Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Thailand
CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Bangkok
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Bangkok


Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Thailand

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498, www.rflegal.com


Eine Übersicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags in Thailand mit wichtigen Hinweisen für ausländische Arbeitgeber:

  1. Was ist zum Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer in Thailand zu beachten?
  2. Gibt es einen Mindestlohn in Thailand?
  3. Welche Regelungen gibt es im thailändischen Arbeitsrecht zu Arbeitszeit und Urlaub?
  4. Welche Sozialleistungen sind in Thailand gesetzlich vorgesehen?
  5. Welche Regelungen bestehen für ausländische Arbeitnehmer in Thailand?
  6. Checkliste zu Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern in Thailand

1. Was ist beim Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer in Thailand zu beachten?

Grundsätzlich können die Grundbedingungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach thailändischem Recht individuell vereinbart werden. Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden, es empfiehlt sich aber ein schriftlicher Vertrag zu Beweiszwecken. Bei einem Wechsel auf Arbeitgeberseite ist seit 2019 zwingend die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.

Grundsätzlich gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen, es ist aber möglich eine Befristung zu vereinbaren.

Das Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, in welcher der Vertrag von beiden Parteien ohne weiteres gekündigt werden kann. Nach thailändischem Recht gibt es keine gesetzlich festgelegte Dauer der Probezeit, in der Praxis haben sich aber 119 Tage durchgesetzt, da bei Kündigung nach mehr als 119 Tagen dem Arbeitnehmer eine Abfindung nach dem Labour Protection Act zu zahlen ist.

2. Gibt es einen Mindestlohn in Thailand?

Der Mindestlohn ist je nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet. In Bangkok beträgt er zurzeit THB 353.

3. Welche Regelungen gibt es im thailändischen Arbeitsrecht zu Arbeitszeit und Urlaub?

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit liegt nach thailändischem Arbeitsrecht bei acht Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche. Für gefährliche Arbeiten wird es auf sieben Stunden pro Tag bzw. 42 Stunden pro Woche reduziert.

Für Überstunden gilt ein Limit von 36 Stunden pro Woche.

Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub beläuft sich nach thailändischem Recht auf sechs Tage pro Jahr, abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Im Jahr 2019 wurde eine Gesetzesänderung vorgenommen und es sind nun mindestens drei bezahlte Sonderurlaubstage (necessary business leave) pro Jahr zu gewähren. Im Krankheitsfall ist eine Lohnfortzahlung für maximal 30 Tage vorgesehen, ab de dritten Tag jedoch nur gegen Attest.

4. Welche Sozialleistungen sind in Thailand gesetzlich vorgesehen?

In Thailand zahlen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Regierung unterschiedliche Anteile in einen Sozialversicherungsfonds (Social Security Fund (SSF)) ein. Bei diesem und dem Workmen Compensation Fund muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer jeweils anmelden.

Der SSF ist aus Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung zusammengesetzt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zahlen in den Fond pro Monat je 5 % des monatlichen Arbeitslohns ein, die Regierung 2,75 %. Der Fond dient vor allem zur Absicherung gegen einen Arbeitsverlust oder eine Arbeitsverhinderung. Letztere kann insbesondere aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz eintreten. Es ist keine gesetzliche Elternzeit vorgesehen in Thailand, aber Mutterschaftsurlaub von 98 Tagen wird gewährt. Der Lohn wird jedoch nur für maximal 45 Tage fortgezahlt.

5. Welche Regelungen bestehen für ausländische Arbeitnehmer in Thailand?

Ein ausländischer Staatsbürger, der in Thailand leben und arbeiten möchte, benötigt gemäß dem Working of Alien Act eine Erlaubnis. Thailand verzichtet seit dem 14. April 2019 für Einreisende aus den D-A-CH-Ländern in Ausnahmefällen auf das Visaerfordernis, wenn die Aufenthaltsdauer nicht länger als 30 Tage ist. Es ist allerdings keine Arbeitserlaubnis in dieser Ausnahme enthalten. Für einen Daueraufenthalt mit Arbeitsmöglichkeit ist die Beantragung einer Arbeitserlaubnis (Work Permit) erforderlich.

Im Regelfall kann die Arbeitserlaubnis gemäß des Working of Alien Act nur von ortsansässigen Unternehmen und nicht vom Ausländer selbst beantragt werden. Grundvoraussetzung ist das Non-Immigrant Visum B (for business and work), welches von einer thailändischen Botschaft oder einem Generalkonsulat gegen Gebühr ausgestellt wird. Zusätzlich wird auf separaten Antrag von dem Office of Foreign Workers Administration, Department of Employment des Ministry of Labour das work permit erteilt. Die Erlaubnis muss jährlich verlängert werden und im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erneut beantragt werden.

Das Unternehmen muss pro ausländischem Arbeitnehmer ein eingezahltes Kapital von mindestens THB 2 Mio. vorweisen können und der Arbeitnehmer ein monatliches Einkommen von mindestens THB 50.000, abhängig von der Nationalität des Arbeitnehmers.

Wird eine Arbeitserlaubnis erteilt, muss diese ständig mitgeführt werden.

Ergänzend ist auch auf unseren Führer zum thailändischen Arbeitsrecht zu verweisen, der kostenlos über folgenden Link heruntergeladen werden kann:
https://www.rflegal.com/upload/document/thai-labour-law-manual-2021-27.01.21.pdf

6. Checkliste zu Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern in Thailand

Finden Sie hier eine Checkliste mit wichtigen Punkten, die seitens des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss mit einem Arbeitnehmer zu beachten sind: Checkliste

Sie haben weitere Fragen zum Abschluss eines Arbeitsvertrags in Thailand? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bangkok, Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498


Stand der Bearbeitung: Februar 2024