Wettbewerbsklauseln in belgischen Arbeitsverträgen und Handelsvertreterverträgen
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt Oliver Weinand, o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72, www.cairnlegal.be
Grundlegende Informationen zu Wettbewerbsabreden in Arbeitsverträgen und Handelsvertreterverträgen nach belgischem Recht mit wichtigen Hinweisen zur Wirksamkeit solcher Wettbewerbsvereinbarungen.
- Was ist eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag in Belgien?
- Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in belgischen Arbeitsverträgen wirksam?
- Wann wird das Wettbewerbsverbot in Belgien wirksam?
- Wann ist eine Wettbewerbsverbotsklausel im belgischen Handelsvertretervertrag gültig?
1. Was ist eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag in Belgien?
Eine Wettbewerbsklausel (Wettbewerbsvereinbarung) nach belgischem Arbeitsrecht ist eine Klausel, durch die sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen keine seinen vertraglichen Tätigkeiten ähnlichen Tätigkeiten auszuüben, weder indem er ein konkurrierendes Unternehmen selbst betreibt, noch indem er zu einem konkurrierenden Arbeitgeber wechselt. Durch eine solche Klausel soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer dem Unternehmen, das er verlässt, schadet, insbesondere indem er Kenntnisse, die er dort erworben hat, für sich oder zugunsten eines Konkurrenten nutzt.
2. Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in belgischen Arbeitsverträgen wirksam?
Damit eine nachvertragliche Konkurrenzklausel in Belgien wirksam ist, muss sie
- entweder bei Dienstantritt oder zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich vereinbart werden,
einen Arbeitsvertrag betreffen, bei dem die jährliche Bruttovergütung im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages höher beträgt als 41.969 EUR (Stand zum 1. Januar 2024);
darüber hinaus gilt Folgendes:
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- Bei einer jährlichen Bruttovergütung zwischen 41.969 und 83.939 EUR (Stand 1. Januar 2024) ist die Klausel nur dann gültig, wenn in einem kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt ist, auf welche Branchen das Wettbewerbsverbot angewendet werden darf. Solche Tarifverträge gibt es in Belgien zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe.
- Bei einer jährlichen Bruttovergütung oberhalb von 83.939 EUR ist die Konkurrenzklausel in Belgien stets wirksam, außer für Funktionen, die möglicherweise durch ein kollektives Arbeitsabkommen ausgeschlossen sind.
- sich auf ähnliche Tätigkeiten beziehen, d. h. die aktuell ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers muss eine Ähnlichkeit haben zur nachvertraglich untersagten Tätigkeit,
- geografisch auf jene Orte beschränkt sein, an denen der Arbeitnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber tatsächlich Konkurrenz machen könnte – die Konkurrenzklausel darf sich keinesfalls auf Gebiete außerhalb des belgischen Staatsgebiets beziehen,
- die maximal zulässige Dauer für eine Konkurrenzklausel in Belgien einhalten, die 12 Monate ab dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt,
- die Zahlung einer einmaligen und pauschalen Ausgleichsentschädigung durch den ehemaligen Arbeitgeber vorsehen, die mindestens der Hälfte des Bruttogehalts des Arbeitnehmers für die Dauer der Anwendung der Klausel entspricht.Beispiel
Die Wettbewerbsverbotsklausel ist für die Dauer eines Jahres (12 Monate) vorgesehen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf insgesamt mindestens sechs Monatsgehälter.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwendung des Wettbewerbsverbots verzichten. In diesem Fall ist er zur Zahlung der Entschädigung nicht verpflichtet.
Die oben genannten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel in Belgien sind kumulativ. Das heißt: Wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die gesamte Klausel ungültig und der Arbeitgeber kann sich nicht auf sie berufen.
3. Wann wird das Wettbewerbsverbot in Belgien wirksam?
Die Konkurrenzklausel wird wirksam, wenn der Vertrag nach mindestens sechs Monaten Laufzeit
- im Falle einer außerordentlichen Kündigung aufgrund eines groben Verschuldens des Arbeitnehmers oder
- im Falle einer ordentlichen Kündigung ohne Vorliegen eines groben Verschuldens seitens des Arbeitnehmers oder
- im gegenseitigen Einvernehmen oder
- durch das Erreichen der gesetzten Frist (befristeter Arbeitsvertrag) oder durch die Beendigung der vereinbarten Arbeit
beendet wird.
