Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in den USA (Chicago)
CBBL Partner International Desk Klaus U. Thiedmann, Kanzlei Reinhart Boerner Van Deuren, Chicago
Klaus U. Thiedmann
Partner International Desk
Reinhart Boerner Van Deuren
Chicago


Arbeitsrecht in den USA

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Chicago, Herrn Klaus U. Thiedmann, Partner International Desk, thiedmann@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 - 414 - 298 8744, www.reinhartlaw.com


Bei einem Vergleich des Arbeitsrechts der USA mit dem Arbeitsrecht in Deutschland wird deutlich, dass die geltenden Regelungen sich in vielen Aspekten unterscheiden. Wenn Sie als deutsches Unternehmen in den USA bereits tätig sind oder dorthin expandieren möchten, ist es von entscheidender Bedeutung, die Unterschiede zu kennen, um entsprechend sachgerecht vorgehen zu können.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Arbeitsrecht in den USA jeweils das Recht der einzelnen Bundesstaaten ist. Dabei ist ein Ost-West-Gefälle erkennbar: Das Arbeitsrecht im Westen der USA ist deutlich arbeitnehmerfreundlicher als im Osten der Vereinigten Staaten.

Dies zeigt sich beispielsweise im Bereich von Wettbewerbsverboten, sog. Non-Compete Agreements. Diese unterliegen in Kalifornien sehr strengen Regeln und Arbeitgebern ist es kaum möglich, einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach der Beendigung seines Arbeitsvertrages die Tätigkeit für einen Konkurrenten zu untersagen.

Insbesondere folgende Aspekte machen die Unterschiede deutlich:

  • Am ungewöhnlichsten für deutsche Arbeitgeber ist wohl die Tatsache, dass in den USA das Prinzip des At-Will-Employments gilt. Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen entlassen dürfen (Kündigung ohne Kündigungsgrund). In Deutschland hingegen sind Arbeitnehmer vor derartigen Kündigungen durch einen strengen Kündigungsschutz geschützt (insbesondere: deutsches Kündigungsschutzgesetz).
  • Während es in Deutschland bundesweit einheitliche arbeitsrechtliche Vorgaben gibt, muss ein Arbeitgeber in den USA jeweils die Gesetze der einzelnen Bundesstaaten beachten und die Arbeitsbedingungen entsprechend anpassen.
  • Der Urlaubsanspruch, der in Deutschland ebenfalls bundeseinheitlich geregelt ist (Bundesurlaubsgesetz), ist in den USA oft Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kann somit von Arbeitsverhältnis zu Arbeitsverhältnis unterschiedlich ausfallen. Das Gleiche gilt bezüglich gesetzlicher Feiertage.
  • Ebenso sind Unterschiede zwischen Deutschland und den USA hinsichtlich des Umgangs mit Diskriminierung am Arbeitsplatz festzustellen. Beispielsweise ist der Umfang der geschützten Eigenschaften, d.h. derjenigen Merkmale aufgrund derer Arbeitnehmer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, in den USA größer als in Deutschland. Es existieren auch spezielle Behörden in den USA, wie die Equal Employment Opportunity Commission (EEOC), die für entsprechende Beschwerden wegen Diskriminierung zuständig sind. In Deutschland sind für derartige Klagen die Arbeitsgerichte sachlich zuständig.

Damit Sie die Herausforderungen gut bewältigen, die auf Sie als Arbeitgeber in den USA zukommen können, steht das Team von Reinhart mit seiner Praxisgruppe Labor and Employment als zuverlässiger Berater an Ihrer Seite.

Das heutige Arbeitsumfeld in den USA ist komplex und erfordert ein fundiertes Wissen. Unsere Praxisgruppe verfügt über umfassende und multidisziplinäre Erfahrung und über ein Team von erfahrenen und prozesserprobten Anwälten. Diese unterstützen Sie dabei, Probleme oder kostspielige Streitigkeiten, wenn möglich, im Vorfeld zu vermeiden. Falls nötig, unterstützt Sie unser Team dabei, Ihre Rechte effektiv vor Gericht durchzusetzen.

Sie wünschen Beratung zum Arbeitsrecht in den USA? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Chicago, Herr Klaus U. Thiedmann, deutscher und amerikanischer Volljurist, und sein Team mit weiteren Standorten in Milwaukee, Madison, Denver, Minneapolis, Phoenix, Rockford, Waukesha und Wausau stehen Ihnen gerne zur Verfügung: thiedmann@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 - 414 - 298 8744


Stand der Bearbeitung: Juni 2024