Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in den USA (Chicago)
CBBL Partner International Desk Klaus U. Thiedmann, Kanzlei Reinhart Boerner Van Deuren, Chicago
Klaus U. Thiedmann
Partner International Desk
Reinhart Boerner Van Deuren
Chicago


Gründung einer US-Tochtergesellschaft

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Chicago, Herrn Klaus U. Thiedmann, Partner International Desk, thiedmann@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 - 414 - 298 8744, www.reinhartlaw.com


Wichtige Informationen für ausländische Unternehmen zur Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA

  1. US-Tochtergesellschaft versus unselbständige Niederlassung/Betriebsstätte
  2. Wahl der Gesellschaftsform für die US-Tochtergesellschaft

1. US-Tochtergesellschaft versus unselbständige Niederlassung/Betriebsstätte

Fast ausnahmslos betreiben europäische Unternehmen ihre US-Geschäfte durch Tochtergesellschaften im Gegensatz zu unselbständigen Niederlassungen oder Betriebsstätten. Eine Ausnahme gilt für die Banken, welche nach US-Bankenrecht ihre Geschäfte durch Niederlassungen des ausländischen Stammhauses betreiben müssen.

Unselbstständige Niederlassungen oder Betriebsstätten in den USA führen für die ausländischen Muttergesellschaften zu haftungsrechtlich und steuerrechtlich unerwünschten und unakzeptablen Ergebnissen. Im Falle einer Niederlassung oder Betriebsstätte würde die ausländische Muttergesellschaft Direktgeschäfte in den USA betreiben und mit ihrem gesamten Vermögen der amerikanischen Deliktshaftung unterliegen. Sie müsste in den USA Steuererklärungen abgeben und unterläge dem unbeschränkten Prüfungsrecht der amerikanischen Steuerbehörden. Darüber hinaus fällt eine zusätzliche sogenannte “branch tax” auf die in den USA getätigten Geschäfte an. Aus den genannten Gründen sollte kein deutsches Unternehmen Geschäfte in Form einer unselbstständigen US-Niederlassung oder Betriebsstätte betreiben.

2. Wahl der Gesellschaftsform für die US-Tochtergesellschaft

Das US-Recht kennt die einheitliche Gesellschaftsform der Corporation für private und Publikumsgesellschaften. Es handelt sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft. Es ist auch möglich, Gesellschaften steuerlich als Personengesellschaften zu gestalten. Personen-gesellschaften werden heute typischerweise als limited liability companies oder LLCs gegründet.

Mit der US-Steuerreform von 2018 hat sich die Differenz der Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften aus deutscher Sicht weiter reduziert. US-Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer auf Bundesebene und vielfach auch in den Bundesstaaten. Eine nach US-Recht auf eine etwaige Dividendenausschüttung anfallende Quellensteuer ist gemäß des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens reduziert. Personengesellschaften werden hingegen sowohl auf Bundesebene wie gegebenenfalls auch auf bundesstaatlicher Ebene zum für Einzelpersonen geltenden Höchststeuersatz besteuert.

Eine zusätzliche Problematik bei der Besteuerung von US-Tochtergesellschaften ist in den letzten Jahren bei deutschen Steuerbehörden zu verzeichnen. Wird die US-Tochtergesellschaft aus Deutschland gemanaged, nehmen die deutschen Steuerbehörden die Position ein, dass die US-Gesellschaft in Deutschland eine Betriebsstätte hat und damit der deutschen Besteuerung unterliegt. Ob eine derartige Konstellation vorliegt, ist im Einzelfall in Zusammenarbeit zwischen den deutschen und den US-Beratern zu prüfen.

Sie wünschen Beratung zur Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Chicago, Herr Klaus U. Thiedmann, Partner International Desk, steht Ihnen gerne zur Verfügung: thiedmann@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 - 414 - 298 8744


Stand der Bearbeitung: Dezember 2022