur Niederlassung der TESLA Gigafactory in Grünheide


Online Zusammenfassung des Interviews mit unseren CBBL-Rechtsanwälten, Herrn Rainer Burkart, Shanghai/China, sowie Herrn Klaus Thiedmann, Chicago/USA, zur TESLA Gigafactory.
Lesen Sie hier: 
https://www.rbb24.de/studiofrankfurt/wirtschaft/tesla/2021/01/tesla-gruenheide-elektro-mobilitaet-genehmigungsverfahren.html
 

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