Die Konkurrenzklausel ist gemäß belgischem Recht unwirksam in folgenden Fällen:
- Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags während der ersten sechs Monate nach Vertragsbeginn oder
- nach Ablauf der o. g. sechs Monate im Falle einer ordentlichen Kündigung ohne Vorliegen eines groben Verschuldens des Arbeitnehmers oder
- nach Ablauf der o. g. sechs Monate bei einer außerordentlichen Kündigung wegen groben Verschuldens des Arbeitnehmers.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot, muss er dem Arbeitgeber eine einmalige und pauschale Entschädigung zahlen und zusätzlich einen Betrag derselben Höhe als Schadensersatz leisten. Das zuständige Arbeitsgericht in Belgien kann diese Summe jedoch nach richterlichem Ermessen reduzieren oder erhöhen.
Das belgische Arbeitsgericht berücksichtigt bei der Anwendung seines Ermessens insbesondere den tatsächlich verursachten Schaden und die Dauer, während deren das Wettbewerbsverbot eingehalten wurde. Der Arbeitgeber kann seinerseits die Zahlung eines höheren Schadensersatzes beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass ihm ein größerer Schaden entstanden ist. Das Gericht kann dann den Beweis des Bestehens und des Umfangs dieses höheren Schadens verlangen.
Besondere Regeln gelten für Unternehmen, die ein internationales Tätigkeitsfeld, wichtige wirtschaftliche, technische oder finanzielle Interessen auf den internationalen Märkten sowie über eine eigene Forschungsabteilung verfügen. Diese Unternehmen können, in der Form und unter den Modalitäten, die im kollektiven Abkommen Nr. 1 bis des Nationalen Arbeitsrates vom 21. Dezember 1978 vereinbart wurden, abweichende Wettbewerbsverbote mit jenen Angestellten vereinbaren, die durch ihre Arbeit Kenntnis von unternehmenseigenen Verfahren, deren Nutzung außerhalb des Unternehmens letzterem Schaden zufügen kann, erlangen können. Für diese abweichenden Wettbewerbsverbotsklauseln gelten folgende Besonderheiten:
- Die Dauer der Wirksamkeit der Wettbewerbsklausel darf länger betragen als zwölf Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- sie muss geografisch nicht beschränkt sein, wobei sie jedoch in keinem Fall über die nationalen Grenzen hinauswirken darf,
- sie darf in ihrem Anwendungsbereich auch auf den Fall einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn erweitert werden und
- sie kann auch im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (ohne schwerwiegenden Grund) sowie im Falle einer außerordentlichen Kündigung (aus schwerwiegendem Grund) durch den Arbeitnehmer wirksam bleiben.
4. Wann ist eine Wettbewerbsverbotsklausel im belgischen Handelsvertretervertrag gültig?
Beträgt das Bruttojahresgehalt eines Handelsvertreters weniger als 41.969 EUR (Betrag zum 1. Januar 2024), so gilt ein Wettbewerbsverbot - wie im Arbeitsvertrag für einen Angestellten auch - als nicht vereinbart, d. h. es ist unwirksam. Bei einem höheren Bruttojahresgehalt kann die Konkurrenzklausel gemäß den folgenden kumulativen Voraussetzungen wirksam vereinbart werden:
- Die Wettbewerbsklausel muss schriftlich vereinbart sein,
- sie muss sich auf ähnliche Tätigkeiten (aktuelles Vertragsverhältnis und Folgetätigkeit) beziehen,
- sie darf nicht für eine längere Dauer als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes vereinbart werden und
- sie muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt.
Zugunsten des Handelsvertreters wird beim Vorliegen einer solchen Wettbewerbsabrede davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat. In diesem Fall steht ihm eine Ausgleichs- oder Kundenentschädigung zu. Das Unternehmen kann jedoch auch den Gegenbeweis antreten, indem es nachweist, dass der Handelsvertreter keine Kunden geworben hat oder nicht so viele Kunden geworben hat wie er behauptet, geworben zu haben.
Die Wettbewerbsklausel wird unwirksam, wenn
- der Vertrag während der ersten sechs Monate nach Vertragsbeginn oder
- nach Ablauf dieser vorgenannten sechs Monate seitens des Auftraggebers ohne Vorliegen eines groben Verschuldens oder seitens des Handelsvertreters wegen groben Verschuldens
beendet wird.
Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag muss bei einem Wettbewerbsverbot in einem Handelsvertretervertrag nicht vereinbart werden, dass der Auftraggeber dem Handelsvertreter eine bestimmte Entschädigung – als Gegenleistung für die Beachtung des Wettbewerbsverbots – zahlen muss.
Bei einem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel ist Schadensersatz geschuldet. Vereinbaren die Vertragsparteien diesbezüglich eine Pauschalentschädigung, darf diese Entschädigung die Vergütung von drei Monaten nicht übersteigen. Der Auftraggeber kann jedoch einen höheren Schadensersatz fordern, falls er das Bestehen und den Umfang eines höheren Schadens nachweist.
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Stand der Bearbeitung: Januar 2025